Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.09.1993; Aktenzeichen 2/18 O 385/92) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1993, Az.: 2/18 O 385/92, wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert und die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 148.740,12 DM
nebst 7,45 % Zinsen aus 4.734/90 DM seit dem 5.12.1991 bis 30.10.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 4.734,90 DM seit dem 7.1.1992 bis 30.10.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 4.734,90 DM seit dem 4.2.1992 bis 30.10.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 4.734,90 DM seit dem 4.3.1992 bis 30.10.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 4.910,94 DM seit dem 6.5.1992 bis 30.10.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 4.910,94 DM seit dem 4.6.1992 bis 30.10.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 4.910,94 seit dem 5.7.1992 bis 30.10.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 1.534,68 DM seit dem 5.8.1992 bis 30.10.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 3.376,26 DM seit dem 5.8.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 4.910,94 DM seit dem 6.9.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 4.910,94 DM seit dem 5.10.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 9.821,88 DM seit dem 5.11.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 9.821,88 DM seit dem 4.12.1992,
nebst 7,45 % Zinsen aus 9.908,03 DM seit dem 4.1.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 9.908,03 DM seit dem 4.2.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 9.908,03 DM seit dem 4.3.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 9.908,03 DM seit dem 5.4.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 10.274,20 DM seit dem 6.5.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 10.274,20 DM seit dem 4.6.1993,
nebst 7/45 % Zinsen aus 10.274,20 DM seit dem 5.7.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 10.274,20 DM seit dem 5.8.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 10.274,20 DM seit dem 4.9.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 10.274,20 DM seit dem 5.10.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 10.274,20 DM seit dem 4.11.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 7.201,35 DM seit dem 4.12.1993,
nebst 7,45 % Zinsen aus 3.073,95 DM vom 4.12.1993 bis 5.5.1994,
nebst 7,45 % Zinsen aus 904,53 DM vom 24.2.1994 bis 5.5.1994
zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe eines Forderungsbetrages von 3.977,48 DM erledigt ist.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 185.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 188.682,12 DM.
Tatbestand
Im Jahre 1988 entstand in Wetzlar an der Bahnhofsstraße/Spinnereistraße die Einkaufsstätte „…”, die Ende desselben Jahres eröffnet wurde und deren Vermarktung und Vermietung von der Firma … … als Bevollmächtigte der Beklagten übernommen wurde. Diese warb mit einem offiziellen Prospekt unter der Überschrift „…, Die Ladenstadt” schon während der Bauphase für die als Ladenstadt konzipierte Einkaufsstätte mit einer Gesamtfläche von ca. 5.000 qm und ca. 40 Ladeneinheiten und pries insbesondere die Vorzüge des Standorts einer absoluten Innenstadt-Lage mit Angrenzung an die bestehende Fußgängerzone und das Einkaufszentrum „Bahnhofstraße” an. Die Klägerin, die eine große Verlagsbuchhandlung mit Filialbetrieben führt, erhielt ebenfalls einen derartigen Prospekt mit Begleitschreiben vom 23.3.1988 (Bl. 177 d.A.), in dem die Ladenstadt „…” als „neues Einkaufszentrum …” bezeichnet wurde. Es wird hinsichtlich der Gestaltung und des weiteren Wortlauts dieses Werbeprospekts auf Bl. 135 d.A. verwiesen.
Die Klägerin mietete schließlich mit Mietvertrag vom 25.5.1988 (Bl. 9 bis 23) von der Beklagten die in der als Anlage 2 zum Mietvertrag ausgewiesenen Flächen A 8 und A 9 (Bl. 439) zum Betrieb einer Buchhandlung mit Randsortimenten (§ 1 Ziff. 1.44 des Mietvertrags). Gemäß § 1 Ziff. 1.5 des Mietvertrages wurde hinsichtlich der technischen Normausstattung der ca. 190 qm großen angemieteten Ladenfläche auf die als Anlage 1 des Vertrages beigefügte Baubeschreibung (Bl. 437, 438) unter Vorbehalt unwesentlicher Änderungen sowie Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen verwiesen. Darin wird unter der Überschrift „Die Ladenstadt, Einkaufszentrum Wetzlar, ehemalige … straße” das Objekt … sowohl als „Einkaufszentrum” als auch „Passage” und „Ladenstraße mit Regenschutzdach” bezeichnet und beschrieben.
Als Mietzins für den auf 5 Jahre bis zum 31.12.1993 befristeten Mietvertrag wurde gem. § 6 i.V.m. § 20 eine Miete von anfänglich 6.657 DM netto zzgl. Nebenkosten mit Gleitklausel vereinbart. Danach war der Mietzins an den vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich festgestellten und veröffentlichten Lebenshaltungsindex für die mittlere Verbrauchergruppe anzupassen, sofern die Vertragsklausel von der Landeszentralbank genehmigt würde. Diese Genehmigung wurde am 7.3.1990 auf Antrag der Beklagten erteilt, so daß für den hier maßgeblichen Zeitraum von Dezember 1991 bis April 1992 aufgrund vorangegangener Mieterhöhungsverlangen ein Mietzins incl. Nebenkostenvorauszahlung, der gem. § 8 a mit monatlich 1 DM pro qm Mietfläche enthaltenen Wer...