Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Verjährungsunterbrechung durch Nichtbetreiben des Rechtsstreits
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 11.10.2002; Aktenzeichen 8 O 289/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 11.10.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist mit weniger als 20.000 Euro beschwert.
Gründe
1. Der Kläger ist Architekt. Er war von den Beklagten mit Planungsleistungen für eine gewerbliche Halle beauftragt worden.
a) Nachdem er seine Planungsleistungen erbracht hatte, entstand zwischen den Parteien Streit über die Honorierung dieser Leistungen. Der Kläger nahm die Beklagten zunächst vor dem AG Darmstadt auf Zahlung eines Honorarteilbetrages von 5.000 DM in Anspruch; im Laufe dieses Verfahrens (mit anschließendem Berufungsverfahren vor dem LG Darmstadt) legte er als Anlage zu einem Schriftsatz vom 17.11.1998 die Schlussrechnung vom 17.9.1998 mit einem Gesamtbetrag von 42.173,74 DM vor. Daneben versandte er die Schlussrechnung mit Einschreiben an die Beklagten; der Zusteller traf die Beklagten nicht an und hinterließ eine Benachrichtigung; die Beklagten forderten das Einschreiben aber nicht von der Post ab.
Wegen des rechnerisch offen stehenden Differenzbetrages von 36.423,74 DM nebst Zinsen erwirkte der Kläger am 6.1.1999 Mahnbescheid; der Mahnbescheid wurde am 13.1.1999 zugestellt. Nachdem die Beklagten Widerspruch eingelegt hatten, erging am 20.1.1999 an den Kläger Widerspruchsnachricht mit Aufforderung zur Zahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Der Kläger zahlte den Vorschuss nicht ein, da er - wie er im Rechtsstreit vorträgt - den Ausgang des Teilklage-Verfahrens vor dem AG und LG Darmstadt abwarten wollte. Am 14.5.2001 zahlte der Kläger dann im Mahnverfahren den angeforderten Vorschuss ein; unter dem 11.6.2001 wurde Abgabenachricht erteilt und mit Schriftsatz vom 9.11.2001 begründete der Kläger die Forderung aus dem Mahnbescheid.
Das LG hat die Honorarklage des vorliegenden Verfahrens wegen Verjährung abgewiesen. Wegen seiner tatbestandlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 11.10.2002 verwiesen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor, seine Honorarforderung sei nicht verjährt. Die Einleitung des Mahnverfahrens habe die Verjährung unterbrochen und der spätere Stillstand habe die Unterbrechungswirkung deshalb nicht beendet, weil der Kläger das vorliegende Verfahren aus triftigem Grunde nicht weiterbetrieben habe; es sei prozesswirtschaftlich sinnvoll gewesen, den Ausgang des Verfahrens über die Teilklage abzuwarten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Darmstadt - Aktenzeichen 8 O 289/01 - vom 11.10.2002 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 18.623,16 Euro nebst 10 % Zinsen seit dem 1.10.1998 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, eine Entscheidung über eine Teilklage abzuwarten, stelle sich nicht als triftiger Grund für das Nichtbestreiten eines anhängigen Prozesses dar.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
2. Die Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beklagten den Einwand der Verjährung erhoben haben und die Honorarforderung auch verjährt ist.
a) Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug, da Gegenstand der Klage eine Honorarforderung nach § 631 BGB i.V.m. § 8 HOAI ist, 2 Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F., dazu BGHZ 59, 163).
Die Verjährungsfrist lief an mit dem Schluss des Jahres, in dem der Honoraranspruch entstand und fällig wurde (§§ 201, 198 a.F. BGB, zur Fälligkeit vgl. BGHZ 53, 22). Hierbei kann ungeachtet des zwischen den Parteien aufgekommenen Streits um die Erfüllung des Planungsauftrages die Entstehung des Anspruchs als solche zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Fällig wurde der Honoraranspruch mit der Überreichung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung, mit dem Zugang bei den Auftraggebern (§ 8 Abs. 1 HOAI).
Die Schlussrechnung galt als im Jahre 1998, nämlich mit dem vergeblichen Versuch der Zustellung durch Einschreiben, zugegangen. Zugang im Rechtssinne stellt zwar nur der Akt dar, durch welchen ein Schriftstück so in den Machtbereich der Empfänger gelangt, dass sie von dem Inhalt des Schriftstückes auch Kenntnis nehmen können. Da die Beklagten aber den Zugang in diesem Sinne vereitelten, müssen sie sich nach Treu und Glauben behandeln lassen, als sei das Schriftstück zugegangen. Die Beklagten standen nämlich zum Kläger in konkreten Rechtsbeziehungen, erwarteten eine Rechnung von ihm. Traf die Rechnung in ihrer Abwesenheit ein, so war es aus der Sicht des redlichen Geschäftsverkehrs nur "natürlich", die Sendung auch von der Post abzufordern. Von einer erwarteten Rechnung bewusst nicht Kenntnis zu nehmen, war deshalb treuwidrig (vgl. zu diesem Aspekt BGHZ 67, 271; BJW 1996, 1967).
Die Treu...