Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch. Verkehrsunfall
Normenkette
StVG § 7; PflichtVersG § 3 Nrn. 1-2; StVG §§ 17-18; BGB § 823 Abs. 1, § 249
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.11.2009; Aktenzeichen 2/18 O 99/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2009 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.944,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2009 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird weitergehend zur Verzinsung des in Satz 1 genannten Betrags mit dem in Satz 1 genannten Zinssatz für die Zeit ab 05.06.2009 verurteilt.
Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner 50%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am ....12.2008 in der ...Straße in Höhe der Hausnummer ... in Stadt1 ereignet hat. Die Klage ist dem Beklagten zu 1.), dem Fahrer des unfallbeteiligen Pkw, am 06.06.2009, und der Beklagten zu 2.), bei der dieser Pkw haftpflichtversichert ist, am 04.06.2009 zugestellt worden.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch weder nach § 7 StVG noch nach einer sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Komme es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren aus einem Grundstück oder dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Anfahrenden. Da von dem Anfahrenden ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert werde, trete die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs regelmäßig zurück, und zwar auch dann, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung im fließenden Verkehr vorliege. Dass die behauptete überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.) das Maß überschritten habe, mit dem die Fahrerin des Fahrzeugs der Klägerin habe rechnen müssen, sei nicht dargetan. Der Unfall habe sich zudem im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem An- oder Einfahren der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ereignet. Deren Vortrag, die Fahrerin, Frau A, habe sich schon in den Verkehr eingeordnet und es sei etwa 25 m nach dem Einfädeln zum Zusammenstoß gekommen, sei ersichtlich unwahr und unbeachtlich. Ein vollständiges Einordnen in die Fahrspur, das nach 25 m in jedem Fall abgeschlossen sei, so dass das Fahrzeug der Klägerin vollständig in Fahrtrichtung ausgerichtet sei, sei nicht mit den Unfallspuren zu vereinbaren. Der Aufprall hätte dann im Heckbereich des Fahrzeugs der Klägerin und im Frontbereich des Fahrzeugs der Beklagten erfolgen müssen. Die jeweils ersichtlichen Aufprallspuren seien damit nicht vereinbar.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese ihre klageweise geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises nur auf festgestellte oder unstreitige Tatsachen gestützt werden könne. Die Klägerin habe aber dargelegt und durch mehrere Zeugen unter Beweis gestellt, dass sich der streitgegenständlichen Verkehrsunfall erst ereignet habe, als sie bereits ca. 25 m auf der ...-Straße zurückgelegt gehabt habe. Das Landgericht habe seine Feststellung, die Kläger habe unwahr vorgetragen, nicht treffen dürfen, ohne die angebotenen Beweis zu erheben. Aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten Lichtbildern ergebe sich eindeutig, dass das auffahrende Beklagtenfahrzeug im Bereich des rechten Kotflügels und der Motorhaube einen Knick dadurch erhalten habe, dass es frontal von vorne auf das davor stehende Fahrzeug aufgefahren sei. Die Klägerin wiederholt ihr Beweisangebot, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 25.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az.: 2-18 O 99/09 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 5.859,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ...