Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigungsfreie Schenkung unter frühzeitiger Bestellung eines Treuhänders für das geschenkte Vermögen
Leitsatz (amtlich)
Wird dem Kind ein Vermögenswert unentgeltlich zugewendet, sind zugleich getroffene Regelungen kein die Genehmigungsfähigkeit ausschließender rechtlicher Nachteil, wenn sich die Beeinträchtigung und mögliche Gefährdung auf das zugewendete Vermögen beschränkt und keine Auswirkung auf sonstige Rechtspositionen des Kindes haben kann (hier: Schenkung unter gleichzeitiger Bestellung eines Treuhänders für das geschenkte Vermögen).
Normenkette
BGB §§ 1643, 1821-1822
Verfahrensgang
AG Weilburg (Aktenzeichen 21 F 286/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die am 14.2.2001 zu UR-Nr. 177/2001 vor dem Notar Dr. P.S. mit dem Amtssitz in L./Lahn erstellte Urkunde i.d.F. der beabsichtigten Änderung des § 3 gemäß Beschwerdebegründungsschrift v. 5.6.2001 wird familiengerichtlich genehmigt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsteller, gesetzlich vertreten durch ihre sorgeberechtigten Eltern, haben am 14.2.2001 eine notarielle Urkunde errichtet, mit der sie dem ebenfalls Erschienenen J.M. einen Treuhandauftrag erteilt haben, die Rechte ihrer je 1/8-Anteile an der Grundstücksgesellschaft E. GbR in E. in uneigennütziger Treuhand auszuüben. Der Treuhänder soll nach außen hin in eigenem Namen auf Weisung der Treugeber handeln. Eine Vergütung erhält er nicht. Die in der Urkunde weiter geregelte Erstattung von Auslagen für die Tätigkeit ist in einer vorgeschlagenen Ergänzung der dahingehenden Bestimmung so geändert, dass diese Haftung nur die gesetzlichen Vertreter der Beteiligten persönlich trifft.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG – Rechtspflegerin – nach vorausgegangenem Hinweis die beantragte familiengerichtliche Genehmigung verweigert, da die Kinder als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach außen hin persönlich und unbeschränkt haften. Dies liege nicht in ihrem Interesse.
Gegen diesen ihnen am 28.5.2001 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten mit an das AG gerichtetem und dort am 28.5.2001 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und – ankündigungsgemäß – am 7.6.2001 begründet. Nach weiterem Schriftwechsel hat das AG die Sache an das OLG weitergeleitet, wo sie am 2.7.2001 eingegangen ist.
Die Beschwerde ist gem. § 621e ZPO statthaft, da die angefochtene Entscheidung eine Endentscheidung im Bereich der elterlichen Sorge darstellt. Der Senat geht davon aus, dass die von dem Notar eingelegte Beschwerde im Namen der Beteiligten eingelegt worden ist, da er selbst kein Beschwerderecht hat und diese Beschwerde sonst unzulässig wäre (vgl. Beschluss des 3. Senats für Familiensachen v. 10.11.2000, 3 UF 104/00).
Zwar ist die Beschwerdefrist (§§ 621e Abs. 3 S. 2, 516 ZPO) nicht gewahrt, da die beim OLG anzubringende Beschwerde erst nach Ablauf der Monatsfrist hier eingegangen ist. Indes ist den Beschwerdeführern von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, da die Beschwerdeschrift und die anschließende Beschwerdebegründung bei ordnungsgemäßem Verlauf noch innerhalb der Fristbeim OLG hätte eingehen müssen und sie die Verzögerung im Geschäftsgang des AG nicht zu vertreten haben.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur beantragten Genehmigung der notariellen Vereinbarung.
Der Senat teilt nicht die rechtliche Einschätzung des AG, wonach die minderjährigen Kinder durch Rechtshandeln des Treuhänders verpflichtet werden und im Außenverhältnis unbeschränkt haften. Der Treuhandvertrag ist als verdeckte Treuhand ausgestaltet, so dass der Treuhänder rechtsgeschäftlich und auch deliktisch nur persönlich haftet. Nur er tritt im Rechtsverkehr den jeweiligen Geschäftspartnern handelnd und sich verpflichtend gegenüber. Eine Vertretungsmacht beinhaltet dies nicht. Dass er auf Weisung und für Rechnung der Treugeber handelt, begründet deren Haftung ebenfalls nicht. Insoweit bestehen Rechtsbeziehungen nur im Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber; nach außen hin wird allein der Treuhänder rechtsgeschäftlich berechtigt und verpflichtet (BGH v. 12.12.1996 – IX ZR 214/85, BGHZ 134, 212 [215]).
Da der Treuhänder unentgeltlich tätig wird und auch die Verpflichtung zu Auslagenersatz nach der geänderten Version nur die gesetzlichen Vertreter der Beteiligten betreffen, ist auch insoweit eine Gefahr für das Vermögen der Kinder nicht gegeben.
Allerdings kann durch das Handeln des Treuhänders das Vermögen der Kinder, das in ihren Anteilen an der GbR steckt, gefährdet werden. Der Senat hat in diesem Zusammenhang geprüft, ob möglicherweise durch den Treuhandvertrag sonst gesetzlich vorgegebene Genehmigungspflichten bei Verfügungen der gesetzlichen Vertreter über Vermögen der Kinder umgangen würden. Dies wäre etwa der Fall, wenn die in der notariellen Urkunde erwähnten, aber nicht begründeten Anteile der Kinder an der GbR a...