Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstand: Zur Bedeutung der Frist des § 1617b Abs. 1 S 1 BGB

 

Normenkette

BGB § 1627b

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 08.09.2021)

 

Tenor

Das vorinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Änderung des im oben aufgeführten Geburtenregister zu dem betroffenen Kind eingetragenen Familiennamens.

Das Kind Vorname1 A ist die Tochter der Vorname2 A (im Folgenden: Kindesmutter). Die Kindesmutter reiste im Jahr 2015 als Geflüchtete in die Bundesrepublik ein. Bei ihrer Ersteinreise am 27.05.2015 gab sie an, verheiratet zu sein. In ihrer am 28.05.2015 abgegebenen Erklärung über ihre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gab sie an, nicht dauernd getrennt zu leben von ihrem Ehegatten, dem Vorname3, geboren am XX.XX.1980. Bei Stellung ihres Asylantrags am 09.11.2015 gab sie an, geschieden zu sein.

Am XX.XX.2016 gebar die Kindesmutter die Tochter Vorname1 A in der Klinik1 in Stadt1. In der Geburtsanzeige vom 13.09.2016 (Bl. 27 ff. d. A.) gab sie an, ledig zu sein. Am 03.11.2016 erkannte der Antragsteller bei dem Jugendamt des Kreises Stadt1 die Vaterschaft für das Kind Vorname1 A an; die Kindesmutter stimmte dem zu. Ebenfalls am 03.11.2016 gaben der Antragsteller und die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Das Jugendamt wies die Kindeseltern darauf hin, dass sie innerhalb von drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge den Geburtsnamen ihres ersten Kindes neu bestimmen können und diese Bestimmung auch für weitere Kinder gilt. Diesen Hinweis unterschrieben die Kindeseltern. Wegen der Einzelheiten der beiden letztgenannten Urkunden wird auf die vom Antragsteller selbst in erster Instanz vorgelegten Unterlagen (Bl. 10 ff. d. A.) verwiesen. Eine Neubestimmung erfolgte nicht. Am XX.XX.2018 verstarb die Kindesmutter. Seither lebt das Kind bei dem Antragsteller.

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht überdies eine beglaubigte Übersetzung einer Gerichtsentscheidung des Kommunalgerichts Stadt2, Land1, vom 20.10.2014 vorgelegt (Bl. 14 ff. d. A.). Ausweislich des diesbezüglichen Beschlusses wurde die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Vorname3 am XX.XX.2014 geschieden.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht die Änderung des Nachnamens des Kindes Vorname1 A in Vorname1 B beantragt. Standesamtsaufsicht und Standesamt haben übereinstimmend beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen und die Eintragung des Antragstellers als Vater des Kindes in das Geburtenregister anzuordnen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Eintragung des Antragstellers als Vater des Kindes nach Vorlage der Anerkennungsurkunde seinerzeit nicht erfolgt sei, weil es damals widersprüchliche Angaben der Kindesmutter zu ihrem Familienstand gegeben habe. Man sei deshalb von einer schwebenden Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller ausgegangen. Nach Vorlage des ... Gerichtsbeschlusses sei jedoch von der Wirksamkeit der Anerkennung auszugehen und der Antragsteller als Vater des Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Für eine Namensberichtigung sei gleichwohl kein Raum, weil die Kindeseltern nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nach Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung einen neuen Familiennamen für das Kind bestimmt hätten.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 47 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht angeordnet, dass im Geburtenregister berichtigend vermerkt werde, dass der Vorname des Kindesvaters "Vorname4" und der Familienname des Kindesvaters "B" laute. Den Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller als Vater des Kindes in das Geburtenregister einzutragen sei. Das Geburtenregister sei mithin falsch und um die genannte Eintragung zu ergänzen. Der Antragsteller habe die Vaterschaft für das Kind wirksam anerkannt. Zur Überzeugung des Gerichts sei die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt von Vorname1 nicht mit einem anderen Mann verheiratet gewesen. Daraus folge aber zugleich die Unbegründetheit des Antrags des Antragstellers. Denn wenn die Vaterschaftsanerkennung wirksam sei, so gelte dasselbe für die ebenfalls am 03.11.2016 abgegebene gemeinsame Sorgeerklärung der Kindeseltern nach § 1626a BGB. Die nachträgliche Begründung der gemeinsamen Sorge löse die Frist des § 1617b Abs. 1 BGB aus, nach welcher binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge der Name des Kindes neu bestimmt werden könne. Darauf sei hingewiesen worden. Die Frist habe mithin am 03.02.2017 geendet, ohne dass ein neuer Name bestimmt worden sei. Das Versterben der Kindesmutter begr...

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