Normenkette
ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 1 O 81/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des LG Limburg a.d. Lahn – 1. Zivilkammer – vom 2.1.2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das LG Limburg a.d. Lahn zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Beschwer der Parteien beträgt 424.127,83 Euro.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) war Inhaberin der Einzelfirma V. Fensterbau. Die Firma ist inzwischen zahlungsunfähig geworden. Diese Firma hatte bei einer Firma W.-Fenster GmbH & Co. KG Ware in erheblichem Umfange bestellt. Die Gesamtverbindlichkeiten betrugen 829.521,93 DM. Deshalb forderte die Lieferfirma W.-Fenster GmbH & Co. KG zur Absicherung dieser Forderung Sicherheiten.
Der Beklagte zu 2), der Ehemann der Beklagten zu 1), erklärte ggü. der Lieferfirma am 23.2.1999:
„1. Herr V. erkennt an, der Firma W.-Fenster GmbH & Co. KG einen Geldbetrag i.H.v. 829.521,93 DM zu schulden.
2. Herrn V. wird nachgelassen, diese Forderung wie folgt zu tilgen:
420.000 DM bis spätestens 30.6.1999
280.000 DM bis spätestens 28.2.2000
129.521,93 DM bis spätestens 30.6.2000.”
Ferner war unter Punkt 4. vereinbart:
„Herr V. verpflichtet sich dazu, die ihm ggü. Herrn L.A. zustehende weitere Forderung abzutreten. 420.000 DM wurden bereits abgetreten. Das entspr. Abtretungsangebot wird Herr V. der Firma W.-Fenster bis spätestens 15.3.1999 zustellen.”
Die Klägerin ließ sich von der Lieferfirma die Forderungen gegen die Beklagten zu 1) und 2) abtreten. Sie ist ein Inkassounternehmen, dem die Erlaubnis vom LG Darmstadt erteilt worden war, außergerichtlich Forderungen einziehen zu dürfen.
Zwischen der Firma W.-Fenster GmbH & Co. KG und dem Beklagten zu 2) bestanden keine geschäftlichen Beziehungen.
Der Beklagte zu 2) betrieb zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 23.2.1999 gemeinsam mit der Beklagten zu 1) die Firma S. + W.V. GmbH & Co. KG. Diese Firma war gleichfalls von der Firma W.-Fenster GmbH & Co. KG beliefert worden und es bestanden Verbindlichkeiten der Firma S. + W.V. GmbH & Co. KG gleichfalls in erheblicher Höhe.
Nachdem zunächst Klage vor dem LG in Aschaffenburg erhoben worden war und durch Beschluss der Rechtsstreit an den Einzelrichter übertragen worden war (Bl. 106 d.A.), wurde der Rechtsstreit vom Einzelrichter einvernehmlich auf Antrag der Parteien an das LG Limburg verwiesen.
Dort wurde Kammertermin anberaumt und vor der Kammer im Termin am 10.10.2001 erging gegen die Beklagte zu 1) ein Teilversäumnisurteil (s. Bl. 158/159 d.A.). Im Tenor heißt es dort: „Die Beklagte zu 1) S.V. wird verurteilt, zusammen mit dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner an die Klägerin 829.521,93 DM zu zahlen.” Der Beklagtenvertreter erbat mit Schriftsatz vom 6.11.2001 (Bl. 170 d.A.) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit das Teilversäumnisurteil dahingehend zu berichtigen, dass lediglich die Beklagte zu 1) zur Zahlung verurteilt wird, da der Beklagte zu 2) im Termin anwaltlich vertreten war und Klageabweisungsantrag gestellt hatte. Diesem Antrag entsprach das Gericht nicht (Bl. 169 Rs d.A.).
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) 829.521,93 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1.1.1999 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf Formnichtigkeit der Vereinbarung vom 23.2.1999 berufen. Er hat dazu die Ansicht vertreten, das unter Ziff. 1 am 23.2.1999 abgegebene abstrakte Anerkenntnis sei ohne Gegenleistung von ihm ggü. der Firma W.-Fenster GmbH & Co. KG erfolgt, es handele sich demgemäß um ein Schenkungsversprechen. Dieses habe gem. § 518 BGB der notariellen Beurkundung bedurft. Er beruft sich auf den Mangel der Form gem. § 518 Abs. 1 BGB und ist der Auffassung, dass die Vereinbarung formnichtig sei.
Das LG Limburg hat als Kammer mit Schlussurteil vom 2.1.2001 die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen (Bl. 196 d.A.). Es hat dabei das Schreiben vom 23.2.1999 als konstitutives Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB angesehen und dieses, da es der notariellen Beurkundungsform nicht entsprochen habe, mangels der Form gem. § 518 Abs. 1 S. 2 BGB als nichtig angesehen. Es hat weiter ausgeführt, dass der Mangel der Form nicht durch den Vollzug geheilt worden sei. Der Vollzug des Schenkungsversprechens sei nicht die Unterzeichnung des Schriftstückes am 23.2.1999 gewesen, sondern wäre erst erfolgt, wenn die vereinbarte Zahlung auch tatsächlich vom Beklagten zu 2) geleistet worden wäre.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 8.1.2002 (Bl. 203 d.A.) zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 8.2.2002 (Bl. 207 d.A.) form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 8.5.2002 begründet.
Sie ist der Auffassung, der Beklagte zu 2) habe quasi als Geschäftsführer für die Beklagte zu 1) gehandelt. Sie weist darauf...