Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen 2/18 O 494/97) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.1998 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer des Beklagten wird auf 15.940,03 DM festgesetzt.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit das Landgericht die restlichen abgezinsten Leasingraten abzüglich eines von der Klägerin erzielten Zinsvorteiles und ersparten Verwaltungsaufwandes mit 11.674,32 DM errechnet hat, greift der Beklagte diesen Betrag nicht an.
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten darüber hinaus auch für verpflichtet gehalten, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Wertdifferenz zwischen dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös nach vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges und dem von der Klägerin zu erzielenden Veräußerungserlös bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung ergibt.
Denn die Klägerin hätte das Leasingfahrzeug nach Ablauf der festgelegten Vertragslaufzeit unstreitig aufgrund einer mit der Verkäuferin getroffenen Rückkaufvereinbarung zum Preis von 36.520,97 DM (44 % des erhöhten Basiswertes von 83.002,20 DM, Bl. 71 d.A.) verkaufen können. Der tatsächliche Veräußerungserlös im Juli 1996 betrug demgegenüber 32.320,97 DM, so dass der Klägerin ein Schaden von 4.200,– DM entstanden ist.
Diesen Schaden hat der Beklagte der Klägerin als entgangenen Gewinn auch zu ersetzen, wenn er, was nach der Ausgestaltung des Vertragsinhaltes nach Auffassung des Senats naheliegt, nicht verpflichtet gewesen wäre, bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung eine Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungserlös und dem vertraglich festgelegten Restwert auszugleichen. Eine Restwertgarantie ist im Vertrag oder in den Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar nicht ausdrücklich enthalten. In Ziffer XVI.2. heißt es vielmehr lediglich: „Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie Verkehrs- und betriebssicher sein”. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, so hat der Leasingnehmer gemäß XIV Ziffer 3. den von einem Sachverständigen zu schätzenden Minderwert zu ersetzen. Bei dem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Wert muss es sich jedoch nicht um den vertraglich kalkulierten Restwert handeln, dessen Höhe u.a. von der Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingraten abhängt.
Die Haftung des Beklagten ergibt sich hier jedoch aus den allgemeinen, schadensersatzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen. Denn der Beklagte haftet der Klägerin, die ihren Schaden zulässigerweise konkret berechnet, auf Ersatz des gesamten ihr durch die von ihm zu vertretende Nichterfüllung entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 325, 249, 252 BGB). Da aufgrund der als solcher unstreitigen Rückkaufverpflichtung feststeht, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Beendigung des Vertrages zu einem festen Preis an die Verkäuferin hätte (zurück-)verkaufen können, stellt die Differenz zwischen diesem, aufgrund eines fest abgeschlossenen Folgegeschäftes konkret erzielbaren und dem tatsächlich erzielten Erlös den der Klägerin entgangenen Gewinn dar.
Zu Unrecht meint der Beklagte, ihm dürfe der Folgevertrag nicht zu seinen Lasten entgegengehalten werden, weil er davon keine Kenntnis gehabt habe und anderenfalls das Restwertrisiko, welches ihn vertraglich nicht treffe, zu seinen Lasten gehe. Die Haftung des Beklagten folgt daraus, dass er für den Nichterfüllungsschaden einzustehen hat, bei dem es nicht auf seine Kenntnis von dem Folgegeschäft, sondern allein darauf ankommt, dass die Klägerin einen entsprechenden Schaden nachweisen kann. Welches Vertragsrisiko den Beklagten bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages getroffen hätte, ist im Rahmen seiner Einstandspflicht für den Nichterfüllungsschaden unerheblich.
Der Beklagte hat auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der vertraglich vorgesehene kalkulierte Restwert und der auf der Grundlage des Restwertes zugesicherte Rückkaufpreis überhöht und am Markt tatsächlich nicht erzielbar gewesen wäre. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat demgegenüber auch in der Berufungsbegründung nur pauschal behauptet, das Landgericht habe einen überhöhten und nicht marktgerechten Wert aus der Rückkaufsvereinbarung zugrunde gelegt, ohne sich mit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung näher auseinanderzusetzen. Die Klägerin trifft auch kein Mitverschulden, weil sie es unterlassen hat, den Pkw nach vorzeitiger Vertragsbeendigung bis zum Zeitpunkt...