Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 21.08.2020; Aktenzeichen 29 O 167/18) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.8.2020 - 29 O 167/18 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem von der Beklagten zu 2. am XX.XX.2010 allein verschuldeten Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Der Kläger erlitt als Motorradfahrer erhebliche Verletzungen, so dass das rechte Bein oberhalb des Knies amputiert werden musste.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 233.455,13 EUR, zur Zahlung einer Haushaltsführungs- und Erwerbsunfähigkeitsrente im Voraus verurteilt, außerdem festgestellt, dass die Beklagten zum Ersatz auch des zukünftigen Schadens verpflichtet sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieses wurde den Beklagten unter dem 8.9.2020 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 6.10.2020 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung der Beklagten.
Die Beklagten hatten zunächst Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8.12.2020 beantragt, die auch so durch den Vorsitzenden unter dem 10.11.2020 bewilligt wurde (Bl. 707). Mit Schriftsatz vom 7.12.2020 beantragten sie, die Frist zur Berufungsbegründung nochmals bis zum 29.12.2020 einschließlich zu verlängern, und beriefen sich darauf, dass sich die Gegenseite mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden erklärt habe.
Aufgrund eines Schreibversehens wurde die Frist durch den Vorsitzenden nur bis zum 28.12.2020 verlängert. Die Verfügung wurde den Beklagtenvertretern unter dem 8.12.2020 übersandt (Bl. 712).
Die Berufungsbegründung ging allerdings erst am 29.12.2020 (Bl. 713) ein.
Der Vorsitzende hat in seiner Verfügung vom 29.12.2020, mit der die Berufungsbegründung zugestellt wurde, darauf hingewiesen, dass es sich bei dem 28.12.2020 um einen Schreibfehler gehandelt habe und aus Gründen des Vertrauensschutzes die am 29.12.2020 eingegangene Berufungsbegründung für fristgerecht erachtet werde. Er war dabei davon ausgegangen, dass die Klägerseite damit einverstanden sein würde, da sie - ausweislich der Erklärung der Beklagtenvertreter - telefonisch genau dieser Fristverlängerung zugestimmt hatte.
Dies war allerdings nicht der Fall. Die Klägerseite hat - zutreffend - dargestellt, dass die Frist auf den 28.12.2020 verlängert war und deshalb auch bis dahin lief. Sie hat deshalb der Auffassung des Vorsitzenden widersprochen.
Die Beklagtenseite meint, die Frist sei bis 29.12.2020 verlängert worden und es habe sich um einen bloßen Übertragungsfehler gehandelt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 4.3.2021, der Beklagtenseite unter dem 12.3.2021 zugestellt (Bl. 772), eine Korrektur der Verfügung gemäß § 319 ZPO abgelehnt. Die Beklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 17.3.2021, eingegangen am 18.3.2021, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und darauf hingewiesen, dass sie keine Verfügung mit einer Verlängerung der Frist auf den 28.12.2020 erhalten hätten.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden vom 18.3.2021 haben die Beklagten dies nochmals bestätigt. In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 25.3.2021 der Rechtsanwaltsfachangestellten A heißt es:
"Ich habe die Frist nach dem Verlängerungsantrag von Rechtsanwalt B auf den 29.12.2020 notiert. Eine Mitteilung darüber, dass diese Frist nur bis zum 28.12.2020 verlängert worden sein soll, hat die Praxis C nicht erhalten. Eine solche Mitteilung befindet sich auch nicht in der digitalen Akte. Hätte ich eine Mitteilung erhalten, dass die Frist nur bis zum 28.12.2020 verlängert worden ist, hätte ich diese Frist als Berufungsfrist notiert und die Akte mit der entsprechenden Vorfrist Herrn Rechtsanwalt B vorgelegt."
Der Kläger beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.
Die Beklagten haben nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen können, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.
Deshalb war die Berufung mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Frist zur Begründung der Berufung war durch den Vorsitzenden bis zum 28.12.2020 verlängert worden. Eine Begründung ist allerdings erst am 29.12.2020 beim Gericht eingegangen. Der Senat hat gep...