Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Verfahrensverzögerung kann der Annahme der Sachdienlichkeit einer Widerklageerhebung in der Berufungsinstanz entgegenstehen

 

Normenkette

ZPO § 533

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.02.2012; Aktenzeichen 2-4 O 334/09)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 286/13)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.2.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M., Az.: 2-04 O 334/09, wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu jeweils 22 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das am 15.2.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M., Az.: 2-04 O 334/09, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf die Erstattung von vereinnahmten Rückkaufwerten dreier gekündigter Lebensversicherungen i.H.v. 42.955,13 EUR in Anspruch. Diese hatten die Kläger an die Beklagte zur Sicherheit für ein von der Beklagten gewährtes Darlehen, mit dem die Kläger den Kauf einer Eigentumswohnung in O1 (bei Hannover) finanzierten, abgetreten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gem. § 540 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.3.2012; dieser bedarf keiner weiteren Ergänzung.

Das LG hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB hätten, weil der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei und daher die Beklagte die Beträge aus den Lebensversicherungen nicht ohne Rechtsgrund erhalten habe. Zwar sei die für den Abschluss des Darlehensvertrages erteilte Vollmacht nichtig gewesen, da diese gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe, es habe jedoch beim Vertragsschluss eine Ausfertigung der Vollmacht bei der Beklagten vorgelegen, so dass die Beklagte nach § 172 BGB Vertrauensschutz genieße. Den Klägern sei der Beweis, dass der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine notarielle Vollmacht nicht vorgelegen habe, nicht gelungen, da die hierzu vernommenen Zeugen Z1 und Z2 nicht bestätigt hätten, dass diese nicht vorgelegen habe. Das von den Klägern noch gemachte Beweisangebot der Vernehmung des Zeugen Z3 sei mangels Angabe dessen ladungsfähiger Anschrift nicht ausreichend gewesen; es bedürfe daher keiner Entscheidung darüber, ob dieses Beweisangebot verspätet gewesen sei.

Auch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung stünden den Klägern keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Zu Aufklärungen über die Risiken des finanzierten Geschäftes sei die finanzierende Bank nur unter ganz besonderen Umständen verpflichtet. Derartige Umstände bestünden im vorliegenden Fall aber nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs. Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die etwaige Unangemessenheit des Kaufpreises bestehe grundsätzlich nur dann, wenn es zu einer wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert komme und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse. Dies setze müsse sowohl eine sittenwidrige Überteuerung des Objekts als auch die Kenntnis der Bank hiervon voraus.

Zur sittenwidrigen Überteuerung hätten aber die Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen, weil sie die wertbildenden Faktoren der streitgegenständlichen Immobilie nicht näher dargelegt hätten. Zudem hätten die Kläger eine Kenntnis der Beklagten hiervon weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Selbst wenn eine objektive Überteuerung vorläge, könne hieraus noch nicht auf eine entsprechende Kenntnis der Bank geschlossen werden. Auch die zwischen den Parteien streitige Beleihungswertermittlung stelle kein Indiz für eine sittenwidrige Täuschung der Kläger dar, da eine solche von der finanzierenden Bank lediglich im eigenen Interesse vorgenommen werde.

Die Kläger könnten sich auch nicht auf eine sittenwidrige Täuschung durch den Vermittler berufen. Eine entsprechende Kenntnis der Beklagten sei ohnehin nur dann zu vermuten, wenn die Beklagte mit dem Vermittler oder Verkäufer in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hätte und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers so evident unrichtig gewesen seien, dass sich aufdränge, die finanzierende Bank habe davor die Augen geradezu verschlossen. Hier sei aber bereits eine arglistige Täuschung durch evident unrichtige Angaben nicht ausreichend vorgetragen, denn dies hätte dem Beweis zugängliche Anga...

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