Entscheidungsstichwort (Thema)

Portalbetreiber als Störer

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an eine Rüge, die an den Betreiber eines Internetforums gerichtet ist, damit diesen eine Prüfpflicht trifft, ob eine von einem Dritten eingestellte Äußerung Rechte des Rügenden verletzt.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.03.2017; Aktenzeichen 2-03 O 304/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.3.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, Az. 2-03 O 304/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts werden ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Agentur für ..., nimmt den Beklagten, einen Verein, dessen Zweck der Verbraucherschutz und der Schutz vor Spams ist, auf Untersagung der Veröffentlichung zweier von einem "User" namens "A" in dem Internetportal des Beklagten eingestellten Texte in Anspruch, die negativ über die Klägerin sowie eine B GmbH und eine C GmbH (mit der Klägerin verbunden) berichten. Hilfsweise verlangt sie deren Löschung.

Die angegriffenen Texte sind in einem sogenannten "Forum" auf der Internetseite des Beklagten eingestellt, in dem der Beklagte dritten Personen gestattet zwecks "Erfahrungsaustausch" und für "Aufklärungsarbeit" Veröffentlichungen vorzunehmen. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 27.5.2016 (Anlage K 4) wegen zweier bestimmter Beiträge darauf hingewiesen, dass diese "ehrenrührige und schmähende Erklärungen" enthielten, dem eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin beigefügt (Bl, 68 d.A.) und ihn unter anderem aufgefordert, "Rücksprache bei dem direkten Verletzer zu nehmen". Der Beklagte ist untätig geblieben. Die Klägerin hat behauptet, alle "streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen" seien "schlichtweg unzutreffend". Ferner liege eine Meinungsäußerung vor, die eine "Schmähung" der Klägerin darstelle.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat dies damit begründet, dass die Klage unschlüssig, weil nicht hinreichend begründet sei. Die Klägerin habe nämlich nicht dargelegt, durch welche Äußerungen des sich über zwei Seiten erstreckenden Textes sie sich in ihren Rechten verletzt sehe und welche Tatsachenbehauptungen inwiefern unwahr seien. Ferner sei nicht ersichtlich, warum "die Werbeblöcke" sie in ihren Rechten verletzten. Die Klägerin gehe auch nicht auf den Einwand ein, dass es sich um Zitate aus "Zeitschrift1" und handele.

Es sei auch nicht ausreichend, dass der Klägervertreter im Termin erklärt habe, die erwähnten "Cold calls" seien durch nichts belegt. Es handele sich insoweit um Meinungsäußerungen, weil die Beurteilung, dass diese "verbotene Cold Calls" seien eine rechtliche Bewertung darstelle.

Hinsichtlich erwähnter Strafanzeigen wegen versuchten Betruges habe die Klägerin nicht dargelegt, ob es solche gegeben habe. Ohnehin würde dies allenfalls das Verbot dieser konkreten Äußerung rechtfertigen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie in erster Linie ihre beiden erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, hilfsweise den Klageantrag auf das Verbot dreier Äußerungen einschränkt, nämlich zu untersagen folgende Passagen zu veröffentlichen sowie hilfsweise sie zu löschen:

"Thema ... D ...

Die Geschäftsleute warnen sich untereinander. Aber vielleicht haben auch Wettbewerber auf Unterlassung der Wettbewerbsverstöße geklagt und nichts anderes sind diese verbotenen Cold Calls, so dass man in einen neuen Firmenmantel gewechselt ist ...

Aus dem Thread von (...).de raubzitiere ich mal den User Y vom ...:

Zitat von Y ...

Um diesen Beitrag das gleiche Schicksal zu ersparen, beschränke ich mich auf eine reine Meinungsäußerung: Ich halte die D für absolut unseriös. ...

... In einzelnen Fällen gab es Strafanzeigen wegen versuchten Betrugs ... und Beschwerden bei der Z."

In ihrer Begründung rügt die Klägerin zunächst, dass das Landgericht keinen Hinweis erteilt habe, dass die Antragstellung deshalb zu weit sei, weil die unwahren Behauptungen nicht "extrahiert" worden seien. Es habe ihr keine Gelegenheit gegeben, den Antrag neu zu fassen. Der Klägervertreter habe im Verhandlungstermin erläutert, dass die drei jetzt mit dem Hilfsantrag wiedergegebenen Zitate "als Tatsachenbehauptungen" bzw. "Schmähungen" "selbsterklärend" seien.

Sie vertritt die Auffassung, dass es sich entgegen der Meinung des Landgerichts nicht "hauptsächlich um Meinungsäußerungen" handele. Der Vorwurf von "Cold Calls" meine unerwünschte, ohne Einverständnis erfolgende Werbeanrufe bei möglichen Interessenten zu Werbezwecken. Dies stelle einen deutlichen Tatsachenkern dar. Dasselbe gelte für Strafanzeigen wegen versuchten Betruges bzw. Beschwerdeverfahren bei der Z...

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