Leitsatz (amtlich)
Der Besteller muss sich bei einer Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.
Normenkette
BGB § 254; VOB § 3; VOB/B § 13
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-26 U 379/06) |
Gründe
I. Die Klägerin, Generalunternehmerin, hat die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin und die Beklagte zu 2) als deren persönlich haftende Gesellschafterin auf restliche Vergütung i.H.v. 7.939,54 EUR nebst Zinsen aus einem Nachtrag zu einem Bauvorhaben der Beklagten (Neubau des Zentrums für ...) in Anspruch genommen. "Die Beklagte" hat Widerklage auf Ersatz der von ihr bereits geleisteten Vergütung i.H.v. 100.100,46 EUR nebst Zinsen erhoben. Die Klägerin war neben der Errichtung auch mit Planungsleistungen bezüglich des Neubaus beauftragt. So oblagen ihr nach § 1 des Generalunternehmervertrags "die Erstellung der gesamten Ausführungsplanung des Gebäudes ... auf der Grundlage der bereits erarbeiteten Entwurfspläne und der vorliegenden Leitdetails, die Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen sind". In § 4 Abs. 2 des GU-Vertrags ist das Folgende geregelt: "Der Unternehmer hat die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen ... auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei der Überprüfung evtl. feststellbare Unstimmigkeiten dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Mängel der Vorentwürfe, Entwurfspläne und sonstigen Planunterlagen, die diesem Vertrage zugrunde liegen, sind vom Unternehmer zu vertreten, sofern diese Fehler nicht schriftlich angezeigt wurden. Durch nicht angezeigte fehlerhafte Planunterlagen verursachte Kostenerhöhungen, Zeitverluste oder sonstige Nachteile gehen ausschließlich zu Lasten des Unternehmers ... Der Unternehmer erstellt auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen, die verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages sind, die ausführungsreife Planung ...". Mit den Planungsleistungen der Leistungsbilder 2 bis 4 i.S.v. § 15 HOAI waren die in der Berufungsinstanz beigetretenen Streithelfer zu 3) und 4) der Beklagten beauftragt. Ihnen oblag daneben auch die Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) teilweise, nämlich die Erstellung der Leitdetails und die Erarbeitung aller wesentlicher architektonischen Details. Daneben waren auch die Streithelfer zu 1) und 2) in die planerische Abwicklung des Bauvorhabens eingebunden, wobei der genaue Umfang ihrer Beauftragung streitig ist. Das zunächst von den Streithelfern zu 3) und 4) für das Bauvorhaben vorgesehene Treppengeländer aus Glas musste aus Kostengründen umgeplant werden. Die daraufhin von ihnen vorgelegte Entwurfsplanung enthielt die Vorgabe "Holzplatte Eiche geschliffen". In der Ausführungsplanung der Streithelfer zu 3) und 4) war als Material "Holzwerkstoffplatte mit Eiche furniert" angegeben. Die Klägerin wählte daraufhin ein dieser Vorgabe entsprechendes Geländer aus Holzspanplatten aus. Das eingebaute Treppengeländer wurde wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Brandschutzes bauaufsichtlich beanstandet, woraufhin die Beklagte zu 1) das Geländer durch die Klägerin durch ein zulässiges Geländer austauschen ließ. Die zunächst i.H.v. 158.144,48 EUR (netto) gestellte Schlussrechnung kürzte die Beklagte zu 1) auf einen Betrag von 115.058,65 EUR (netto)/133.468,03 EUR (brutto). Hierauf zahlte sie einen Betrag von 100.100,46 (brutto), nachdem ein Vergleich im Raum stand, demzufolge die Parteien und die beiden Architekturbüros (Streithelfer zu 1 bis 4) jeweils ¼ der Mängelbeseitigungskosten übernehmen sollten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Die auf Vergütung ihrer Architektenleistungen i.H.v. 57.405 EUR gerichtete Klage der Streithelfer zu 3) und 4) gegen die Beklagten ist durch Urteil des Senats vom 11.3.2008 (OLG Frankfurt, 10 U 118/07; LG Frankfurt/M., 2-23 O 249/04) zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden. Die Beklagte zu 1) hatte mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, der ihr wegen der i.H.v. 100.100,46 EUR an die hiesige Klägerin erfolgten Vergütung des Nachtrags für den Austausch des Geländers zustehe. Diesen Anspruch hat der Senat wegen des Planungsverschuldens der Streithelfer zu 3) und 4) jedenfalls in Höhe der Klageforderung für berechtigt angesehen. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Die Klägerin hafte zwar wegen eines Werkmangels nach den Vorschriften der VOB/B auf Schadensersatz. Die Beklagte müsse sich jedoch das Mitverschulden ihrer Architekten, der Streithelfer 3) und 4), als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Dieses hat das LG mit 60 % bewertet, so dass die Beklagte lediglich Ersatz von 40 % des ihr entstandenen Schadens verlangen könne. Auf der Grundlage einer unstreitigen Schadenshöhe von "109.460 EUR" (S. 11d. Urteils) hafte die Klägerin somit auf Schadensersatz i.H.v. 43.616 EUR. Sie sei daher auf die Widerkl...