Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank als Schadensersatz nach bankseitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens geltend gemacht hat
Normenkette
BGB §§ 195, 199, 495
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.07.2018; Aktenzeichen 2-27 O 7/18) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.7.2018 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.
Zwischen den Parteien bestanden mehrere Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 17.8.2009 kündigte die Beklagte einen Darlehensvertrag und stellte die ihr zustehenden Forderungen zur Rückzahlung fällig. Mit Schreiben vom 1.10.2009 kündigte die Beklagte aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Kläger auch das streitgegenständliche Darlehen und stellte die Restvaluta in Höhe von 153.412,52 EUR zur sofortigen Rückzahlung fällig. Hierbei begehrte sie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.736,21 EUR.
Die Kläger haben die Ansprüche der Beklagten mit Zahlungen von 22.12.2009 und 23.2.2010 vollständig ausgeglichen. Mit Schreiben vom 18.6.2016 haben sie die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung als rechtsgrundlos gezahlt zurückgefordert.
Die Kläger begehren die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, da eine Rechtsgrundlage für ihre Forderung nach Ausspruch der Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben sei.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und macht geltend, dass Rückforderungsansprüche der Kläger verwirkt seien.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 27.7.2018 stattgegeben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Rückforderungsanspruch der Kläger hinsichtlich der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung bestehe, weil diese durch die Bank nur in dem Fall verlangt werden könne, in dem der Darlehensvertrag durch den Darlehensnehmer gekündigt werde.
Der Rückzahlungsanspruch der Kläger sei nicht verjährt, da die Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen nicht hinreichend Kenntnis erlangt hätten. Ausnahmsweise könne eine fehlende Rechtskenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.1.2016 der Fall gewesen. Rückforderungsansprüche der Kläger seien auch nicht verwirkt, da ein Fall der illoyal verspäteten Geltendmachung von Ansprüchen nicht ersichtlich sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Beklagte beantragt:
Unter Abänderung des am 27.7.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-27 O 7/18, wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger beantragen:
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Zur Ergänzung wird im Übrigen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet, denn die Beklagte kann den Rückforderungsansprüchen der Kläger die Einrede der Verjährung entgegenhalten.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthielt § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung (a.F.) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (BGH, Urt. v. 19.1.2016 - XI ZR 103/15). Danach steht den Klägern - wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen - ein Anspruch auf Rückzahlung der im Geltungszeitraum des § 497 Abs. 1 BGB a.F. gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu.
2. Dem Zahlungsanspruch der Kläger steht jedoch die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
a) Bereicherungsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger...