Leitsatz (amtlich)
1. Führt der Anschluss eines offenen Kamins eines Wohnungseigentümers an einen gemeinschaftlichen Schornstein dazu, dass keine anderen Öfen mehr angeschlossen werden können, können Beseitigungsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers bestehen. Dann spricht im Einzelfall nichts dagegen, dass der berechtigte Wohnungseigentümer gestützt auf § 15 Abs. 3 WEG - im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zulässigen - als Minus dazu eine geringfügigere Veränderung des Kamins des zur Beseitigung verpflichteten Wohnungseigentümers verlangen kann, dass auch ihm die Nutzung des Kamins durch Anschluss eines eigenen Ofens ermöglicht wird.
2. Zur Frage der Haftung des Rechtsnachfolgers eines Wohnungseigentümers für bauliche Maßnahmen des Rechtsvorgängers
Normenkette
WEG §§ 14-15, 22
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 77/03) |
AG Hofgeismar (Aktenzeichen 1 UR II 141/01 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird im Hinblick auf den Antrag zu 3b) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegner verpflichtet werden, ihren Kamin technisch so umzurüsten, dass die Antragsteller den dritten Zug des Schornsteins für einen eigenen Kaminofen von ihrer Wohnung aus mitbenutzen können. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die weitere Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller 66 % und die Antragsgegner 34 % zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden auch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.946,82 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die alleinigen Eigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Das jeweilige Mit- und Sondereigentum wurde durch Teilungserklärung vom 25.7.1991, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen wird, begründet. Die Antragsteller bewohnen die obere Etage des Hauses, während die untere Etage von den Antragsgegnern bewohnt wurde. Die Antragsgegner haben ihren Miteigentumsanteil durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7.8.1997 (Bl. 190 ff. d.A.) von dem Voreigentümer, dem Zeugen Z1, erworben. Die Antragsteller waren zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer des anderen Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an der von ihnen bewohnten Wohnung. Die Beteiligten sind seit langem zerstritten.
Das von den Beteiligten bewohnte Haus ist mit Vormauersteinen bis zur Oberkante Kellerdecke verblendet. Während die Fassade im Bereich des Erdgeschosses aus einer Verblendschale aus regelrechtem Mauerwerk besteht, wurde der Sockelbereich an den beiden Gartenseiten nachträglich mit sog. Klinkerriemchen belegt. Die Ausfugung in diesem Sockelbereich war von dem Voreigentümer Z1 nicht ausgeführt worden, so dass sie sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Antragsteller als auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Antragsgegner nicht vorhanden war. Die fehlende Ausfugung war Gegenstand mehrerer Wohnungseigentümerversammlungen. Die Antragsgegner begannen schließlich im Sommer 1998, die Ausfugung der Klinkerfassade im Sockelbereich in Eigenleistung auszuführen. Nachdem sie von dem ursprünglich nicht ausgefugten Sockelbereich mit einer Größe von insgesamt 36,21 qm eine Fläche von etwa 20 qm ausgefugt hatten, stellten sie die Arbeiten ein, da die Antragsteller die ausgeführte Verfugung bemängelten. Die Antragsteller holten in der Folgezeit ein Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 19.1.2001 ein (Bl. 26 ff. d.A.), das zu dem Ergebnis kam, dass die von den Antragsgegnern im Sockelbereich ausgeführte Ausfugung mangelhaft und es zur Mängelbeseitigung erforderlich sei, die bereits ausgefugten Klinkerriemchen im Sockelbereich abzustemmen, neue Klinkerriemchen anzubringen und sodann die gesamte Vormauerfläche neu auszufugen.
Das Anwesen der Beteiligten verfügt über einen Schornsteinblock mit drei getrennten Zügen. An den ersten Zug ist die gemeinsame ölgefeuerte Warmwasserheizung für das gesamte Gebäude angeschlossen. Der zweite Zug ist für einen Kessel für Festbrennstoffe (Notfeuerung) belegt. An den dritten Zug des Schornsteins ist ein Kamin in der Wohnung der Antragsgegner im Erdgeschoss angeschlossen. Dieser Kamin in der Wohnung der Antragsgegner war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch die Antragsgegner im Jahre 1997 vorhanden. Die an den zweiten Zug angeschlossene Festbrennstoffheizung wurde in der Vergangenheit niemals benutzt. Ab dem 1.1.2004 entspricht der Feststoffkessel nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften und kann daher so wie vorhanden nicht mehr in zulässiger Weise nutzbar sein. Die Antragsgegner möchten in der von ihnen genutzten Wohnung einen sog. schwedischen Bollerofen aufstellen. Diesen Ofen können sie derzeit nicht betreiben, da sämtliche Züge des Schornsteins belegt sind. Einen Anschluss an den dritten Zug des Schornsteins wäre nur dann möglich, wenn die Antragsgegner den von ihnen ...