Entscheidungsstichwort (Thema)

Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im November 2018 finanzierten Erwerb von Audi A6 mit Motor EA288 (EU 6)

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 22.12.2021; Aktenzeichen 28 O 103/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.150,09 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang mit dem sogenannten "VW-Abgasskandal" geltend.

Mit Kaufvertrag vom 19.11.2018 erwarb der Kläger von dem Autohaus Z GmbH mit Sitz in Stadt1 einen Pkw vom Typ Audi A 6 zum Kaufpreis von 38.850,00 EUR, in dem ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor (EU 6) der Baureihe EA 288 verbaut ist. Zur Finanzierung des Kaufs schloss der Kläger einen Darlehensvertrag bei der Audi Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH, ab. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung der bislang an die Darlehensgeberin gezahlten Raten und darüber hinaus die Freistellung von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten.

Ein Rückrufbescheid durch das Kraftfahrtbundesamt liegt für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vor. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist in einem umfassenden Untersuchungsbericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Motoren der Baureihe EA 288, anders als diejenigen der Baureihe EA 189, von Abgasmanipulationen betroffen seien.

Der Kläger hat behauptet, in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei ein Thermofenster verbaut. Darüber hinaus erkenne die von der Beklagten für die Motorsteuerung verwendete Software aufgrund einer implementierten Fahrkurvenerkennung, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand nach dem neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befinde, wobei dann ein spezieller Betriebsmodus aktiviert werde, in dem die Abgasrückführungsquote substanziell erhöht werde und so geringere Kohlenstoffdioxyd- und Stickstoffoxydwerte gemessen würden. Dies ergebe sich auch aus der "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien und Freigabevorgaben EA 288" der Beklagten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die von ihm behaupteten Motormanipulationen eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 der VO(EG) Nr. 57/2007 darstellen würden. Die Beklagte habe insoweit auch vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt.

Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Motormanipulationen bestritten und behauptet, das Fahrzeug verfüge über keine vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung eingeordnete Umschaltlogik, wie dies bei der Motorbaureihe EA 189 der Fall sei. Abgesehen hiervon sei eine Zykluserkennung ohnehin nicht grundsätzlich unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bl. 225 ff. d. A. Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Dem Kläger stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu, insbesondere ergebe sich auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Der Kläger habe weder konkrete Anknüpfungstatsachen vorgetragen, noch seien solche in sonstiger Weise ersichtlich, nach denen davon ausgegangen werden könne, dass der streitgegenständliche Motor vom Typ EA 288 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, wie dies von den VW-Motoren der Baureihe EA 189 zwischenzeitlich gerichtsbekannt sei. Mangels hinreichender Substantiierung des klägerischen Vortrags habe es einer Beweiserhebung zur Frage einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht bedurft. Die Behauptungen des Klägers seien vielmehr unbeachtlich, da sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "ins Blaue hinein" aufgestellt worden seien und jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts fehlen würden. Dies gelte gleichermaßen für sämtliche vom Kläger behaupteten streitgegenständlichen im Motor vorgenommenen Abgasmanipulationen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die im angefochtenen Urteil (Bl. 225 ff. d.A,) getroffenen Feststellungen umfassend Bezug genommen (§§ 313 Abs. 2 Satz 2, 540 Abs. 1 ZPO).

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das ...

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