Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendiger Vortrag zum Unfallhergang
Normenkette
FamFG § 89
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 01.09.2017; Aktenzeichen 27 O 73/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 01.09.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert zweiter Instanz beträgt 6.743,04 EUR.
Gründe
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht auf fehlenden Elementarvortrag zum Unfallgeschehen bzw. Kenntniserlangung des Klägers vom Schaden hingewiesen.
Entgegen der Rüge des Klägers ist dies auch in mündlicher Verhandlung erfolgt, wie das Protokoll vom 18.08.2017 ausweist. Die in der Sitzung anwesende Prozessvertreterin des Klägers hat sich indes diesbezüglich nicht eingelassen, sondern lediglich den Klageantrag gestellt. Damit ist die landgerichtliche Entscheidung zu Recht ergangen.
Denn nach dem klägerischen Vortrag bis zum Urteil erster Instanz blieb völlig unklar, wie der behauptete Unfall geschehen sein sollte, bzw. woher der dabei nicht anwesende Kläger die Kenntnis von einem derartigen Unfallgeschehen erlangt haben sollte. Die Beklagten haben den - kaum verständlichen - Klägervortrag in extenso in Abrede gestellt und bereits die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Auch hierzu ist in erster Instanz kein belastbarer Vortrag gehalten worden.
Soweit der Kläger nunmehr in zweiter Instanz seinen der Anspruchsbegründung dienenden Vortrag erstmals nachvollziehbar macht, sind die hierzu gemachten Ausführungen indes sämtlich gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 verspätet, ohne dass es darauf ankäme: Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, weshalb dieser Vortrag erst jetzt erfolgt.
Der diesbezügliche Vortrag ist auch unglaubhaft: In erster Instanz hat der Kläger noch den Eindruck erweckt, nicht zu wissen, wer der Unfallverursacher gewesen sei. Er hat deshalb beantragt, den Beklagten aufzugeben, "den Fahrer/die Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeuges bei der Beklagten zu 1) zu benennen" und angekündigt, diese(n) sodann als Zeugen benennen zu wollen.
Nunmehr ist plötzlich die Rede von einem Zettel mit einer Telefonnummer, die ein weiterer Zeuge des Klägers am beschädigten Fahrzeug vorgefunden haben will. Dort sei eine Telefonnummer vermerkt worden, mit deren Hilfe dieser Zeuge mit dem Unfallverursacher selbst telefoniert worden sei: "Der angerufene Mann gab sich dann als Fahrer der Beklagten zu 1) zu erkennen. Der Mann bestätigte die Umstände und brachte zu Ausdruck, wohl mit einem Container am Fahrzeug hängengeblieben zu sein.". Es handele sich dabei um einen A, Straße1 in Stadt1 mit dem zwischenzeitlich "nochmal" telefoniert worden sei.
Hierzu fehlt jeglicher Vortrag in erster Instanz. Deshalb kann die Klage nicht nunmehr erst in zweiter Instanz eventuell schlüssig gemacht werden, da der genannte Vortrag zwanglos bereits vor dem Landgericht hätte gehalten werden können, auch wenn der Zettel zwischenzeitlich "verlegt" worden sein sollte.
Gleiches gilt sinngemäß für den nunmehrigen Vortrag des Klägers zur Aktivlegitimation. Mitnichten hatte der Kläger vorgetragen, "Eigentümer zum Unfallzeitpunkt gewesen" zu sein, "weil er im Besitz des Kfz-Briefes zum Unfallzeitpunkt war, im Besitz des Kfz-Scheines war, im Besitz des Fahrzeuges und der Schlüssel war.". Der Kläger hat vielmehr zur Aktivlegitimation lediglich eine Fotokopie eines Kaufvertrages vorgelegt, der auf - nicht vorhandene - "Kaufbedingungen" Bezug nimmt und den Verkäufer als Beweis für den Kaufvertrag angegeben. Die Beklagte hatte das Eigentum des Klägers hingegen substantiiert bestritten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI12955441 |