Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsbeginn ab Gelegenheit des Versicherers, das Ermittlungsergebnis nutzbar zu machen

 

Normenkette

VVG § 12 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/10 O 423/99)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 12.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus der am 5.3.1992 abgeschlossenen Fahrzeugversicherung Diebstahlsentschädigung für den im November 1991 als Neufahrzeug für 28.708,85 DM erworbenen Pkw Citroen ZX mit der Behauptung, dieses Fahrzeug sei am 18.7.1992 vor seiner damaligen Wohnung in R. abgestellt und am nächsten Morgen nicht mehr vorgefunden worden (Beweis: Zeugnis der Ehefrau). Das Fahrzeug wurde am 7.8.1992 unfallbeschädigt aus dem Osthafenbecken geborgen, die kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass alle Schlösser intakt und Diebstahlspuren nicht vorhanden waren. Ein gegen den Kläger wegen des Verdachts der Vortäuschung einer Straftat eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Nachdem die Beklagte unter dem 22.10.1992 eine Fahrzeugbewertung eingeholt und die Ermittlungsakte im Mai 1993 eingesehen hatte, lehnte sie mit Schreiben vom 5.9.1994 – zugegangen am 13.9.1994 – ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, der Diebstahl sei nicht nachgewiesen.

Mit dem am 24.12.1996 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beanspruchte der Kläger auf die Neuwertentschädigung einen Teilbetrag von 12.000 DM und hat nach Abgabe an das LG unter Erhöhung des Klagebetrages beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 28.708,85 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1.9.1992 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Hinweis auf widersprüchliche Angaben des Klägers sowie seine wirtschaftliche Lage und die erhebliche Unfallbeschädigung des versenkten Fahrzeugs ein Diebstahlsgeschehen bestritten und sich zudem auf Verjährung berufen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Anspruch lediglich in der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Beträge von 12.000 DM nebst Zinsen weiter und ist der Auffassung, die zweijährige Verjährungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres, in welchem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden sei, also am 1.1.1995 zu laufen begonnen und sei durch den Mahnbescheidsantrag vom 24.12.1996 rechtzeitig unterbrochen worden.

Der Kläger beantragt, unter teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 12.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1.9.1992 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält in der Sache selbst das Bestreiten eines Diebstahlsgeschehens aufrecht.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft D. 5 Js 39006.0/92 war zu Informationszwecken Gegenstand der Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn die geltend gemachte Klageforderung ist verjährt.

Der Anspruch auf Diebstahlsentschädigung aus der Kraftfahrtversicherung unterliegt der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG, die nach § 12 Abs. 1 S. 2 VVG mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Damit wird nicht wie in § 198 BGB an die Entstehung des Anspruchs, sondern an die Fälligkeit angeknüpft, die sich in der Kraftfahrtversicherung nach § 15 Abs. 1 AKB richtet. Danach ist die Entschädigungsleistung innerhalb zwei Wochen nach ihrer Feststellung zu zahlen, die sich entgegen der Auffassung von Stiefel (in Stiefel/Hofmann, 17. Aufl., § 15 AKB Rz. 1) nicht ausschließlich auf die Höhe beschränkt, da § 15 Abs. 1 S. 1 AKB eine derartige Einschränkung nicht entnommen werden kann (vgl. hierzu OLG Hamm v. 23.11.1990 – 20 U 158/90, VersR 1991, 1369; v. 22.3.1991 – 20 U 327/90, VersR 1992, 230), sondern auch die Feststellung zum Anspruchsgrund einschließt. Damit sind alle Erhebungen einzubeziehen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer dieses Versicherungszweiges benötigt, um den Versicherungsfall abschließend zu prüfen und entscheiden zu können (vgl. Römer in Römer/Langheid, § 11 VVG Rz. 5; Prölss in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 11 VVG Rz. 3; Gruber in Berliner Kommentar § 11 VVG Rz. 8). Hierzu gehört auch die Frage, ob überhaupt der Versicherungsfall gegeben oder dieser nur vorgetäuscht ist (vgl. OLG Hamm v. 23.11.1990 – 20 U 158/90, VersR 1991, 1369).

Da diese Frage vorliegend den Gegenstand eines behördlichen Ermittlungsverfahrens gebildet hat, sind die dort erhobenen Beweise und tatsächlichen Feststellungen zu den notwendigen Erhebungen zu rechnen (vgl. Bruck/Möller, 8. Aufl., § 11 VVG Anm. 7; Römer in Römer/Langheid, § 11 VVG Rz. 7; OLG Hamm v. 23.11.1990 – 20 U 158/90, VersR 1991, 1369; v. 22.3.1991 – 20 U 327/90, VersR 1992, 230; OLG Köln r+s 1995, 265).

Maßgeblich für den Eintritt der Fäl...

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