Entscheidungsstichwort (Thema)
Anweisung des Standesbeamten zur Beurkundung von Erklärungen gemäß § 1618 BGB zur Erteilung des Ehenamens für das Kind. Namensrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Es muss zwischen der Beurkundung namensrechtlicher Erklärungen gem. § 31a I, Zi 6 PStG und der Entgegennahme dieser Erklärungen gem. § 31a II PStG unterschieden werden. Die Verpflichtung zur Vornahme der Beurkundung oder Amtshandlung ist nicht von der Beibringung einer Ersetzungsentscheidung des Familiengerichts nach § 1618, 4 BGB abhängig.
2. Für die Wirksamkeit einer Einbenennung gem. § 1618 BGB ist im Falle des Todes des anderen Elternteils eine familiengerichtliche Zustimmungsersetzung nicht erforderlich.
Normenkette
PStG § 31a Abs. 1, § 31a Nr. 6, § 31a Abs. 2, § 45 Abs. 2; BGB § 1618
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 17.03.2000; Aktenzeichen 7 T 33/00) |
AG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 29.12.1999; Aktenzeichen 3 UR III 33/99) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 29. Dezember 1999 werden aufgehoben.
Der Standesbeamte wird angewiesen, die Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten zu 2) und 3) über die Erteilung ihres Ehenamens für das Kind nicht von der Vorlage der Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen Kindesvaters durch das Familiengericht abhängig zu machen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,– DM.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) entstammt der Ehe der Beteiligten zu 2) mit dem am … 04. Mai 1992 verstorbenen … Die Beteiligten zu 2) und 3) haben am 07. August 1998 vor dem Standesbeamten in … die Ehe geschlossen und hierbei den Wunsch geäußert, dem Kind den in ihrer neuen Ehe geführten Ehenamen … zu erteilen. Der Standesbeamte teilte daraufhin mit, dass die Einwilligung des anderen Elternteils durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden müsse und ohne deren Vorlage eine wirksame Erklärung nicht entgegen genommen werden könne. Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung des Kindes wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 28. April 1999 – 2 F 266/99 – mit der Begründung zurückgewiesen, nach dem Tod des leiblichen Vaters sei dessen Einwilligung nicht erforderlich und damit auch nicht ersetzungsfähig.
Der Standesbeamte hat daraufhin die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung gemäß § 45 Abs. 2 PStG vorgelegt
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 29. Dezember 1999 „den Standesbeamten angehalten, bei Vorliegen formwirksamer Erklärungen den nach § 1618 Satz 1 und 2 BGB zulässigerweise gewählten Namen in die Personenstandsbücher einzutragen”. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Ersetzungsverfahren vor dem Familiengericht sei nur bei Verweigerung der Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, nicht jedoch, wenn dieser verstorben sei.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 05. Februar 1999 (StAZ 1999, 241 = FamRZ 1999, 1372) die Rechtsauffassung vertritt, nach dem Tod eines Elternteils sei zur späteren Einbenennung des Kindes die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht erforderlich.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, nach dem Tod des leiblichen Vaters sei die Einbenennung des Kindes ohne familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung vorzunehmen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4).
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 PStG i. V. m. §§ 22, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Der Beteiligte zu 4) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG ein – von einer Beschwer unabhängiges – Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH StAZ 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen 1996 Rn. 1443).
In der Sache hat das Rechtsmittel des Beteiligten zu 4) teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG. Ebenso wie der Beschluss des Amtsgerichts beruht die Entscheidung des Landgerichts auf dem Verfahrensfehler, dass die dem Standesbeamten erteilte Anweisung über die Grenzen des durch dessen Vorlage bestimmten Verfahrensgegenstandes hinaus geht.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist, sog. Vorlagerecht (vgl. hierzu Johansson/Sachse, a.a.O., Rn. 137 ff). Die Vorlage des Standesbeamten gilt für das weitere Verfahren als Ablehnung der Amtshandlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG). Bereits hieraus ergibt sich, dass die Zweifel des Standesbeamten sich auf die Vornahme einer konkreten Amtshandlung beziehen müssen, denn da...