Leitsatz (amtlich)
Ein Insolvenzverwalter, der Rechtsanwalt ist, ist wie ein Unternehmer mit Rechtsabteilung zu behandeln, nicht wie ein Rechtsanwalt, der einen Privatprozess führt (Abweichung von OLG Jena ZinSO 2003, 523).
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 16.01.2004; Aktenzeichen 3 O 552/01) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 16.1.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 142,40 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG die vom Kläger geltend gemachten fiktiven Reisekosten seines ... Prozessbevollmächtigten zum Prozessgericht in Darmstadt (242,40 Euro abzgl. einer Informationskostenpauschale von 100 Euro) abgelehnt. Sie waren nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, weil der vom BGH anerkannte (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VII ZB 30/02, MDR 2003, 1130 = BGHReport 2003, 1034 = JURIS Rz. 20; Beschl. v. 21.1.2004 - IV ZB 32/03, BGHReport 2004, 706 = JURIS Rz. 10) Ausnahmefall vorliegt, dass von vorneherein feststand, dass ein eingehendes persönliches Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein würde. Der Kläger als Konkursverwalter, der zugleich Rechtsanwalt ist, der die tatsächlichen Umstände nicht persönlichem Erleben, sondern den Akten entnahm, konnte den Fall gründlich vorbereiten und statt seiner Sozia mittels moderner Telekommunikationsmittel einen Rechtsanwalt in Darmstadt informieren. Insoweit ist der Kläger vergleichbar einem Unternehmen mit Rechtsabteilung zu behandeln.
Der abweichenden Auffassung (OLG Jena, Beschl. v. 15.5.2003, ZinSO 2003, 523; OLG Celle ZinsO 2002, 94), die den rechtskundigen Insolvenzverwalter mit dem seinen Privatprozess führenden Rechtsanwalt gleichstellen will, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Grund, dass ein Rechtsanwalt nicht gehalten ist, darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Gericht selbst zu vertreten (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539 = BGHReport 2004, 345 = JURIS Rz. 6), nämlich dass er den Wert des aus der eigenen Parteistellung resultierenden Informationsvorsprungs nicht aufs Spiel zu setzen braucht (OLG Jena, Beschl. v. 15.5.2003, ZinSO 2003, 523; OLG Celle ZinsO 2002, 94), greift bei einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter, der Routineprozesse für die Masse führt, gerade nicht. Es besteht keine Veranlassung einen Insolvenzverwalter der Rechtsanwalt ist, besser zu behandeln als einen solchen mit anderem beruflichen Hintergrund.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 3 ZPO), weil er von den o.g. Entscheidungen abweicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1208009 |
ZInsO 2004, 1033 |
InsbürO 2004, 357 |