Leitsatz (amtlich)
Bestellt das Familiengericht vor der Anhörung des Antragsgegners in einer Kindschaftssache einen Verfahrensbeistand und geht dabei ohne aktive Überprüfung der Notwendigkeit davon aus, dass die Wahrnehmung der Interessen des Kindes eine Bestellung im Sinne des § 158 FamFG erforderlich erscheinen lässt, besteht Anlass, gemäß § 81 Abs. 1 FamFG von der Erhebung der auf die Vergütung des Verfahrensbeistandes entfallenden Gerichtskosten abzusehen.
Verfahrensgang
AG Melsungen (Beschluss vom 29.04.2016) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Melsungen vom 29.4.2016 abgeändert.
Die Kindeseltern haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Kosten, die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstanden sind, werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des betroffenen Kindes A, geboren am ... 2010, sie üben das Recht der elterlichen Sorge gemeinsam aus.
Im zugrundeliegenden Verfahren beantragte die Kindesmutter mit am 12.4.2016 beim AG eingegangenen Schreiben, ihr die Befugnis zu übertragen, das betroffene Kind zu ... taufen zu lassen. Sie hatte bereits im August 2015 und erneut im März 2016 versucht, eine Einigung mit dem Kindesvater zu der Frage der Taufe des Kindes zu erzielen. Der Kindesvater hatte außergerichtlich seine Zustimmung zunächst davon abhängig gemacht, dass er weitere Informationen über die konkrete Planung der Kindesmutter zur Verfügung gestellt bekommen wollte. Im Übrigen vertrat er außergerichtlich die Auffassung, dass angesichts bestehender Streitigkeiten der Kindeseltern in verschiedenen sorge- und umgangsrechtlichen Fragen eine harmonische gemeinsame Gestaltung der Tauffeierlichkeiten wohl nicht möglich sei. Aus diesem Grund befürwortete er es, die Taufe auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Das AG bestimmte mit Verfügung vom 13.4.2016 einen Anhörungstermin im zugrundeliegenden Verfahren und bestellte zugleich einen Verfahrensbeistand für das betroffene Kind. Der Kindesvater erteilte in seiner Stellungnahme zu dem Antrag der Kindesmutter mit Schreiben vom 16.4.2016 seine Zustimmung zur Taufe des betroffenen Kindes an ... Im Rahmen seiner Antragserwiderung äußerte er Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis für den zugrundeliegenden Antrag, da er der Auffassung war, das gerichtliche Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Kindesmutter außergerichtlich das Gespräch mit ihm gesucht hätte.
Das Familiengericht wies die Beteiligten mit Verfügung vom 19.4.2016 darauf hin, dass das Verfahren durch die Zustimmung des Kindesvaters zu der Taufe des Kindes erledigt sei.
Mit Beschluss vom 29.4.2016 ordnete das Familiengericht sodann an, dass die Kosten des Verfahrens Kindesmutter und Kindesvater je zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst zu tragen haben. Dieser Beschluss wurde dem Kindesvater am 3.5.2016 zugestellt.
Der Kindesvater wendet sich mit seiner am 20.5.2016 beim AG eingegangenen Beschwerde gegen die getroffene Kostenentscheidung und strebt eine alleinige Kostenpflicht der Kindesmutter an. Er vertritt die Auffassung, dass die Kindesmutter das Verfahren mutwillig herbeigeführt habe, da sie ihm im Vorfeld nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt habe, die er für eine sachlich begründete Entscheidung zu der Frage, ob das betroffene Kind getauft werden wird, benötigt hätte. Die Kindesmutter sei die alleinige Verursacherin des gerichtlichen Verfahrens. Die Entscheidung über die Taufe sei - wie bereits bei anderen sorgerechtliche Entscheidungen in der Vergangenheit - ohne seine Einbeziehung erfolgt und missachte das gemeinsame Sorgerecht.
Der Kindesvater wendet sich im Übrigen gegen die Erhebung der Kosten des Verfahrensbeistands.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der Zulässigkeit steht auch das Nichterreichen des Beschwerdewerts nach § 61 Abs. 1 FamFG nicht entgegen, da diese Vorschrift auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung findet (BGH FamRZ 2013, 1961).
Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
Die Kostenentscheidung richtet sich - nachdem die Kindeseltern das Verfahren jedenfalls stillschweigend für erledigt erklärt haben - nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG. Danach entspricht es vorliegend billigem Ermessen, wenn die Gerichtskosten von den Kindeseltern jeweils hälftig getragen werden, außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden und die Kosten, die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstanden sind, nicht erhoben werden.
Entgegen der Ansicht des Kindesvaters besteht demgegenüber vorliegend keine Veranlassung, die Kindesmutte...