Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzanspruch aus Wertpapiergeschäft
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.02.2019; Aktenzeichen 2-18 O 175/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 26.2.2019 - Az. 2-18 O 175/17 - aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 1.017.898,- festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger macht im Wege der offenen Teilklage gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend aus einem aufgrund eines vermeintlichen Mistrades stornierten Wertpapiergeschäft zwischen der Depotbank des Klägers als Kommissionärin, der Bank1 AG (jetzt Bank1a AG, nachfolgend Bank1), und der A (nachfolgend A), deren Gesellschafterin die Beklagte ist.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Zertifikate bei der Bank2 AG in Frankfurt/Main (nachfolgend Bank2) girosammelverwahrt werden, welche in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (maßgebend Stand 1.1.2012, auszugsweise vorgelegt als Anlage L 60) unter Ziffer XXI. den Übergang des Mitbesitzes ihrer Kunden an Sammelbestandteilen girosammelverwahrter Wertpapiere ausdrücklich geregelt hat. Die Anweisung zur Umbuchung der streitgegenständlichen Wertpapiere konnte die A nicht unmittelbar als elektronische Nachricht an die Bank2 durchleiten, sondern musste hierzu die C (nachfolgend C) mit Sitz in Frankfurt am Main, die als Depotbank der A fungiert, dazwischenschalten.
Am 14.12.2018 hat der Kläger neben dem laufenden Verfahren Klage über ca. EUR 152,7 Mio. in Frankreich erhoben (Assignation vom 14.12.2018, vorgelegt als Anlage L 61).
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er sein erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint habe. Diese folge aus Art. 7 Ziffer 1 lit. c) EuGVVO. Die Leistungsverpflichtung der A sei nicht in Paris, sondern am Sitz des Verwahrers Bank2 als Erklärungsempfänger zu erfüllen. Erfüllungsort von empfangsbedürftigen Willenserklärungen sei der Sitz des Erklärungsempfängers. Denn erst durch den Zugang der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger erlange die Willenserklärung ihre Wirksamkeit und löse ihre Rechtswirkungen aus. Damit sei die Leistungshandlung erst mit Zugang der entsprechenden Anweisung zur Umbuchung als Willenserklärung beim Verwahrer, der Bank2, erfüllt. In diesem Zusammenhang verweist die Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.3.2004 - Az. 14 U 21/03. Frankfurt am Main als Erfüllungsort werde auch durch Ziffer VII (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank2, Stand 2012, gestützt. Dieser folge hier ferner aus dem Umstand, dass nach Ziffer XXI dieser AGB bei ausländischen Teilnehmern ein sog. inländisches Zahlungsziel eingeschaltet werden müsse, welches hier die C mit Sitz in Frankfurt am Main wahrnehme; die C übernehme die Rolle eines Boten, die die Willenserklärung für die A abzugeben habe. Zudem sei die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 7 Ziffer 1 lit. b) Alt. 1 EuGVVO begründet. Wertpapiere seien im Allgemeinen nach § 91 BGB als vertretbare Sachen und mithin als bewegliche Sachen zu qualifizieren. Die Entwicklung hin zur Globalurkunde mit Sammelverwahrung habe nichts an der Eigenschaft als bewegliche Sache geändert und führe auch nicht dazu, dass keine Lieferung mehr erfolge, sondern geändert habe sich die Art der Lieferung.
Zu Unrecht habe das Landgericht ferner eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 1 lit. a) EuGVVO verneint. Zunächst sei nicht erwiesen, dass das streitgegenständliche Geschäft tatsächlich über die Plattform XCOM 2 und nicht über die in die Rahmenvereinbarung ausdrücklich einbezogene CATS OS erfolgt sei. Der Kläger habe den Abschluss des Geschäfts über die Plattform XCOM 2 bis zum Schluss bestritten, ohne dass das Landgericht seinem Beweisangebot nachgekommen sei, die Beklagte zur Vorlage der Order- und Handelsprotokolle aufzufordern. Ferner hätten die A und die Bank1 übereinstimmend die Rahmenvereinbarung auf das streitgegenständliche Geschäft angewandt. Auch die Parteien hätten die Geltung der Rahmenvereinbarung mit der dort getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung für das streitgegenständliche Geschäft unstreitig gestellt. Dies folge aus dem als Anlage K 19 vorgelegten Emailschreiben der Bank1 vom 10.8.2016 und dem Vortrag der Beklagten, welche si...