Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungsersatz des Berufsvormundes
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.07.2003; Aktenzeichen 2/9 T 261/03) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 41 VIII WIN 34611) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 491 Euro.
Gründe
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG) und auch i.Ü. zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Entscheidung des LG, mit welcher dem Vormund für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.5.2002 Vergütung und Aufwendungsersatz für die von ihm in Anspruch genommene Supervision bei einer Diplom-Pädogogin versagt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der mit Rücksicht auf seine Qualifikation als Rechtsanwalt berufsmäßig bestellte Vormund kann gem. §§ 1835 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 und 2, 1836a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG wegen Mittellosigkeit des Mündels Aufwendungsersatz und Vergütung aus der Staatskasse für solche Tätigkeiten beanspruchen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Nach § 1793 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insb. den Mündel zu vertreten. Hierbei handelt der Vormund grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig, wobei er nach §§ 1793 Abs. 1 S. 2, 1626 Abs. 2 BGB die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln zu berücksichtigen und die anstehenden Probleme mit dem Kind zu besprechen und Einvernehmen anzustreben hat, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist. Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand und Aufwendungen für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten sind, grundsätzlich auf die Sicht des Vormundes an. Es ist darauf abzustellen, ob der Vormund bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit und die Aufwendungen zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. ebenso für den Betreuer BayObLG BayObLGReport 1996, 36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86). Dabei unterliegt es allerdings der Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Vormund aus seiner Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836a BGB Rz. 9 und 33). Für die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Vormund zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76 [77]; OLG Zweibrücken, BTPrax 2000, 86; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.1.2001 – 20 W 529/99; v. 4.3.2002 – 20 W 534/01).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Ablehnung der Erstattung der Kosten der Supervision rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Supervision handelt es sich um eine Beratungsform für Einzelne, Arbeitsteams oder Organisationen, die u.a. in sozialen Arbeitsfeldern eingesetzt wird und die Effektivität erhöhen soll (Brockhaus, 20. Aufl.; zu weiteren Def. s. auch Bienwald, FamRZ 2003, 257). Die für eine Supervision angefallenen Kosten und der hierfür entfaltete Zeitaufwand dienen grundsätzlich der Erhaltung und Förderung der besonderen Qualifikation des Vormundes, die den Grund für seine Auswahl für diese Aufgabe und die berufsmäßige Führung der Vormundschaft bilden, und sind deshalb ebenso wie Fortbildungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. ebenso für den Verfahrenspfleger des Kindes OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2001, 435; KG FamRZ 2002, 1660; OLG Brandenburg v. 11.3.2002 – 15 WF 95/00, FamRZ 2003, 256). Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Inanspruchnahme einer Supervision nach vorheriger Absprache mit dem Gericht zur Wahrnehmung der konkreten Aufgabe des Vormundes als erforderlich und damit erstattungsfähig erscheinen lassen könnten, sind hier nicht gegeben (vgl. hierzu OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2001, 435; Bienwald, FamRZ 2003, 257). Insbesondere reichen hierzu die von dem Vormund zur Begründung angeführten Umstände nicht aus, wonach das Mündel sich ständig dem erzieherischen Einfluss entzieht sowie bereits mehrfach aus einem Heim bzw. einer Pflegefamilie entwichen ist und die Großeltern sich im Umgang als besonders aggressiv erweisen. Denn die sich hieraus ergebende Schwierigkeit der Vormundschaft war gerade der Anlass für die Auswahl des Vormundes, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und seiner Erfahrung in Vormundschaftssachen eine besondere Qualifikation aufweist.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1127117 |
FamRZ 2004, 1751 |
BtPrax 2004, 117 |
OLGR Frankfurt 2004, 130 |
NJOZ 2004, 1726 |