Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer GmbH nach § 104 II AktG analog
Normenkette
AktG § 104 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Fulda (Beschluss vom 12.09.2013; Aktenzeichen 1 UR II .../13 (HRB.)) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird festgesetzt auf Euro 60.000.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten an das AG vom 10.9.2013 die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrates der A. GmbH(nachfolgend: die Gesellschaft) nach § 104 Abs. 2 AktG beantragt (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen, Bl. 1 - 71 der Akte). Zum damaligen Zeitpunkt stand die konstituierende Sitzung des nach § 9 des neuen Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft zu bildenden Aufsichtsrats an. Die danach - in Analogie zu den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes - durchzuführenden Wahlen der sieben Arbeitnehmervertreter in den aus insgesamt 21 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat der Gesellschaft durch die Arbeitnehmer könne bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, so dass deren gerichtliche Bestellung geboten sei. Ein Konzernbetriebsrat sei bislang noch nicht gebildet worden, der Gesamtbetriebsrat habe sich am 26.8.2013 konstituiert und dabei beschlossen, die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft nach § 104 Abs. 2 AktG durch das AG bestellen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des § 104 AktG auf Gesellschaften, die nicht über einen obligatorischen, sondern lediglich einen fakultativen Aufsichtsrat gemäß ihrer Satzung verfügen, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Es sei nachvollziehbar, wenn man von einer Entbehrlichkeit der gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern für den Fall ausgehe, dass die Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden könnten, denn in diesem Fall stehe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung als einfacherer, schnellerer und sachgerechterer Weg zur Verfügung. Dieser Weg sei hier aber verschlossen, da die Arbeitnehmervertreter nach § 9 der Satzung gerade nicht von der Gesellschafterversammlung gewählt würden, sondern von den Arbeitnehmern und zwar - unabhängig vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - stets nach den Grundsätzen des Drittelbeteiligungsgesetzes. Der Schutz der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und der ordnungsgemäßen Beteiligung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gebiete hier die Anwendung von § 104 AktG. Auch sei der Aufsichtsrat ohne gerichtliche Bestellung der Arbeitnehmervertreter handlungsunfähig und könne nicht einmal wirksam konstituiert werden, da Voraussetzung für dessen Beschlussfähigkeit sei, dass "sämtliche Mitglieder", also alle 21 Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen worden seien. Gerade im Hinblick auf die bevorstehenden, tiefgreifenden betrieblichen Umstrukturierungen komme dem Aufsichtsrat bei der Kontrolle der Geschäftsführung eine besondere Bedeutung zu.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.9.2013 hat ein Richter am AG den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 83 ff. der Akte Bezug genommen). Die Anwendung von § 104 AktG zur gerichtlichen Bestellung von Mitgliedern eines fakultativen Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei nicht möglich. § 52 Abs. 1 GmbHG verweise gerade nicht auf § 104 AktG, so dass nach herrschender Meinung eine entsprechende Anwendung nicht infrage komme.
Gegen diesen am 13.9.2013 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14.10.2013 an das AG - dort eingegangen am selben Tag (ein Montag) - Beschwerde eingelegt (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Blatt 87 ff. der Akte genommen). Entscheidend für die Frage der analogen Anwendbarkeit von § 104 AktG sei nicht, ob die Gesellschaft nach außen handlungsfähig sei, sondern ob ein zwingend vorgesehener Aufsichtsrat seine Arbeit ordnungsgemäß ausüben könne oder nicht, wozu selbstverständlich auch dessen ordnungsgemäße Besetzung gehöre, also vorliegend auch mit der notwendigen Zahl der Arbeitnehmervertreter, da die Gesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag festgeschrieben habe, dass das Drittelbeteiligungsgesetz unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen zwingend Anwendung zu finden habe. Die Voraussetzungen von § 104 Abs. 2 Satz 1 AktG lägen vor, da der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit sieben Mitgliedern weniger besetzt sei, als er nach der Satzung besetzt sein müsse; dies allein rechtfertige schon die analoge Anwendung des § 104 AktG. Die fehlende Vollständigkeit des Aufsichtsrates führe zu dessen Handlungsunfähigkeit, da eine wirksame Einladung zu Aufsichtsratssitzungen bereits voraussetze, dass alle notwendigen Mitglieder des Aufsichtsrats geladen würden und nicht nur die aktuell gerade bestellte Mitgliederzahl. Nach der am 22.7.2013 im...