Leitsatz (amtlich)

Durch die Teilungsordnung des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung ist sicherzustellen, dass das für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht ab dem Ende der Ehezeit einer vergleichbaren Wertentwicklung unterliegt wie das auszugleichende Anrecht.

Dies hat nicht nur zur Folge, dass das neu zu begründende Anrecht ab dem Ende der Ehezeit mit dem der Ermittlung des Ausgleichswerts zu Grunde gelegten Abzinsungszinssatz aufzuzinsen ist und für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilzunehmen hat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869), sondern, dass ihm die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts insgesamt, also einschließlich der dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde gelegten Sterbe- bzw. Richttafeln zu Grunde zu legen sind.

Genügt die Teilungsordnung des Versorgungsträgers diesen Anforderungen nicht, ist sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen anzupassen.

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 456 F 5350/15)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II des Beschlusstenors) abgeändert und um folgenden Absatz ergänzt:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der C. GmbH (Personalnummer xy) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 4.757,30 Euro, bezogen auf den 31.10.2015, begründet. Auf das für die Antragstellerin zu begründende Anrecht finden die Bestimmungen der zum 29.4.2013 in Kraft getretenen Teilungsordnung der Gesellschaften des C.-Konzerns für Anrechte aus der Betriebsvereinbarung zum Übergang in den Kapitalkontenplan C. vom 2.12.1999 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung vom 2.12.1999 (Kapitalkontenplan C.), der GBV Ergänzungsvereinbarung vom 12.12.2012, der Betriebsvereinbarung zum Übergang in den Kapitalkontenplan C. vom 2.12.1999 (BV Übergang C. VO) und der Betriebsvereinbarung über Auszahlungsgrundsätze zum Kapitalkontenplan vom 2.12.1999 BV Auszahlungsgrundsätze) mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  • Die Umrechnung des Ausgleichswerts in einen Versorgungsbaustein der Antragstellerin gemäß Ziffer 5.2.1 in Verbindung mit Ziffer 2.3.1.3. erfolgt unter Verwendung eines Rechnungszinses von 4,00 Prozent p.a. und der für die Ermittlung des Ausgleichswerts herangezogenen Sterbe- bzw. Richttafeln.
  • Der Ausgleichswert wird vor der Umrechnung in einen Versorgungsbaustein der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mit einem Zinssatz von 4,00 Prozent p.a. aufgezinst.
  • Der Ausgleichswert wird vor der Umrechnung in einen Versorgungsbaustein der Antragstellerin um die auf ihn entfallenden biometrischen Gewinne bzw. Verluste des auszugleichenden Anrechts des Antragsgegners im Zeitraum vom 1.11.2015 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung erhöht bzw. gemindert.
  • Die Begründung des Anrechts der Antragstellerin erfolgt mit Wirkung ab dem Eintritt der Rechtskraft vorliegender Entscheidung.

Von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.050,- Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss schied das Amtsgericht auf den am 26.11.2015 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 8.7.1997 geschlossene Ehe der Beteiligten und führte den Versorgungsausgleich durch. Ein Ausspruch zum Wertausgleich des auf eine Kapitalleistung gerichteten und als Direktzusage ausgestalteten Anrechts des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der C. GmbH enthielt die Entscheidung nicht, obwohl die Versorgungsträgerin als Beteiligte im Rubrum des Beschlusses aufgeführt war und dem Amtsgericht unter dem Datum 9.2.2016 eine Auskunft über das bei ihr bestehende Anrecht erteilt hatte. Auf die Auskunft vom 9.2.2016 und die dieser als Anlage beigefügte Teilungsordnung der Versorgungsträgerin wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 8.2.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 9.1.2017 zugestellten Beschluss begehrt die Beschwerdeführerin einen Wertausgleich des vom Amtsgericht bei seiner Beschlussfassung übersehenen Anrechts.

Die Versorgungsträgerin ist vom Senat auf Bedenken gegen ihre Teilungsordnung hingewiesen worden und hat hierzu mit Schreiben vom 6.4.2017, auf welches ebenfalls Bezug genommen wird, Stellung genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das vom Amtsgericht bei der Entscheidung über den Wertaus...

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