Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 430/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 O 430/19) einschließlich des ihm ab dem 25.02.2020 zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 27.03.2014 (K1 = Bl. 22 GA) erwarb der Kläger von der A GmbH in B den streitgegenständlichen Pkw Mercedes Benz E 220 CDI zum Preis von 31.450 EUR. In ihm verbaut ist ein Dieselmotor des Typs OM 651. Er ist der Schadstoffklasse Euro 5 zugeordnet. Herstellerin und Entwicklerin des Fahrzeugs ist die Beklagte.
Der Kläger leistete am 28.03.2014 eine Anzahlung in Höhe von 8.144 EUR. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er durch ein Darlehen der C AG (Vertragsnummer 6xxxxxx0). Die monatlichen Raten, beginnend am 30.04.2014, betrugen 300 EUR, die Schlussrate am 30.03.2019 belief sich auf 8.721,43 EUR. Der Gesamtbetrag des aufgenommenen Darlehens inkl. Zinsen (3.416,29 EUR) betrug 26.721,43 EUR. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am 04.04.2014 betrug die Laufleistung 26.450 km, am 19.02.2020 betrug sie 143.676 km.
Im weiteren Verlauf nahm die Beklagte sog. freiwillige Kundendienstmaßnahmen an Fahrzeugen des betroffenen Motortyps vor (Software-Update), der Kläger ließ eine solche Maßnahme am streitgegenständlichen Pkw nicht durchführen.
Mit der Klageschrift forderte der Kläger die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs auf.
Der Kläger hat behauptet, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, und zwar zum einen in Form eines sog. Thermofensters und zum anderen in Form einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Das Thermofenster reduziere zu Beginn der Warmlaufphase und bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Wirkweise der Abgasrückführung. Hierdurch komme es zu einem Anstieg der Stickoxidemissionen. Die Abschalteinrichtung arbeite länger als dies i. S. d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 Lit. b) VO 715/2007/EG erforderlich sei. Die Beklagte, so seine Ansicht, sei hinsichtlich der Zulässigkeit der Einrichtung darlegungs- und beweisbelastet. Die "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" bewirke, dass bei der für die Typenzulassung notwendigen Prüfung im Labor eine niedrigere Kühlmitteltemperatur und auch eine andere Abgasreinigungsstrategie angewendet werde. Dies betreffe auch die hier streitgegenständliche E-Klasse. Die Kühlsteuerung werde außerhalb der Bedingungen des NEFZ abgeschaltet, das Fahrzeug verfüge aber über eine Steuerung, die die Bedingungen des NEFZ erkenne. Die Beklagte habe durch ihren Vorstand Kenntnis von dem Einbau der Abschaltvorrichtungen gehabt. Der Kläger hat ferner behauptet, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis von den vermeintlich unzulässigen Abschaltvorrichtungen nicht erworben hätte. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte, die aus Gewinnstreben gehandelt habe, ihn sittenwidrig geschädigt habe. Sie hätte ihn über die vermeintliche Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aufklären müssen.
Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu 1 ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.386,31 EUR nebst Zinsen i. H. v. 4.218,38 EUR sowie weiteren Zinsen i. H. v. 4% pro Jahr aus 34.866,29 EUR seit dem 01.11.2019 zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Mit Schriftsatz vom 17.02.2020, eingegangen bei Gericht am 17.02.2020 (Bl. 307 GA), hat der Kläger den Wert der abzuziehenden Nutzungsentschädigung aktualisiert und gleichzeitig den begehrten Zinsbetrag erhöht. Im Übrigen hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger hat daraufhin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.433,89 EUR sowie Zinsen i. H. v. 4.663,70 EUR nebst weiterer Zinsen aus 34.866,85 EUR i. H. v. 4% pro Jahr seit dem 25.02.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer Wxxxxxxxxxxxxxxx5;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Ansicht, dass der Kläger aufgrund einer Abtretung etwaiger Rückabwicklungsansprüche an die C AG nicht aktivlegitimiert sei. Sie hat behauptet, dass die dem Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung uneingeschränkt wirksam sei. Das klägerische Fahrzeug halte zudem die Abgaswerte der einschlägigen Euro-Norm 5 ein. Es gebe in dem Fahrzeug keine Warmlaufphase, bei der die Abgasrückführung bis zum Erreichen einer bestimmten Betriebstemperatur deaktiviert sei. Die Kühlmitteltemperaturregelung sei im Straßenbetrieb und auf dem Prüfstand aktivi...