Entscheidungsstichwort (Thema)
Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Oktober 2015 erworbenen gebrauchten Mercedes Benz GLK 350 CDI 4Matic mit Motor OM642
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 03.07.2019; Aktenzeichen 4 O 991/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt - gestützt auf vertragliche und deliktische Ansprüche - die Rückzahlung des Kaufpreises für den Erwerb eines nach seiner Auffassung von dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.
Mit Kaufvertrag vom 30.10.2015 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Pkw Mercedes Benz, Typ GLK 350 CDI 4Matic, zum Kaufpreis von 50.300 EUR als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 13.883 km. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter Dieselmotor vom Typ OM 642 der Schadstoffklasse Euro 5 verbaut.
Für das Fahrzeug war die nach der VO (EG) Nr. 715/2007 erforderliche Typgenehmigung ausgestellt worden, die bislang nicht vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) widerrufen wurde. Zudem hat die Beklagte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug des Klägers erteilt. Der Kläger forderte die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.08.2018 vorgerichtlich erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf.
Er hat behauptet, dass in seinem Fahrzeug eine Steuerungssoftware verbaut sei, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkenne und dann in einen Modus schalte, der von dem für den Straßenverkehr abweiche, um die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand einzuhalten. Außerdem sei der AdBlue-Tank auf Grund kartellwidriger Absprachen zu gering dimensioniert.
Die Beklagte hat behauptet, dass das Fahrzeug im relevanten Prüfzyklus keinen höheren Schadstoffausstoß, insbesondere keinen höheren Stickoxidausstoß, als angegeben und nach der einschlägigen Euro 5 Norm zulässig aufweise. Das Fahrzeug verhalte sich bei gleichen Betriebsbedingungen auf dem Prüfstand genauso wie unter den entsprechenden Fahrbedingungen auf der Straße. Sie hat zudem in Bezug auf gewährleistungsrechtliche Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Pkw nicht mangelhaft i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sei, weil er diejenige Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen gleicher Art üblich sei und die vom Käufer nach der Art der Sache erwartet werden konnte. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug die Euro 5 Norm auf dem Prüfstand erfülle. Dass die realen Abgaswerte - ebenso wie z. B. die Verbrauchswerte - unter solchen Bedingungen zustande kommen würden und mit der Realität eher wenig zu tun hätten, sei allgemein bekannt und bei der Bestimmung der geschuldeten Beschaffenheit im Rahmen des gesetzlichen Mängelbegriffs zu berücksichtigen, zumal in den Werbeaussagen der Hersteller auch auf diesen Umstand hingewiesen werde. Dass der vom Kläger erworbene Pkw außerhalb des Prüfstands eine höhere Stickoxidmenge ausstoße, könne daher keinen Sachmangel begründen. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel ergäbe sich erst dann, wenn auch die Abgaswerte auf dem Prüfstand nur durch den Einsatz einer technischen Lösung, insbesondere einer Manipulationssoftware eingehalten würden, welche - wie bei dem von der Volkswagen AG konstruierten und vertriebenen Dieselmotor vom Typ EA 189 - die Prüfbedingungen erkenne und die Abgasreinigung entsprechend steuere. Dass dies auch beim streitgegenständlichen Motortyp der Beklagten der Fall sei, habe der Kläger lediglich gemutmaßt, hierzu aber nicht substantiiert vorgetragen. Die klägerseits angeführten Erkenntnisse der US-Ermittlungsbehörden, wonach eine Funktion "Bit 15" programmiert worden sei, die die Abgasnachbehandlung mit AdBlue beeinflusse, könne schon deshalb nicht den streitgegenständlichen Pkw betreffen, weil dieser keinen AdBlue-Tank habe. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.02.2019, dass es sich vorliegend um ein Fahrzeug der Euro Norm 6, Baujahr 2016, mit einem Motor vom Typ OM 651 handele, seien unbeachtlich, da sie widersprüchlich se...