Leitsatz (amtlich)

Kündbarkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.02.2017; Aktenzeichen 2-14 O 384/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 14. Zivilkammer - vom 27.2.2017 (Az.: 2-14 O 384/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zu den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen am 21.9.2018 auf 505.815,42 EUR und nachfolgend auf 504.815,42 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage gegen die Beklagte unter anderem die Feststellung, dass der zwischen den Parteien unter dem 6.12.2010 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 4.3.2015 beendet worden sei. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage Räumung und Herausgabe zunächst allein der Geschäftsstellenräume des Klägers im Bereich der auf dem Gelände der O1er Galopprennbahn befindlichen Tribüne, welche sie dem Kläger im Rahmen der Durchführung des Geschäftsbesorgungsvertrages überlassen hatte, verlangt. In der Berufungsinstanz hat sie mit ihrer erweiterten Widerklage darüber hinaus Räumung und Herausgabe der gesamten Rennbahn einschließlich aller Gebäude verlangt.

Die Beklagte mietete die Liegenschaft der O1er Galopprennbahn von der Stadt O1 mit Mietvertrag vom 6.9.2010, rückwirkend beginnend am 1.9.2009, für die Dauer von 15 Jahren mit dreimaligem Optionsrecht der Beklagten von je fünf Jahren zum Zwecke der Durchführung von Pferderenntagen (Blatt 14 ff. der Akte). Die Durchführung dieser Renntage übertrug sie durch den genannten Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6.12.2010 auf den Kläger (Blatt 27 ff. der Akte). Dieser Vertrag hatte gemäß der Bestimmung in § 3.1 eine Laufzeit vom 1.1.2011 bis zum 31.8.2024. Gemäß § 3.2 kann diese Vereinbarung "von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden". Der Vertrag ist durch den damaligen Geschäftsführer der Beklagten Vorname1 G und durch die Vorstandsmitglieder des Klägers, die Zeugen Frau C und Herrn Q, unterzeichnet. Der Kläger wird satzungsmäßig durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Kläger führte die Renntage vertragsgemäß bis einschließlich im Jahre 2015 durch.

Die Stadt O1 und der damalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten Herr G, der zugleich Mitglied des Vorstands des Klägers war, vereinbarten mit notariellem Vertrag des Notars I vom 5.8.2014 (UR-Nr. .../2014) den Verkauf seiner Geschäftsanteile an der Beklagten an die Stadt O1 und zugleich deren Abtretung an sie. In demselben Vertrag vereinbarten die Stadt O1 und die Beklagte die Aufhebung des zwischen beiden bestehenden Mietvertrages über das Rennbahngelände vom 6.9.2010 (Blatt 155 ff. der Akte). Die Beklagte kündigte den Geschäftsbesorgungsvertrag mit Schreiben vom 4.3.2015 zum 30.6.2015 (Blatt 32 der Akte). Die Stadt O1 übertrug im Wege eines Erbbaurechts große Teile des Galopprennbahnareals zum Zwecke der Errichtung einer Fußballakademie an den Deutschen Fußballbund. Die Übergabe sollte zum 1.1.2016 erfolgen. Auf dem Restgelände soll ein öffentlicher Park entstehen. Der Kläger hatte zunächst weiterhin Besitz an Räumlichkeiten auf dem Gelände der Galopprennbahn und an dem Gelände selbst.

Durch von der Stadt O1 in einem anderen Rechtsstreit erwirktes Urteil vom 16.12.2016 (Az. 2-12 O 437/15) verurteilte das Landgericht Frankfurt a.M. den hiesigen Kläger antragsgemäß, die Geschäftsräume in dem Nebengebäude zur Tribünenanlage auf dem Rennbahngelände zu räumen und dieses nebst dem gesamten Rennbahngelände an die Stadt O1 herauszugeben. In diesem Rechtsstreit hatte der hiesige Kläger der hiesigen Beklagten den Streit verkündet. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung des hiesigen Klägers wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 27.7.2017 (Az. 2 U 174/16) zurück. Zugleich stellte es in Abänderung des Urteils des Landgerichts fest, dass das Mietverhältnis zwischen der Stadt O1 und der hiesigen Beklagten gemäß Mietvertrag vom 6.9.2010 über die Pferdesportfläche durch den zwischen der Stadt O1 und der hiesigen Beklagten geschlossenen Mietaufhebungsvertrag gemäß Ziffer II. der Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. ... der Urkundenrolle für 2014) als nicht beendet gilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Stadt O1 hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil durch Urteil vom 18.4.2018 (Az. XII ZR 76/17) auf, soweit zum Nachteil der Stadt O1 entschieden wurde, und wies die Berufung des hiesigen Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 unter Zurückweisung von de...

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