Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Ansprüchen nach § 637 Abs. 3 BGB
Normenkette
BGB § 637 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 03.08.2018; Aktenzeichen 14 O 314/16) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.8.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 9.973,78 EUR festgesetzt.
(Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil wird gemäß §§ 540, 313 a I ZPO abgesehen.)
Gründe
Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 15.1.2020 (Bl. 369 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat in der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist, die zunächst bis zum 13.3.2020 und sodann - faktisch - bis zum 20.3.2020 verlängert wurde, keine Stellungnahme abgegeben. Bis heute lag ebenfalls kein Schriftsatz vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts entspricht dem Wert des Beschwerdegegenstandes aus der Berufungsbegründungsschrift.
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(Vorausgegangen ist unter dem 15.1.2020 folgender Hinweis - die Red.):
In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet. Mit Verfügung vom 12.10.2018 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis 17.11.2018 verlängert (Bl. 284 d.A.). Da es sich bei dem 17.11.2018 um einen Samstag handelte, endete die Frist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am 19.11.2018. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung nicht lediglich per (unvollständigem) Telefax, sondern auch vollständig im Original bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Original-Schriftsatz vom 19.11.2018, mit dem die Berufung begründet worden ist, trägt den Eingangsstempel der Briefannahme der Justizbehörden in Darmstadt vom 19.11.2018 (vgl. Bl. 296 d.A.). Dies belegt, dass der Schriftsatz an diesem Tag und damit fristgemäß in den gemeinsamen Briefkasten für das Amts- und Landgericht Darmstadt, die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt sowie die auswärtigen Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt gelangt ist. Dass die Berufungsbegründung erst am darauffolgenden Tag aus dem gemeinsamen Briefkasten entnommen und an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden ist - dies geht aus dem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 20.11.2018 hervor (Bl. 296 d.A.) -, ist unschädlich.
2. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 9.973,78 EUR. Die Rügen der Klägerin gegen das angefochtene Urteil greifen nicht durch.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin gemäß § 637 Abs. 3 BGB jedenfalls verjährt ist. Denn selbst bei umfassender Berücksichtigung sämtlicher in Betracht kommender Hemmungstatbestände zu Gunsten der Klägerin wäre der geltend gemachte Anspruch weit vor Rechtshängigkeit verjährt.
Die Beklagte erbrachte für die Klägerin aufgrund eines Bauvertrags vom 15.2.2005 Rohbauarbeiten, wobei eine Gewährleistungsfrist im Sinne einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme vereinbart worden war (vgl. § 10 Ziff. 1 des Bauvertrags, Bl. 146 d.A.).
Obgleich eine förmliche, den Anforderungen von § 11 Ziff. 1 des Bauvertrags entsprechende Abnahme der Leistungen der Beklagten nicht stattgefunden hat, ist die Feststellung des Landgerichts, die Verjährungsfrist habe mit der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung zu laufen begonnen, nicht zu beanstanden. Indem die Beklagte der Klägerin die Schlussrechnung vom 12.5.2005 übersandte, ohne einen Antrag auf förmliche Abnahme zu stellen, und die Klägerin die Schlussrechnung nach mehreren Monaten - namentlich am 7.9.2005 - vollständ...