Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungslast des Geschädigten in Bezug auf Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Unfallereignis
Normenkette
ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 14.09.2022; Aktenzeichen 3 O 137/18) |
Tenor
Die gegen das am 14. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.300,95 EUR festgesetzt.
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Tatbestand
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 1. Februar 2023 begründet. Die Stellungnahme des Klägers vom 13. März 2023 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit der Kläger seine bekannte Rechtsansicht zur Beweislastverteilung wiederholt, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Wenn der Kläger nun meint, bestimmte abgrenzbare Schäden (Türaußengriff, Beifahrertür, rechter Außenspiegel, Scheinwerfer, rechte Seitenwand) seien auch nach den Feststellungen des Sachverständigen X auf das Unfallereignis zurückzuführen, ändert dies nichts. Es ist Sache des Klägers darzulegen, dass und in welchem Umfang ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dies erfordert bei einem Vorschaden die Darlegung eines bestimmten, näher abgrenzbaren Teils des Schadens (OLG Köln, Urteil vom 5. Februar 1996 - 16 U 54/95, Rn. 2, juris). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche der Schäden an den von ihm nun benannten Fahrzeugteilen durch die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug entstanden sind und welche nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen X finden sich etwa an der rechten Seitenwand Spurenzeichnungen, die durch die Streifkollision mit dem PKW1 verursacht worden sein können, aber auch ein Spurenbild, welches wegen des Richtungsverlaufs nicht zu dem geschilderten Unfallhergang passt. Abgesehen davon hat der Kläger auch nicht dargelegt, welche der zahlreichen, im Schadensgutachten vom 18. Dezember 2017 enthaltenen Positionen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung der Schäden, deren Kompatibilität vom Sachverständigen festgestellt wurde, erforderlich sind. Es ist jedoch Sache des Anspruchsstellers, auch insoweit eine nachvollziehbare Abgrenzung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Vorausgegangen ist unter dem 01.02.2023 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen hat.
Der Kläger befuhr am 14. Dezember 2017 mit dem Fahrzeug PKW2, amtliches Kennzeichen ..., die Bundesstraße B ... (Straße1) in Richtung Süden. Am 18. Dezember 2017 erstellte die A GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, ein Schadensgutachten über Unfallschäden an der rechte Seite dieses Fahrzeugs, wobei die Reparaturkosten netto mit 24.114,30 EUR beziffert wurden. Für das Schadensgutachten stellte die A GmbH dem Kläger 1.846,65 EUR brutto in Rechnung. Der Kläger nahm mit anwaltlichem Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2017 die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs PKW1, amtliches Kennzeichen ..., wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Er hat behauptet, auf Höhe der wegen einer Baustelle verkürzten Auffahrt Stadt1 sei es am 14. Dezember 2017 zu einer seitlichen Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW1 gekommen. Der Fahrer des Transporters habe beim Wechsel von der Einfädelspur auf die rechte Fahrspur nicht auf das Fahrzeug des Klägers geachtet. Bei dieser Kollision sei es zu den im Schadensgutachten vom...