Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.01.1996; Aktenzeichen 2/2088/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.1.1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/2 O 288/95) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen:
§ 17 Ziffer 3.:
„Gas- und Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die für die Mietsache vorgesehene Belastung nicht überschritten wird. Weitere Geräte sollen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters angeschlossen werden. Die Einwilligung kann versagt werden, wenn das vorhandene Leitungsnetz eine zusätzliche Belastung nicht aushält und der Mieter es ablehnt, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen”.
§ 19 Ziffer 2.:
„Vor Aufstellung von Nachtspeicheröfen und anderen schwergewichtigen Gegenständen hat der Mieter auf seine Kosten eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen”.
§ 19 Ziffer 4.:
„Für Schäden, die durch Gegenstände, die der Mieter in die Wohnung eingebracht hat, verursacht werden, haftet der Mieter”.
§ 21 Ziffer 1. Satz 4:
„Kommt der Mieter dieser Pflicht trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters abfahren zu lassen”.
§ 16 Ziffer 5 a:
„Der Mieter ist verpflichtet, die nachstehenden Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlußvorrichtungen von Fensterläden, Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen, Briefkästen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflußbecken einschließlich der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Ventile, Gas- und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen einschließlich der Zu- und Ableitungen instandzuhalten und instandzusetzen, es sei denn, er beweist, daß ihn insoweit kein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für beschädigte und zerbrochene Glasscheiben”.
Hiervon ausgenommen sind Verträge, die von einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Mieter abgeschlossen werden.
Ferner wird der Beklagte verurteilt, die Empfehlung der beanstandeten vorbezeichneten Klauseln gegenüber seinen Mitgliedsvereinen zu widerrufen, wobei dieses Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben ist, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 5/6 und der Kläger 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen hinsichtlich der Klausel unter § 16 Ziffern 4 b) und c) des Formularmietvertrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt aufgrund seiner Funktion als Mieterschutzverein den Beklagten nach dem AGBG auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln und Widerruf ihrer Empfehlung gegenüber seinen Mitgliedern in Anspruch, die der Beklagte in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular (Abl. Bl. 19–34 d.A.) verwendet oder deren Verwendung er seinen Mitgliedern empfohlen hat.
Im Rahmen eines vorprozessualen Einigungsversuchs konnte über die im Tenor genannten Klauseln sowie über die folgende Klausel des Formularmietvertrages (§ 16 Ziffern 4 b) und c)) keine Einigung erzielt werden:
„Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff. 4 a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur verstrichen sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot...