Entscheidungsstichwort (Thema)

Absehen von Gerichtskosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG für Verfahrensbeistand

 

Normenkette

FamFG § 81 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindsvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 13.10.2022 im Kostenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Erhebung von Gerichtskosten, die durch die Bestellung des Verfahrensbeistandes entstanden sind, wird abgesehen. Im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Seine außergerichtlichen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht festgesetzt. Seine außergerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und die Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesmutter) sind die getrenntlebenden Eltern des am XX.XX.2017 geborenen Kindes X. X lebt im Haushalt der Kindesmutter. Die elterliche Sorge üben beide Eltern gemeinsam aus.

Das betroffene Kind leidet unter einer ärztlich diagnostizierten globalen Entwicklungsretardierung in allen kognitiven Bereichen sowie im Bereich der Grob- und Feinmotorik. Das SPZ der Stadt1er Kinderkliniken empfiehlt in seinem Abschlussbericht vom 23.06.2022 den Besuch eines integrativen Kindergartens und bei einem Besuch eines Regelkindergartens jedenfalls die unbedingte Betreuung des Kindes im Rahmen eines Integrationsplatzes.

Die Kindeseltern bemühten sich in der Folge vergeblich um einen Integrationsplatz am Wohnort der Kindesmutter in Stadt2. Mit Schreiben vom 05.07.2022 lehnte die Stadt2 eine Platzzusage ab. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Der Kindesvater teilte der Kindesmutter daraufhin am 09.08.2022 per E-Mail mit, dass er die Zusage für einen integrativen Kindergartenplatz an seinem Wohnort in Stadt3 erhalten habe. Er übernehme die notwendigen Fahrten, X solle deshalb weiterhin bei der Kindesmutter wohnen bleiben. Die Kindesmutter war mit einem Besuch der Kita in Stadt3 nicht einverstanden.

Am 17.08.2022 beantragte der Kindesvater daraufhin die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Anmeldung eines Zweitwohnsitzes bei ihm als Erstwohnsitz und bei der Kindesmutter künftig als Zweitwohnsitz. Zur Begründung führte er aus, dass X den notwendigen Integrationsplatz im Kindergarten in Stadt3 bekommen könnte, Voraussetzung hierfür jedoch ein Wohnsitz des Kindes in Stadt3 sei. Diese Zustimmung verweigere die Kindesmutter, obwohl er an der Gesamtsituation und am Wohnort Xs gar nichts ändern wolle. Mit der Ummeldung wolle er lediglich die technischen Voraussetzungen schaffen, um das Kind in Stadt3 im Kindergarten anmelden zu können.

Das vom Kindesvater angerufene Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 bestellte am 18.08.2022 für X einen Verfahrensbeistand und verfügte die Zustellung des Antrags an die Kindesmutter und das Jugendamt.

Am 30.08.2022 wies das Amtsgericht den Kindesvater schließlich auf die fehlende Erfolgsaussicht seines Antrags hin und regte zugleich die Antragsrücknahme an. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine Ummeldung des Kindes ohne tatsächliche Verlegung des Hauptwohnsitzes § 22 Bundesmeldegesetz widerspräche und auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen könnte. Zugleich verfügte das Amtsgericht die Übersendung der Antragsschrift an den Verfahrensbeistand.

Die Kindesmutter teilte mit am 12.09.2022 eingegangenem Schreiben mit, dass beide Eltern die Voranmeldung für einen Kindergartenplatz im (...) Stadt4 unterzeichnet hätten. Der Kindesvater nahm seinen Antrag am selben Tag schriftsätzlich zurück.

Mit Beschluss vom 13.10.2022 hat das Amtsgericht dem Kindesvater die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Vater die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu tragen habe. Es sei auch für einen Laien erkennbar gewesen, dass eine Ummeldung des Kindes nur bei einem tatsächlichen Wechsel des Lebensmittelpunktes zulässig sei. Insoweit sei es offenkundig, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben könne.

Gegen die ihm am 18.10.2022 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater mit am 15.11.2022 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz "Teilwiderspruch" eingelegt. Er führt aus, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihm die Kosten des Verfahrens allein aufzuerlegen. Zur Antragstellung habe er sich nur entschlossen, um den ärztlich empfohlenen Integrationsplatz im Kindergarten in Stadt3 zu bekommen. Vor der Antragstellung habe er zunächst versucht, die Kindesmutter von seinem Vorhaben zu überzeugen und zudem das Jugendamt und den früher bereits tätigen Verfahrensbeistand um Hilfe gebeten. Keiner habe ihn auf die schwierige rechtliche Problematik bezüglich des Vorgehens zur Ummeldung des Wohnorts hingewiesen. Vor Antragstellung habe ihn die Kindesmutter auch nicht darüber informiert, dass sie sich zwischenzeitlich beim (...) in Stadt4 um einen Kindergartenplatz bemüht und eine Zusage für Februar 2023 erhalten habe. Hätte er dieses Hintergrundwissen gehabt, hät...

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