Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer Testierunfähigkeit bei behaupteten krankhaften Wahnvorstellungen einer Erblasserin
Normenkette
BGB §§ 2229, 2358; FamFG §§ 26, 69 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Idstein (Entscheidung vom 30.05.2016) |
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Idstein - Nachlassgericht - zurückverwiesen.
Das Nachlassgericht wird auch darüber zu befinden haben, wer die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu tragen hat.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin und dabei über die Frage, ob die Erblasserin am 29.11.2012 testierfähig gewesen ist.
Unter diesem Datum hat die Erblasserin ein, am 05.03.2015 von dem Rechtspfleger des Nachlassgerichts eröffnetes, handschriftliches Testament errichtet, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 5 der Akte Bezug genommen wird. In dem mit "Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Mein letzter Wille:" eingeleiteten Testament hat sie ihr Hausgrundstück Straße1 in zwei Teilen den Beteiligten zu 3) und 4) zugewiesen. Weiterhin hat sie erklärt, dass der Neffe C 30.000 EUR, ihre Freundin D 3.000 EUR und ihre Freundin E 2.000 EUR erhalten sollen. Sollte von ihrem Geld noch ein Rest übrig sein, solle dieser den Beteiligten zu 3) und 4) zugutekommen. Unter der Unterschrift der Erblasserin befindet sich auf derselben Seite des Schriftstücks ein nicht unterschriebener Zusatz: "Mein letzter Wille! Die Verwandtschaft soll nichts mehr erhalten".
Dieses Testament ist von dem Beteiligten zu 3) persönlich bei dem Nachlassgericht abgegeben worden, mit dem Hinweis darauf, dass es weitere gesetzliche Erbinnen/Erben nicht gebe (Bl. 1 der Akte).
Bei den Beteiligten zu 1) und 2) handelt es sich um mögliche gesetzliche Erben der Erblasserin dritter Ordnung. Neben diesen gibt es weitere gesetzliche Erben dritter Ordnung, die teilweise gegenüber dem Nachlassgericht Stellung genommen haben. Diese gesetzlichen Erben sind der Auffassung, die Erblasserin habe bereits über mehrere Jahre vor Testamentserrichtung, spätestens seit dem Jahr 2009, und bis zu ihrem Tod an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten, aufgrund dessen sie als testierunfähig anzusehen sei. Im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung habe sie dann die Beteiligten zu 3) und 4) als "Kriminologen und Detektive" engagiert, die ihr Haus mit einer Vielzahl von Kameras ausgestattet und sich häufig bei ihr aufgehalten hätten. Die Erblasserin habe jedem die Verfolgung durch Einbrecher erzählt, die über ihr Dachgeschoss kämen oder in ihren Keller eindringen würden. Im Hinblick auf die Unkorrigierbarkeit dieser Vorstellungen seit Jahren könne auch nicht mehr von lichten Momenten der Erblasserin innerhalb ihres Wahns ausgegangen werden. Bei der Feststellung eines offensichtlichen Verfolgungswahns und fehlender Behandlung der Erkrankung sei von einem geschlossenen Wahn auszugehen, der die Erblasserin Ende 2012 bei Abfassung des Testaments nicht mehr frei über ihren letzten Willen habe entscheiden lassen. Die Verwandten hätten sich im Übrigen auch um die Erblasserin gekümmert. So habe die Beteiligte zu 1) unter anderem auch Besorgungen für diese erledigt, sie besucht und mit ihr telefoniert. Alle Verwandten hätten mit ihr Kontakt gehabt, auch wenn die ständigen Berichte der Erblasserin über Einbrecher nicht erfreulich gewesen seien.
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben demgegenüber den hier verfahrensgegenständlichen Erbscheinsantrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 15 der Akte), am 26.03.2015 zu Protokoll des Rechtspflegers des Nachlassgerichts gestellt und die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahingehend beantragt, dass die Erblasserin von ihnen beiden zu je 1/2-Anteil beerbt worden ist aufgrund ihres oben genannten Testaments vom 29.11.2012. Der Beteiligte zu 3) und der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) und 4) haben unter anderem erklärt, die Brüder seien der Erblasserin - und deren vorverstorbenem Bruder F - in vielen Dingen behilflich gewesen, da sie alleinstehend gewesen sei. Bruder und Erblasserin hätten oftmals erwähnt, dass seitens der Verwandtschaft sich niemand kümmere, so dass deren beide Testamente ausdrücklich den Wunsch enthielten, dass die Verwandtschaft nichts erben solle. Es sei der ausdrückliche Wunsch der Erblasserin gewesen, die Brüder als Erben einzusetzen und es sei Unfug, ja üble Nachrede oder Verleumdung, hier von einer Testierunfähigkeit zu sprechen. Auch die Betreuungsverfahren hätten bestätigt, dass die Erblasserin geistig wach, orientiert und keineswegs verwirrt gewesen sei; eine Betreuung sei ausdrücklich nicht angeordnet worden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Erblasserin bis zuletzt alleine gelebt habe und auch, da...