Leitsatz (amtlich)
Für einen Rechtsstreit betreffend die Umsetzung des Versorgungsausgleichs ist das jeweilige Fachgericht (Arbeitsgericht, Zivilgericht) zuständig.
Übersieht das Familiengericht die Zuständigkeit des Fachgerichtes und entscheidet in der Sache, ist im Beschwerdeverfahren nach Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes in die für das Verfahren richtige Verfahrensart überzugehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZR 87/17, MDR 2018, 615).
Aufgrund seiner Gestaltungswirkung bindet der rechtskräftig durchgeführte Versorgungsausgleich sowie die hiernach anzuwendende Teilungsordnung das Fachgericht. Der Einwand, dass die Teilungsordnung gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt, kann vor dem Fachgericht nicht geltend gemacht werden.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1-2; FamFG §§ 58, 65, 217, 219; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a; VersAusglG §§ 10, 11 Abs. 1; ZPO §§ 319, 519, 522 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Fulda (Aktenzeichen 43 F 167/17 VA) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 17.578,56 EUR zu tragen.
Gründe
I. Die Klägerin und die Beklagte streiten um die Umsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich.
Die Klägerin und Herr ..., dem in dem hiesigen Verfahren der Streit verkündet wurde, waren miteinander verheiratet. Ihre am 27.5.1988 geschlossene Ehe wurde auf den am 30.7.2012 zugestellten Scheidungsantrag im Verfahren 43 F 144/12 S des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda durch Beschluss vom 8.4.2016 geschieden. Hierbei wurde unter anderem der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist seit dem 19.7.2016 rechtskräftig.
Gegenstand des Versorgungsausgleiches war unter anderem eine Rentenversicherung aus einer betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der ... Lebensversicherung ..., der hiesigen Beklagten. Gegenüber dem Familiengericht hatte die Beklagte mit Schreiben vom 18.2.2013 (Bl. 56-66 der beigezogenen VA-Akte 43 F 144/12 des Amtsgerichts Fulda) eine Auskunft hierüber erteilt. Die Beklagte teilte einen Ehezeitanteil von 162.581 EUR und einen Ausgleichswert von 81.140,50 EUR (jeweils Kapitalwert) mit, wobei Teilungskosten von insgesamt 300 EUR in Ansatz gebracht wurden. Die Beklagte beantragte die interne Teilung und nannte als Rechtsgrundlage für die interne Teilung die der Auskunft beigefügte Teilungsordnung, die allerdings kein Datum enthielt. Gleichzeitig teilte die Beklagte den für die Versorgung maßgeblichen Zinssatz in Höhe von 4,00 % mit.
Die Teilungsordnung der Beklagten (siehe Bl. 46-52 von Bd. I d. A., dies entspricht Bl. 60-66 der beigezogenen VA-Akte des Verfahrens 43 F 144/12 des Amtsgerichts Fulda) unterscheidet zwischen klassischen Renten- und Kapitallebensversicherungen (Anwendungsbereich A) und fondsgebundenen Renten- und Lebensversicherungen (Anwendungsbereich B). Ziffer 3 der Teilungsordnung regelt die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes. Zum Ausgleichswert (Ziffer 3.b) heißt es: "Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ehezeitende." Ziffer 3.c) regelt die Teilungskosten.
Unter Ziffer 3.d) der Teilungsordnung ist folgendes ausgeführt:
"d) Auszugleichender Wert zum Zeitpunkt der Umsetzung des ScheidungsUrteils
Anwendungsbereich A
Der gemäß b) ermittelte Ausgleichswert wird in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten gemäß c) zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet."
Ziffer 5. der Teilungsordnung bestimmt die Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person. Hierzu ist folgendes geregelt:
"Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3.c) in Verbindung mit Ziffer 3.d) wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; auch bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingerichtet (Ausgleichsversicherung)."
Es folgen die Konditionen für die zugunsten der ausgleichsberechtigten Person einzurichtende Versicherung. Hierin heißt es unter anderem:
"Beginn der Ausgleichsversicherung ist der erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt. Es kommen die Rechnungsgrundlagen zur Anwendung, die bei Versicherungsbeginn der Ausgleichsversicherung für diese tariflich festgelegt sind."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Konditionen wird auf Ziffer 5. der Teilungsordnung verwiesen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ordnet die Teilungsordnung nicht an.
Im Beschluss v...