Entscheidungsstichwort (Thema)

Konvertierung echter Fremdwährungsschuld

 

Leitsatz (amtlich)

Der Konvertierungszeitpunkt einer echten Fremdwährungsschuld richtet sich nach der (konkludenten) Absprache der Vertragsparteien. Im Zweifel ist nach der Fälligstellung des Darlehensrückzahlungsanspruchs in Anlehnung an § 244 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt des Zugangs der Verrechnung mit den gewährten Sicherheiten abzustellen.

 

Normenkette

BGB §§ 244, 387-389, 498

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.02.2019; Aktenzeichen 2-07 O 6/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 301.653,59 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage, mit der er Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten nach Konvertierung von zwei Fremdwährungsdarlehen in Euro im Zusammenhang mit deren Ablösung geltend gemacht hat.

Der Kläger war langjähriger Kunde der Beklagten zu 1). Mit Vertrag vom 12.09./26.09.2011 nahm er bei dieser zur Umschuldung zwei Darlehensverträge für private Zwecke über 840.000,00 CHF und 1,6 Mio. CHF zu einem Sollzins von 10,99 % p.a. nominal mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2012 bei variabler Inanspruchnahme und Rückzahlung auf, wobei die Sollzinsen zum letzten des jeweiligen Quartals gezahlt werden sollten. Zur Sicherheit wurden neben Grundschulden verschiedene Universaldarlehen und Bankguthaben bzw. eine Lebensversicherung verpfändet. Den Verträgen, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen Za 1 und Za 2 (= Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen wird, war jeweils in der Anlage eine "Vereinbarung für Darlehen in Fremdwährung" (im Folgenden: Anlage) beigefügt, in der es u.a. heißt:

"3.) Im Falle der Kündigung durch die Bank vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit kann die Bank1 AG die Forderung in Euro umrechnen. Es wird dabei der Kurs zugrunde gelegt, wie er zwei Arbeitstage vor Abgang der Kündigung ermittelt wurde.

4.) In einem Zwangsversteigerungsverfahren wird die Bank1 AG Grundpfandrechte in vollem Umfang anmelden. Spätestens zwei Bankarbeitstage vor dem Erlösverteilungstermin wird die Darlehensforderung - sofern nicht bereits nach 3.) geschehen - in Euro umgerechnet. Die Bank1 AG ist berechtigt, bis zu diesem Termin die Umrechnung zu aktualisieren. Die Bank1 AG wird die eigene Forderung zum Erlösverteilungstermin anmelden und auf Übererlöse verzichten.

5.) Der/die Darlehensnehmer ist/sind sich darüber bewusst, dass er/sie nach dem Darlehensvertrag - unabhängig vom jeweils gültigen Wechselkurs - verpflichtet ist/sind, für die vereinbarten Raten und gegebenenfalls für die Darlehenstilgung am Ende der Laufzeit ausreichende Beträge in der Fremdwährung auf dem Währungskonto bereitzustellen, über das die Belastung der Darlehensraten bzw. der Tilgung erfolgt."

Die Bearbeitung der Darlehen übernahm im Auftrag der Beklagten zu 1) die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die Bank2 AG bzw. später Bank3 Stadt1 AG (im Folgenden nur noch Beklagte zu 2)).

Später verhandelten die Parteien über eine vom Kläger gewünschte Verlängerung des Kreditengagements und eine Zusammenführung der Darlehen. Dabei wurden die vorgenannten Darlehen mehrfach und schließlich bis zum 30.04.2013 prolongiert.

Mit Schreiben vom 25.04.2013 teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass der beantragten Verlängerung und Zusammenlegung der Darlehen nicht zugestimmt werde und wies darauf hin, dass zum Ende der Laufzeit am 30.04.2013 die Darlehen zur Rückzahlung fällig seien (Anlage B 1 = Bl. 98 d.A.).

Hieran schloss sich weitere Korrespondenz der Parteien an, im Rahmen derer die Beklagte zu 2) verschiedene Vergleichsangebote für die Rückführung der Darlehen unterbreitete und mehrfach darauf hinwies, dass im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen die angekündigte Konvertierung in Euro zunächst ausgesetzt worden sei. Dabei wurde auch wiederholt auf eine Verwertung der Sicherheiten im Falle der unterbleibenden Rückführung hingewiesen (Anlagen B 3 - B 6 = Bl. 101 ff. d.A.).

Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass ihm eine Ablösung der Darlehen innerhalb der zuletzt bis 31.01.2015 gesetzten Frist nicht möglich sei, teilte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 03.03.2015 mit, dass ein weiteres Zuwarten nicht mehr möglich sei und sie spätestens per 18.03.2015 die fälligen CHF-Kredite in Euro umtauschen und die verpfändeten Sicherheiten mit den fälligen Forderungen verrechnen werde, wenn nicht der Kläger zuvor einen Umtausch vornehme (Anlage Za 5 = Bl. 34 f. d.A.).

Unter dem 12.03.2015 wurde die Konvertierung durch die Beklagte zu 1) veranlasst...

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