Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Urheberbenennungsanspruch bei Schaffung eines Landeswappens; Bindung des Erben an Stillschweigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erbe ist an die Entscheidung des Erblassers, sein urheberrechtliches Namensbenennungsrecht nicht auszuüben, gebunden.

2. Wird im Auftrag eines Hoheitsträgers ein Hoheitszeichen geschaffen, welches allein vom Hoheitsträger verwendet werden darf, spricht der Vertragszweck - unabhängig von ausdrücklichen Abreden - dafür, dass dem Auftraggeber ein umfassendes Nutzungsrecht an dem Hoheitszeichen eingeräumt wird.

3. Ein auffälliges Missverhältnis nach § 32a UrhG kann nicht festgestellt werden, wenn der Auftraggeber eines urheberrechtsfähigen Werkes aus der Verwendung des Werks keine wirtschaftlichen Vorteile zieht.

 

Normenkette

BGB § 242; UrhG §§ 13, 32a, 32c

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.12.2013; Aktenzeichen 2-3 O 264/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 30.12.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1994 verstorbenen Künstlers A, der 1949 das seither benutzte ... Landeswappen entworfen hat (Sonderbeilage 1 zum "Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land ..." Nr... vom... Dezember 1949, Anlage A 2). Sie begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie als Erbin ihres verstobenen Ehemannes gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Urheberbenennung, Auskunft und Ersatz, hilfsweise angemessene Vergütung für die Nutzung des Wappenentwurfs geltend zu machen beabsichtigt.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die kolorierten Reinzeichnungen A, die Grundlage des Wappens und der anderen farbigen Hoheitszeichen des Landes geworden sind, genössen als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Eine besondere Vereinbarung über die Einräumung der Nutzungsrechte hieran und über eine angemessene Vergütung habe es zwischen dem Land ... und A niemals gegeben. A habe seine übertragbaren Ansprüche aus Urheberrecht niemals der B oder dem Land ... abgetreten. Er habe deshalb seine Urheberechte entgegen der Auffassung des Antragsgegners behalten. Er habe auch nicht auf Vergütungsansprüche aus seiner Arbeit verzichtet. Insbesondere habe er seinen Entwurf niemals für sämtliche noch unbekannte Nutzungsarten freigegeben oder sich damit einverstanden erklärt, dass seine Arbeit für gemeinfrei erklärt würde. Erst recht habe er niemals in wirksamer Weise auf sein Namensnennungsrecht verzichtet.

Sie, die Antragstellerin, könne deshalb als Erbin ihres Mannes dessen Nennung als Urheber des ... wappens verlangen. Ihr stehe für die jahrelang unterbliebene Namensnennung ein angemessener Schadensersatzbetrag zu, den sie mit rund 30.000,- EUR beziffert.

Weiter stünden ihr Auskunftsansprüche zu hinsichtlich der Vielfalt der inzwischen vorgenommenen und gewährten Nutzungen des kolorierten Entwurfs zum ... Landeswappen zur Bezifferung der ihr zustehenden Ansprüche auf eine weitere Beteiligung an der Nutzung und auf Schadensersatz wegen der Nutzung für unbekannte Nutzungsarten ohne entsprechende Vereinbarung sowie die Gemeinfreierklärung als...wappen im Jahr 1981.

Das Bedürfnis, mittlerweile jedwedes Schriftstück einer Landesbehörde nicht nur mit der einfarbigen Zeichnung zu versehen, sondern mit dem farbigen Landeswappen, habe zu einer erheblichen Zunahme der Vervielfältigung des Entwurfs von A geführt. Sogar Informationsblätter der Justiz und Bürgerinformationen von Verwaltungsbehörden würden inzwischen mit dem farbigen Landeswappen gekennzeichnet. Toilettenschilder in öffentlichen Gebäuden trügen das kolorierte Landeswappen nach dem Entwurf von A. Entsprechendes gelte für Kfz-Schilder und Schilder von Urkundspersonen wie Notaren. Auch im allgemeinen Schriftverkehr werde das Landessiegel zunehmend durch die Abbildung des Landeswappens ersetzt.

Sie, die Antragstellerin, könne nach Auskunftserteilung im Sinne des so genannten Bestseller-Paragraphen (§ 32a UrhG) Einwilligung in eine Änderung der bisher gewährten Nutzungsverhältnisse und daraus folgend die Zahlung einer vom Gericht nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmenden angemessenen (weiteren) Beteiligung für die Nutzung des Entwurfs (§ 32a UrhG, §§ 138, 242 a.F., 313 n.F., 315 BGB) verlangen. Hilfsweise stützt sie ihren Anspruch im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 32a UrhG auf eine massive Äquivalenzstörung (§§ 242, 313 BGB).

Da A überhaupt keine Vergütung und Beteiligung an der Nutzung seines kolorierten Entwurfs zum ... Landeswappen erhalten habe, bestehe ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen dem inzwischen erreichten Umfang der Nutzung des kolorierten Entwurfs und dem Wert als Kultursymbol, den das Land ... und seine Bürger jährlich aus dem Entwurf ziehen würden. Zwar habe A die Nutzung seiner kolorierten Entwürfe für Wappen, Flaggen und Standarten des Landes akzeptiert, ohne zu einem früheren Zeitpunkt gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung von Bete...

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