Leitsatz (amtlich)
1. Enthält die Bewilligungserklärung weder die Worte "unter Ausschluss des Eigentümers" noch die Bezeichnung als "Wohnungsrecht" entsprechend der Gesetzesüberschrift des § 1093 BGB, sondern wurde nur ein "lebenslängliches Wohnrecht" bestellt, muss sich für die Auslegung als Bestellung eines Wohnungsrechts i.S.v. § 1093 BGB der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergeben.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn sich aus den Angaben zu den Personalien der Beteiligten in der Urkunde ergibt, dass ein Ehegatte während bestehender Ehe für den anderen ein Wohnrecht an der gemeinsamen Ehewohnung bestellt.
Normenkette
BGB §§ 1090, 1093; GBO §§ 22, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 268/05) |
Gründe
Die Beteiligten waren seit 1990 je zur Hälfte Berechtigte des betroffenen Erbbaurechts. Zu UR.-Nr. .../1993 des Notars B, O1, übertrug der Beteiligte zu 1) seinen hälftigen Erbbaurechtsanteil an die Beteiligte zu 2). In dem Vertrag vom 6.7.1993 heißt es:
" Die Erschienene zu 2) räumt dem Erschienenen zu 1) ein lebenslängliches Wohnrecht an dem Neubau auf sämtlichen drei Etagen bestehend aus 6 Räumen nebst Küche, Bad, Toilette, Flur und Keller auf dem oben näher bezeichneten Grundstück ein. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch."
Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 104-109 der Akten Bezug genommen. Die Eintragung der Beteiligten zu 2) als alleinige Inhaberin des Erbbaurechts erfolgte am 9.9.1993. Die Eintragung des Wohnrechts wurde zunächst nicht vorgenommen. Erst nach Hinweis des Beteiligten zu 2) mit Schreiben 19.5.2004 (Bl. 177 d.A.) wurde am 2.6.2004 in Abt. II, lfde. Nr. 9 des Erbbaugrundbuchs eingetragen:
" Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB) für C, geb. am...1961; gemäß Bewilligung vom 6.7.1993 (UR-Nr. .../1993 Notar B, O1) eingetragen am 2.6.2004."
Die Beteiligte zu 2) machte mit Schreiben vom 17.12.2004 geltend, das Grundbuch sei unrichtig, da kein Wohnrecht unter Ausschluss der Erbbauberechtigten vereinbart worden sei. Zum Zeitpunkt der Bewilligung seien die Beteiligten noch verheiratet gewesen und hätten mit ihren beiden minderjährigen Kindern die Räumlichkeiten bewohnt. Der Auszug des Beteiligten zu 1) aus der Wohnung und die Scheidung seien erst in 2002 erfolgt. Ohne vorherige Anhörung des Beteiligten zu 1) wurde am 21.12.2004 das Grundbuch in Bezug auf das in Abt. II, lfde. Nr. ... eingetragene Recht mit einem in der Veränderungsspalte eingetragenen Vermerk von Amts wegen dahin berichtigt, dass es sich um ein Wohnrecht nach §§ 1090-1092 BGB handele. In dem Eintragungsvermerk vom 2.6.2004 wurde der Zusatz "Wohnungsrecht gem. § 1093" gerötet. Der gegen die berichtigende Eintragung vom 21.12.2004 gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das AG nicht abgeholfen und die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 22.7.2005 (Bl. 236-241 d.A.) hat das LG die Löschung der Eintragung vom 21.12.2004 angeordnet. Die Kammer hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Berichtigung von Amts wegen gem. § 22 GBO lägen nicht vor, da die Beteiligte zu 2) nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen habe, dass das Grundbuch unrichtig sei. Die Urkunde vom 6.7.1993 enthalte keinen hinreichend deutlichen Verweis auf die Regelung des § 1093 BGB. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs scheitere daran, dass die Auslegung der Urkunde vom 6.7.1993 im Sinn der Bestellung eines Wohnrechts nach § 1093 Abs. 1 BGB vertretbar sei und es deshalb an der erforderlichen Gesetzeswidrigkeit der zu berichtigenden Eintragung fehle. Außerdem könne sich wegen der Unübertragbarkeit des Wohnrechts kein gutgläubiger Erwerb an die zu berichtigende Eintragung anschließen, was ebenfalls die Eintragung eines Amtswiderspruchs ausgeschlossen habe. Da die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 53 Abs. 1 GBO nicht vorgelegen hätten, sei die Eintragung vom 21.12.2004 zu löschen. Durch diese sei das Grundbuch unrichtig geworden, da sie einen mit der tatsächlichen Rechtslage nicht übereinstimmenden Berichtigungsanspruch der Beteiligten zu 2) dokumentiere.
Mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des LG macht die Beteiligte zu 2) geltend, die Voraussetzungen eines Berichtigungsanspruchs nach § 22 GBO seien gegeben gewesen, da die Eintragung eines Wohnungsrechts gem. § 1093 BGB nicht der materiellen Rechtslage entsprochen habe. Die Urkunde vom 6.7.1993 enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligten einen Ausschluss der Erbbauberechtigten von der Nutzung gewollt hätten. Eine ohne Ausschluss des Mitbenutzungsrechts des Eigentümers im Grundbuch für dessen Ehegatten eingetragenes Wohnrecht sei lediglich als eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i.S.d. § 1090 BGB aufzufassen (OLG Koblenz FamRZ 2001, 225). Die Unrichtigkeit des Grundbuchs sei auch durch die Urkunde vom 6.7.1993 in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für ...