Revision
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.01.1993; Aktenzeichen 2/5 O 194/92) |
Nachgehend
BGH (Aktenzeichen V ZR 240/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Januar 1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Sache wird zur Verhandlung über die Höhe des eingeklagten Anspruches an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.800,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 2.518.369,67 DM.
Tatbestand
Die beklagte Versicherung wird als Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherer eines überschweren Autokranes mit einer Hebeleistung von 800 to auf Ersatz wegen der Schäden in Anspruch genommen, die durch das Umstürzen des Kranes an Gebäuden und Einrichtungen eines Kraftwerkes eintraten. Der Kran war am 22.2.1989 auf dem Gelände des Kraftwerkes … zur Montage einer Entstickungsanlage eingesetzt und wurde vom Zeugen … als Kranführer bedient.
Der Kran ist Eigentum der Firma … ist deren Angestellter. Die Klägerin mietete 1989 den Kran bei der Firma … samt dem Kranführer … an, weil sie als Subunternehmerin (und stiller Konsorte) der Firma zur Errichtung eines Stahlgerüstes für die Entstickungsanlage verpflichtet war. Auftraggeber der Firma … war wiederum die … ihrerseits vertreten durch die Firma …. Hinsichtlich des Inhaltes des zwischen der Klägerin und der Firma … geschlossenen Vertrages wird auf die Auftragsbestätigung (Bl. 38 ff.d.A.) verwiesen.
Bei dem Autokran, Typ LTM 1800, handelt es sich um einen 200 to schweren Kran, der mit vier schwenkbar am Unterwagen angelegten Abstützholmen (Klappholmen) ausgerüstet ist. In jedem der Klappholme wiederum ist ein Schiebeholm gelagert, welcher über einen Hydraulikzylinder stufenlos ausgeschoben werden kann. Die Ausleger können dabei auf 9 m, 11 m oder 13 m ausgefahren werden. Nur in diesen Positionen erfolgt die Kraftübertragung über an den Holmen befindliche Stegbleche, die zur Übertragung der Kräfte vom Klappholm auf den Schiebeholm übereinanderstehen müssen. Das Einschieben von entsprechenden Sicherungsbolzen ist jedoch – jedenfalls bei der Ausfahrweite von 13 m – nicht nur in dieser Position möglich, sondern auch, wenn der Holm nicht voll ausgefahren ist.
Dem Kranführer war bekannt, daß das korrekte Aufeinanderliegen der Auflageflächen der Schiebeholme optisch kontrolliert werden konnte und wie eine solche Kontrolle durchzuführen war. Ihm war weiterhin bekannt, daß die Einfügung eines Bolzens zum Teil auch dann möglich war, wenn die Auflageflächen nicht übereinanderlagen.
Der Autokran war bereits am 1.2.1989 auf der Baustelle aufgestellt worden. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt wurde der Autokran von seinem zunächst eingenommenen Standpunkt in eine neue Position rangiert. Nach Beendigung dieser Rangierarbeiten war der rechte hintere Abstützholm nicht vollständig auf 13 m, sondern nur etwa bis 30 cm vor der Endstellung von 13 m ausgefahren. Deswegen standen die zur Kraftübertragung vorgesehenen Auflageflächen der Holme nicht übereinander. Die Kraftübertragung erfolgte dadurch nicht über die dafür vorgesehenen Bauteile, sondern über die dafür konstruktiv nicht ausgelegten Gurtbleche.
Als der Autokran am 22.2.1989 mit dem Ausleger eine Last aufnahm und diesen in Richtung Einbauposition bewegte, brach der hintere rechte Abstützholm. Der Kran stürzte zur rechten Seite auf ein Gebäude. Das Kalksilo des Kraftwerkes, ein Katzbahnträger für die Hochspannungsaggregatreparatur und ein Hochspannungsaggregat wurden stark beschädigt.
Mit Schreiben vom 18.5.1990 bezifferte die Saarbergwerke AG die Kosten der Schadensbehebung auf 2.698.000,– DM. Sie nahm namens der … gegenüber der Firma … einen Einbehalt von insgesamt 2.518.369,67 DM auf deren Werklohnforderungen vor. Die … ihrerseits erklärte gegenüber der Klägerin gegen deren fällige Werklohnansprüche in Höhe von 2.518.369,67 DM die Aufrechnung.
Die … erklärte am 6.2.1992 die Abtretung ihrer Schadensersatzansprüche an die Firma … Mit Vereinbarung vom 3. bzw. 12.2.1992 trat die … die ihr aufgrund des Unfalles zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab.
Die Klägerin ist im ersten Rechtszuge aus abgetretenem Recht der Firma … wegen Eigentumsbeschädigung gegen die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Firma vorgegangen, §§ 823 Abs. 1, 398 BGB, 3 PflVersG, hilfsweise aus eigenem Recht nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB. Der mitversicherte Zeuge … habe den Schaden schuldhaft herbeigeführt, weil er nach einem Rangieren des Kranes nicht kontrolliert habe, ob alle Basisabstützungs-Ausleger weit genug ausgefahren und arretiert gewesen seien. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches hat die Klägerin behauptet, der … sei ein Schaden in Höhe von 2.518.369,67 DM entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
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