Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.08.2012; Aktenzeichen 2-2 O 169/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.8.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, eine Löschungsbewilligung hinsichtlich der für sie in Abteilung II des Grundbuchs von O2, Blatt 2, des AG O1 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Bestand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
Mit notarieller Urkunde vom 8.6.2006 verkaufte der Kläger den Käufern A und B (im Folgenden kurz: Käufer) die im Grundbuch von O2, AG O1, Blatt 2, lfd. Nr. 8, Flur 1, Flurstück 1, Gebäude- und Freifläche, C-Straße ..., 2.816 qm, und im Grundbuch von O2, AG O1, Blatt 3, lfd. Nr. 1, Flur 2, Flurstück 3, O3,..., 539 qm, und lfd. Nr. 2, Flur 2, Flurstück 2, O3,..., 1.183 qm eingetragenen Grundstücke. Der Kaufpreis sollte 1.046.000,00 Euro betragen und in mehreren Raten gezahlt werden. Das Eigentum sollte erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die Käufer übertragen werden.
Die Käufer beabsichtigten, auf dem Grundstück C-Straße ... eine Schankwirtschaft zu betreiben. Deswegen schlossen die Käufer am 23.8.2006 mit der Beklagten ein "Darlehens- und Bierlieferungsabkommen" (Anlage B1, Bl. 66 f. d.A.), mit welchem sie sich u.a. verpflichteten, ab dem 1.10.2006 für die Dauer von zehn Jahren ununterbrochen im Einzelnen bezeichnetes Bier der Beklagten auf dem Grundstück C-Straße ..., so genannte Absatzstätte, zu beziehen und auszuschenken und zugunsten der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück zu bestellen.
Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag (Bl. 22 f. d.A.) bewilligte und beantragte der Kläger als Eigentümer zugunsten der Beklagten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an dem im Grundbuch von O2, AG O1, Blatt 2, C-Straße ..., eingetragenen Grundbesitz mit dem Inhalt:
"Die X GmbH. Co. KG, O5, D-Straße ..., O6, hat das ausschließliche Recht, auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Schankwirtschaft oder eine Bierverkaufsstelle sonstiger Art mit den dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen zu betreiben und zu unterhalten oder durch Dritte betreiben zu lassen.
Die Eigentümer bzw. die zukünftigen Eigentümer dürfen auf dem belasteten Grundstück Bier nicht anbieten, lagern, ausschenken oder vertreiben."
Mit Schreiben vom 27.3.2009 kündigte die Beklagte das den Käufern gewährte Darlehen wegen Zahlungsverzugs. Nachdem die Käufer auch gegenüber dem Kläger mit Zahlung der Kaufpreisraten in Verzug geraten waren, trat der Kläger mit Schreiben vom 22.3.2010 von dem Kaufvertrag zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangt.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf das am 17.8.2012 verkündete Urteil des LG Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Er rügt im Wesentlichen, indem das LG seine Anfechtung seiner in der Nachtragsurkunde abgegebenen Willenserklärung habe nicht durchgreifen lassen, habe es einen bei ihm nicht vorhanden Willen unterstellt. Die Begründung des LG, mit Bestellung der Dienstbarkeit hätten die Käufer in die Lage versetzt werden sollen, auf dem Grundstück eine Gaststätte zu betreiben, um die Raten für den Kaufpreis aufzubringen, entspräche nicht den Tatsachen. Er habe sich bei Abgabe seiner auf die dingliche Einigung gerichteten Willenserklärung darüber geirrt, dass er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Außerdem habe er nur eine für den Fall des Rücktritts auflösend bedingte Einigung erklären wollen.
Das LG sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Geschäftseinheit im Sinne des § 139 BGB nicht bestehe. Die aufschiebend bedingte Übertragung des Eigentums in der Kaufvertragsurkunde und die Bestellung der Dienstbarkeit bildeten eine Einheit und könnten daher nur gemeinsam "stehen und fallen". Der
Wille, beide Geschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft zu behandeln, sei in der Bestellungsurkunde vom 23.8.2006 deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Aus der gewählten Bezeichnung als "Nachtrag zum Grundstückskaufvertrag" sei erkennbar, dass es sich nicht um eine rechtlich selbständige Erklärung habe handeln sollen. Auch werde im zweiten Absatz der "Vorbemerkung" klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Bewilligung nur im Interesse der Eigentumsumschreibung erteile. Außerdem habe er für die Bewilligung keine Gegenleistung erhalten. Hätte es sich um getrennte Rechtsgeschäfte gehandelt, hätte er auf einer Ge...