Leitsatz (amtlich)
1. Zur Partei- und Prozessfähigkeit trotz Amtslöschung der GmbH.
2. Zum Nachweis der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten
3. Zur Wirksamkeit einer "Rechtzeitigkeitsklausel" im Mietvertrag (hier: maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung die Absendung (Überweisung) und nicht die Ankunft (Gutschrift) der Miete.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.10.2003; Aktenzeichen 2-25 O 234/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 25. Zivilkammer - v. 27.10.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Mit Urt. v. 27.10.2003 hat das LG der Räumungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verpflichtet, da das Mietverhältnis der Parteien durch die auf einen Zahlungsrückstand mit zwei Monatsmieten gestützte fristlose Kündigung v. 8.2.2003 aufgelöst worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 137-138 d.A.) Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Räumungsklage weiter.
Wegen seines zweitinstanzlichen Vortrags wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze v. 13.1.2004 (Bl. 191-239 d.A.), 26.1.2004 (Bl. 256/257 d.A.), 30.7.2004 (Bl. 291-307 d.A.), 2.8.2004 (Bl. 324-348 d.A.), 2.9.2004 (Bl. 372/373 d.A.), 6.9.2004 (Bl. 437/438 d.A.) und 9.9.2004 (Bl. 446/447 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Urteils die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des landgerichtlichen Verfahrens die Sache an das LG Frankfurt/M. zurückzuverweisen und die Klage abzuweisen, weiterhin hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, da das LG der Räumungsklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat.
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Räumungsklage sind nicht ersichtlich.
a) Parteifähigkeit der Klägerin:
Zweifel an der Parteifähigkeit der Klägerin bestehen nicht, obwohl sie am 6.10.2003 (Klageerhebung 13.6.2003) wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden ist (§ 141a FGG, früher § 2 Abs. 1 Löschungsgesetz). Denn durch die Löschung hat die Klägerin ihre Parteifähigkeit nicht verloren. Auch einer gelöschten GmbH ist die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen. Die Gesellschaft bleibt insoweit parteifähig (BGH v. 18.1.1994 - XI ZR 95/93, GmbHR 1994, 260 = NJW-RR 1994, 542, unter II 1). Auch der von der Klägerin als (Unter-)Vermieterin gegen den Beklagten als (Unter-)Mieter verfolgte mietrechtliche Herausgabeanspruch nach Kündigung des Untermietverhältnisses stellt sich, verbunden mit der Möglichkeit der Erzielung von Mietzins im Falle der Weitervermietung, als ein solcher Vermögenswert dar.
Im Übrigen ist die Klägerin schon deswegen nicht vermögenslos, weil sie gegen den Beklagten Mietzinsansprüche bzw. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung besitzt, die der Beklagte wegen der weiteren Nutzung des Mietobjekts auch entrichtet. Dass die Miete aufgrund einer nach Abschluss des Mietvertrags an die "Generalmieterin" (Firma A.) - d.h. die Vermieterin der Klägerin - zu zahlen war, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Abtretung an die Firma A, sondern lediglich um eine Zahlungsmodalität, die zur Folge hat, dass der Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung (§ 362 Abs. 2 BGB) an einen Dritten, hier die Firma A, zahlen kann und soll (vgl. BGH v. 12.2.2003 - XII ZR 23/00, BGHReport 2003, 587 = NJW 2003, 1809, unter 2b).
Schließlich ist die Parteifähigkeit der Klägerin auch deswegen gegeben, weil sie im Falle ihres Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten hat, welcher der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegensteht (BGH v. 4.5.2004 - XI ZR 40/03, BGHReport 2004, 1309 = MDR 2004, 1197 = NJW 2004, 2523, unter II 1b bb).
Ob die Klägerin auch deswegen noch Vermögen besitzt, weil sie noch Eigentümerin eines Grundstücks ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
b) Prozessfähigkeit der Klägerin:
Das Verfahren ist nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin nach § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Zwar hat die Löschung nach § 141a FGG zur Folge, dass der bisherige gesetzliche Vertreter der Gesellschaft - hier die Geschäftsführerin der Klägerin - seine Vertretungsmacht verliert und...