Leitsatz (amtlich)
Die vom erstinstanzlichen Gericht auf der Grundlage von § 81 FamFG getroffene Entscheidung ist nicht lediglich auf einen Ermessensfehler zu überprüfen, sondern das Beschwerdegericht ist im Rahmen der Entscheidung zweiter Instanz zu einer eigenständigen Ermessensausübung berufen.
Von der Erhebung von Kosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen, kommt insbesondere in Betracht, wenn ein hoher Teil der verursachten Kosten aus Gründe:n des Kindesinteresses verursacht worden ist oder die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten war (Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1163).
Jedenfalls in Kindschaftssachen, in denen nach dem Versterben der Eltern von Amts wegen Vormundschaft angeordnet worden ist und in der Folge ein Verfahren unter Beteiligung mehrerer zur Übernahme der rechtlichen Verantwortung für das Kind bereiter Beteiligter geführt wird, erscheint es in der Regel unbillig, einen der Beteiligten mit der Zahlung von Gerichtskosten zu belasten.
Normenkette
BGB § 1779 Abs. 2, § 1791b; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; FamGKG § 40 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Lampertheim (Aktenzeichen 4 F 336/18 SO) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lampertheim vom 31.07.2018 hinsichtlich der Kostengrundentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Gerichtskosten werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen."
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht festgesetzt. Seine außergerichtlichen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.201,53 Euro festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 13035940 |
FamRB 2019, 223 |
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