Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei grober Fahrlässigkeit wegen 1,1 Promille und Fahrfehlers
Normenkette
VVG § 61
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/10 O 364/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 23.10.2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist mit 13.525,69 DM beschwert.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das LG ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Vollkasko-Versicherung eine Entschädigung für die durch einen Unfall eingetretene Beschädigung seines Pkw deshalb nicht verlangen kann, weil die Beklagte aufgrund § 61 VVG leistungsfrei geworden ist. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist von einer grob fahrlässigen, auf die Alkoholisierung und deren Folgen zurückzuführenden Beeinträchtigung des Klägers auszugehen, die für den Eintritt des Unfalls ursächlich geworden ist. Der Kläger hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil er objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen hat und auch subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten gegeben ist. Da eine Alkoholisierung des Klägers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille zur Tatzeit vorlag, war zur Annahme grober Fahrlässigkeit erforderlich, dass weitere Umstände zusätzlich zu der Alkoholisierung des Klägers hinzugetreten sind, die den sicheren Schluss darauf zulassen, dass der Kläger relativ fahruntüchtig gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt RuS 1993, 289; OLG Frankfurt RuS 1993, 406; OLG Karlsruhe, ZFS 1986, 309; OLG Köln VersR 1998, 139; OLG Köln RuS 1992, 115). Dass die Alkoholisierung des Klägers zu Ausfallerscheinungen geführt hat, lässt sich dem ihm vorzuwerfenden unfallursächlichen Fahrfehler entnehmen, so dass sich hieraus ein Anscheinsbeweis der Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall entnehmen lässt (vgl. auch BGH v. 24.2.1988 – IVa ZR 193/86, MDR 1988, 654 = VersR 1988, 733; v. 10.10.1990 – IV ZR 231/89, VersR 1990, 1343; OLG Hamm ZFS 1993, 313; OLG Hamm RuS 1995, 374; OLG Karlsruhe ZFS 1986, 209; OLG Köln v. 17.11.1988 – 5 U 71/88, VersR 1989, 139). Da der Kläger bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille in einer Rechtskurve ohne fremde Beteiligung mit seinem PKW auf die linke Fahrbahnseite geraten ist, lag ein alkoholtypischer Fahrfehler vor, der die Feststellung trägt, dass der Versicherungsnehmer relativ fahruntüchtig gewesen ist. Es beruht gerade auf den Ausfallerscheinungen eines angetrunkenen Kraftfahrers, dass er aufgrund seines dadurch eingeschränkten Blickfeldes und seiner stark eingeschränkten Möglichkeiten, das Geschehen scharf wahrzunehmen, in Verbindung mit einer verminderten Reaktionszeit den Verlauf einer Kurve falsch einschätzt und deshalb im weiteren Verlauf der Kurve aus dieser herausgetragen wird (vgl. auch OLG Hamm ZFS 1994, 134). Soweit der Kläger zu bedenken gegeben hat, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, ist davon auszugehen, dass im Allgemeinen ein nüchterner Fahrzeugführer eine solche Verkehrslage zu meistern im Stande ist, wenn er das übliche Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt beachtet, während sie gerade einem unter Alkohol Stehendem zum Verhängnis wird, weil er in seinem Reaktions- und Koordinationsvermögen gestört ist (vgl. auch BGH VersR 1976, 729 [730]; VersR 1957, 509; v. 30.10.1985 – IVa ZR 10/84, VersR 1986, 141; OLG Oldenburg RuS 1995, 331). Der Kläger hat ebenfalls keine weiteren Umstände dargelegt, denen zwingend entnommen werden müsste, warum der objektiv grob fahrlässige Fahrfehler subjektiv nicht als grob fahrlässig einzustufen ist. Der Senat folgt der Ansicht, dass die insoweit theoretisch in Betracht kommenden Umstände, dass auch einem Nüchternen ein vergleichbarer Unfall hätte unterlaufen können, so mannigfaltig sind, dass es die Beklagte überfordern würde, ihr daher nicht zumutbar ist, hierzu ohne entsprechendes Vorbringen des Klägers vorzutragen und Beweis anzutreten (vgl. auch OLG Oldenburg RuS 1995, 331 [332]; OLG Köln v. 25.11.1982 – 5 U 102/82, VersR 1983, 575; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 61 VVG Anm. 49; Baumgärtl, Handbuch der Beweislast, § 61 VVG Rz. 18). Eine solche konkrete Darlegung kann nicht der von dem Kläger angeführten Statistik entnommen werden, wonach die Unfallstelle für sich gesehen eine besondere Gefährlichkeit aufgewiesen habe, so dass eine alleinige Ursächlichkeit des Straßenverlaufs für das Abkommen von der Fahrbahn verantwortlich zu machen sei. Das ist deshalb nicht überzeugend, weil nach der eigenen Darstellung des Klägers lediglich zwei Autofahrer in der scharfen Rechtskurve mit steil abfallende...