Leitsatz (amtlich)
Zu Schadensersatzansprüchen aufgrund von im Hausbau eingesetzten natürlichen Dämmmaterials (hier: Mottenbefall an Schafswolle).
Normenkette
BGB § 823; HBO § 20; ProdHaftG §§ 1, 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-23 O 102/04) |
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund von im Hausbau eingesetzten natürlichen Dämmmaterials.
Die Klägerin und XY waren zusammen in einer GbR verbunden und errichteten als solche das streitgegenständliche Haus auf dem im Eigentum der GbR stehenden Grundstück in O1, auf den entsprechenden Grundbuchauszug (Blatt... des Grundbuchs von O1, Bl. 126 d.A.) wird verwiesen.
Als Dämmstoff verwendeten sie dabei Schafswolle, welche durch den vormaligen Beklagten zu 3 eingebaut wurde. Die Schafswolle wurde vom früheren Mitgesellschafter Y in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer B GmbH vom Beklagten zu 2 erworben, hergestellt hatte die Schafswolle der Beklagte zu 1. Die Schafswolle hat keine Zulassung als Bauprodukt des Deutschen Instituts für Bautechnik.
Im Frühjahr 2000 kam es zu einem Mottenbefall der Schafswolle. Aufgrunddessen musste bereits eine Teilsanierung des Hauses durchgeführt werden.
Der Mottenbefall der Schafswolle war Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Frankfurt/M., die Akten 2-23 OH 2/01 des LG Frankfurt/M. wurden hinzugezogen. Auf das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten der Dipl.-Min. Dr. A vom 27.3.2002 wird vollumfänglich verwiesen.
Im Jahre 2001 schied der Gesellschafter Y aus der GbR aus. Der Gesellschafter Y trat durch Abtretungsvereinbarung vom 18./20.1.2001 seine Ansprüche aus dem Schädlingsbefall an die Klägerin ab, dies erfolgte auch, soweit solche Ansprüche der GbR zustanden. Auf die Abtretungsurkunde wird insoweit verwiesen (Bl. 127 d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, die Schafswolle sei schadhaft gewesen, insbesondere nicht ausreichend gegen Mottenbefall geschützt. Deswegen sei der Beklagte zu 1 als Hersteller und der Beklagte zu 2 als Händler ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser umfasse insbesondere auch die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, welche in einer Komplettsanierung bestünden. Hierfür seien 72.000 EUR aufzuwenden.
Der Beklagte zu 1 behauptet, der Fehler sei erst entstanden, nachdem er die Schafswolle ausgeliefert habe, diese sei nämlich beim Beklagten zu 3 nicht ordnungsgemäß gelagert worden. Der Beklagte zu 2 behauptet weiterhin, die unstreitig nicht eingebaute Dampfsperre sei ebenfalls für den Mangel der Schafswolle verantwortlich.
In erster Instanz hat die Klägerin mit dem vormaligen Beklagten zu 3 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, demzufolge die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin gegen den vormaligen Beklagte zu 3 durch Zahlung eines Betrages von 17.000 EUR abgegolten sind (Bl. 134/135 d.A.).
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens erster Instanz kann auf den Tatbestand des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 22.9.2004 verwiesen werden (Bl. 186 ff. d.A.).
Das LG hat durch dieses Urteil, der Klägerin zugestellt am 24.9.2004 (Bl. 203 d.A.), die Klage gegen die beiden Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen.
Dabei hat das LG bereits den Schutzbereich des §§ 1, 4 ProdHaftG als nicht betroffen angesehen, da lediglich die Schafswolle selbst als hergestelltes Produkt mangelhaft gewesen sei, hierdurch aber keine Schäden an anderen Teilen des Bauwerks verursacht worden seien.
Ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus, da die Klägerin zu 1 nie Eigentümerin eines mangelfreien Hauses gewesen sei und daher eine Eigentumsverletzung nicht vorliegen könne. Auch ein sog. "weiterfressender Mangel" liege nicht vor, da vorliegend von der Stoffgleichheit des eingetretenen Schadens mit dem Minderwert auszugehen sei.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 HBO fehle es bereits an der Verletzung des Schutzbereiches der bauordnungsrechltichen Norm, diese schütze nicht Vermögensinteressen des Bauherrn.
Entsprechend sei auch der auf die zukünftigen Schäden gerichtete Feststellungsantrag mangels Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche jedenfalls unbegründet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22.10.2004 (Bl. 217 d.A.), bei Gericht eingegangen am gleichen Tag. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Ziel der vollumfänglichen Verurteilung der beiden Beklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen weiter.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 22.9.2004 verkündeten Urteil des LG Frankfurt/M.,
1. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 72.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, davon 1.559,38 EUR gesamtschuldnerisch mit der ehemaligen Beklagten zu 3,
2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Verwendung der als Baustoff nicht zugelassenen Schafwolle im Haus...-Straße... in O2 noch entsteht.
Die Beklagten beantragen, die Beruf...