Leitsatz (amtlich)
In der Berufungsinstanz kann die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (unter Ausnahme des Strafausspruchs) mit der Anordnung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) vereinbar sein.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 22.09.2020) |
Tenor
- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 6. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. September 2020 wird verworfen.
- Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht - Strafrichter - Ludwigshafen am Rhein hat den Angeklagten am 13. Februar 2020 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine sechsmonatige Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt. Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit der Berufung gewandt, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Anfechtung des Maßregelausspruchs beschränkt hat. Das Landgericht hat die Beschränkung für wirksam erachtet und auf das verbleibende Rechtsmittel den Maßregelausspruch aufgehoben. Zusätzlich hat es gegen den Angeklagten als Nebenstrafe ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, welche ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel auf das Absehen von der Anordnung einer Maßregel nach § 69 Abs. 1 und 3 StGB beschränkt hat.
I.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt. Danach fuhr der Angeklagte am 22. Juli 2019 in der ...straße in ... aus Unachtsamkeit gegen ein geparktes Fahrzeug und verursachte hierdurch an diesem einen Sachschaden in Höhe von 3.911,51 Euro. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, verließ er die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte, der als selbstständiger Tiefbauunternehmer tätig ist, seit dem Jahr 1993 über eine Fahrerlaubnis verfügt und mit Kraftfahrzeugen jährlich rund 50.000 km zurücklegt. Er ist am 17. April 2018 durch das Amtsgericht Rüsselsheim wegen einer am 6. April 2017 im Straßenverkehr begangenen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden.
II.
Soweit die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf den unterbliebenen Maßregelausspruch beschränkt und (konkludent) das Fahrverbot von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, ist die Beschränkung aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift vom 11. Januar 2021 dargelegten Gründen unwirksam. Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung schließen sich einander regelmäßig aus (BGH, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 StR 104/18, juris Rn. 6) und stehen daher in einer untrennbaren Wechselbeziehung. In diesem Umfang ist die Rechtsmittelbeschränkung dann allerdings zulässig.
1.
Die Revision kann wie die Berufung grundsätzlich auf die Anfechtung bestimmter Urteilsteile beschränkt werden. Eine Beschränkung in diesem Sinne ist grundsätzlich zulässig und als solche wirksam, wenn sich der Gegenstand der Anfechtung als ein Teil der Entscheidung darstellt, der losgelöst von den nicht angegriffenen Entscheidungsteilen eine in sich selbstständige Prüfung und Beurteilung zulässt, wenn also lediglich Beschwerdepunkte angegriffen werden, die rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BayObLG, Beschluss vom 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19, juris Rn. 9 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2001 - 4 StR 306/00, juris Rn. 19 m.w.N.) ist es geboten, hierbei dem in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren und Entscheidungsteile von der Nachprüfung auszunehmen, die von keiner Seite beanstandet worden sind.
2.
Danach ist grundsätzlich auch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis möglich (BGH, Urteil vom 23.06.1992 - 1 StR 211/92; Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96). Der Maßregelausspruch ist losgelöst vom Strafausspruch beurteilbar, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils eine Wechselwirkung mit der Strafzumessung nicht belegen und der Rechtsmittelführer die (ggfs. doppelrelevanten) Feststellungen, welche die Maßregelanordnung tragen, nicht in Frage stellt, sondern zu erkennen gibt, sie seien lediglich nicht geeignet, die Anordnung zu tragen (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.01.1997 - 4 Ss 672/96, NZV 1997, 316, 317; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.02.2002 - 2 Ss 21/02, juris Rn. 7; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2005 - 2 Ss 130/05, NStZ-RR 2005, 385 [Ls]).
Ob gleiches für die Anordnung eines Fahrverbotes gilt, ist stre...