Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verbindung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt mit Fahrverbot
Normenkette
StGB § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Biedenkopf (Entscheidung vom 10.01.2013; Aktenzeichen 41 Cs - 3 Js 16060/12) |
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagten für die Dauer von 1 Monat verboten wurde, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Mit Urteil vom 10.01.2013 hat das Amtsgericht Biedenkopf die Angeklagte der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagte deswegen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,-- Euro vorbehalten. Zudem hat es der Angeklagten für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Nur gegen die Anordnung des Fahrverbotes richtet sich die zu Gunsten der Angeklagten eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge zum Erfolg führt.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Anordnung eines Fahrverbotes verbunden. Eine solche Verbindung ist nach nahezu einhelliger Meinung unzulässig (vgl. BayObLG NStZ 1982, 258; OLG Stuttgart NZV 1994, 405; Schönke/Schröder - Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage, § 59, Rn. 5; Fischer, StGB, 60. Auflage, § 59, Rn. 3; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, 1. Teil, Rn. 63; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 44 StGB, Rn. 3). Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 StGB, der die Verurteilung zu einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zur Voraussetzung der Anordnung eines Fahrverbots macht, wozu die Verwarnung mit Strafvorbehalt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts schon aufgrund ihrer Zielsetzung gerade nicht zählt. § 59 StGB eröffnet gerade dem Tatgericht die Möglichkeit die Schuld des Täters festzustellen und ihn "nur" zu verwarnen. Auch § 59 Abs. 2 S. 1 StGB lässt insoweit ebenfalls keine Ausnahme zu. Hiernach sind neben einer Verwarnung als Nebenfolgen lediglich Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulässig. Das Fahrverbot wird hierin nicht erwähnt. Soweit das Amtsgericht der Auffassung ist, dass die Anordnung eines Fahrverbotes gleichwohl zulässig sei, da diese nicht nach § 59 Abs. 2 S. 2 StGB ausdrücklich ausgeschlossen sei, kann dem im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 59 Abs. 2 S. 1 StGB nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung ebenfalls zu Recht ausführt, käme der Regelung des § 59 Abs. 2 S. 1 StGB andernfalls keine notwendige Funktion zu. Eine neben der vorbehaltenen Geldstrafe ausgesprochene weitere Sanktion - wie vorliegend das Fahrverbot als Nebenstrafe - würde auch der Grundidee des Instituts der Verwarnung mit Strafvorbehalt, den Täter vor jedem Strafmakel zu bewahren, zuwiderlaufen. Zudem ist das Fahrverbot von seiner Zweckbestimmung her eine Warnungs- und Besinnungsstrafe, die für leichtfertige Kraftfahrer eine zusätzliche Pflichtenwarnung sein soll, während nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB Voraussetzung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gerade ist, dass es angesichts der Persönlichkeit des Täters einer Pflichtenmahnung durch Verhängung einer Strafe nicht bedarf. Eine Kombination der Verwarnung mit der Anordnung eines Fahrverbotes scheidet somit aus.
Fundstellen
Haufe-Index 6610431 |
NZV 2013, 4 |
NZV 2014, 136 |