Leitsatz (amtlich)
Indizien für Testierunfähigkeit einer Erblasserin
Normenkette
BGB § 2229
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 154.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am XX.XX.1925 geborene Erblasserin verstarb ledig und kinderlos am XX.07.2012. Bei den Beteiligten zu 2 und 3 handelt es sich um entfernte Verwandte der Erblasserin. Nähere lebende Verwandte der Erblasserin sind nicht bekannt geworden. Die Beteiligte zu 1 ist das Patenkind der Erblasserin. Die Beteiligte zu 4 war langjährig mit der Erblasserin bekannt, als deren Haushaltshilfe tätig und auf Wunsch der Erblasserin mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt - Betreuungsgericht - vom 19.12.2010 zu deren Betreuerin bestellt worden. Der Beteiligte zu 5 ist der Ehemann der Beteiligten zu 4 und war ebenfalls zum Betreuer der Erblasserin bestellt worden. Der Beteiligte zu 6 ist der Bruder der Beteiligten zu 4.
In den Nachlass der Erblasserin fallen drei Eigentumswohnungen sowie Bankguthaben und Wertpapiere.
Die Erblasserin errichtete unter dem 23.03.1997 ein eigenhändiges Testament, in welchem sie u. a. eine der Eigentumswohnungen einschließlich des Inventars mit Ausnahme einzelner Gegenstände der Beteiligten zu 1 zuwendete, eine weitere Eigentumswohnung der Beteiligten zu 2 und der Familie Nachname1, zu welcher der Beteiligte zu 3 gehört, sowie die dritte Wohnung den Beteiligten zu 4 und 6. Sie verfügte darüber hinaus weitere Zuwendungen von Einzelgegenständen an eine Reihe von Personen. Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten von dem Nachlassgericht am 20.08.2012 eröffneten Testaments wird auf dieses (im Umschlag Bl. 25 der Testamentsakten des Nachlassgerichts zu .../11) Bezug genommen.
Im Jahre 2009 wollte die Erblasserin ein notarielles Testament errichten. Der Notar erstellte einen Urkundenentwurf (Bl. 204 ff. d. A.), auf den wegen seines Inhaltes Bezug genommen wird.
Am 22.03.2011 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift des Notars 1 in Stadt1 zu dessen UR-Nr. ...1/2011 ein notarielles Testament (Bl. 210 ff. d. A). In diesem setzte sie die Beteiligte zu 1 zu 1/2 und die Beteiligten zu 4 und 5 zu jeweils 1/4 als ihre Erben ein. Sie setzte darüber hinaus Geldvermächtnisse aus. Wegen der Einzelheiten des genannten Testaments, welches die Erblasserin ausweislich der Niederschrift des Nachlassgerichts (Bl. 5 der Testamentsakte) am 25.05.2011 persönlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknahm, wird auf dieses verwiesen.
Die Erblasserin erlitt am XX.07.2010 einen Hirninfarkt, in dessen Folge sie sich in stationärer Behandlung verschiedener Kliniken befand. Sie wurde im August 2010 in einem Pflegeheim in Stadt1 aufgenommen, wo sie zunächst auf der Pflegestation, in der Folge von September 2010 bis August 2011 in einem Einzelzimmer und danach wiederum auf der Pflegestation untergebracht war.
Unter dem 24.06.2011 protokollierte der Notar 2 in Stadt1 unter seiner UR-Nr. ...2/2011 ein weiteres Testament (Bl. 27 ff. der Testamentsakte) der Erblasserin, in welchem diese die Beteiligten zu 4 und 5 zu jeweils 1/2 zu ihren Erben einsetzte und Vermächtnisse aussetzte. Wegen der Einzelheiten jenes Testaments wird auf dieses Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 1 hat bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Teilerbscheins beantragt, welcher sie zu 3/10 als Miterbin der Erblasserin ausweisen soll. Sie hat ihr Erbrecht auf das eigenhändige Testament vom 23.03.1997 gestützt. Sie hat Ausführungen dazu gemacht, dass sich ihre Erbeinsetzung mit dem genannten Anteil im Wege der Auslegung jenes Testaments ergebe, welches dem Wortlaut nach keine ausdrückliche Erbeinsetzung enthalte. Sie hat vorgebracht, die Erblasserin sei bei der Errichtung des notariellen Testaments vom 24.06.2011 testierunfähig gewesen, wozu sie weitere tatsächliche Angaben gemacht hat.
Sie hat weiter ausgeführt, die Testamentsurkunde vom 24.06.2011 enthalte keinen Vermerk über die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin. U. a. nach dem persönlichen Eindruck der Beteiligten zu 1 sei die Erblasserin nach ihrem Schlaganfall nicht in der Lage gewesen, rechtlich bedeutsame Entscheidungen zu treffen. Der Zustand der Erblasserin habe sich kontinuierlich verschlechtert, so dass diese keine zusammenhängenden Überlegungen mehr habe anstellen können. Es wird ergänzend auch Bezug genommen auf die Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 19.09.2012 (Bl. 1 d. A.), 16.10.2012 (Bl. 2 d. A.), 08.11.2012 (Bl. 5 ff. d. A.) sowie auf ihren Erbscheinsantrag vom 13.11.2012 (Bl. 10 ff. d. A.).
Die Beteiligte zu 2 hat dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zugestimmt. Sie hat erklärt, dass notarielle Testament vom 24.06.2011 "anzufechten". Sie hat Ausführungen dazu gemacht, dass sie das Testament ebenfalls als nicht gültig ansehe, weil die Erblasserin bei dessen Errichtung nicht testierfähig gewesen sei, wozu sie Ausführungen i...