Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Verkauf des Grundstücks
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Verkauf des Grundstücks möglich ist.
Normenkette
BGB §§ 648, 768, 883, 888, 1137, 1211
Verfahrensgang
LG Gießen (Aktenzeichen 4 O 480/95) |
Gründe
I. Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Erbringung von Rohbauarbeiten für ein Bauvorhaben in O1 verfolgt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Löschung der für die Klägerin eingetragenen Vormerkungen auf Eintragung von Bauhandwerkersicherungshypotheken in O1 begehrt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Gießen vom 2.4.1998 (Bl. 219-237 d.A.) verwiesen. Das LG hat den Beklagten verurteilt, zugunsten der Klägerin eine Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Forderung der Klägerin von 135.804,18 DM nebst Zinsen auf den Grundstücken des Beklagten zu bewilligen, im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat das LG teilweise stattgegeben.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien. Die Klägerin begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek von weiteren 44.210,78 DM und die vollständige Abweisung der Widerklage. Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin entsprechend der Widerklage.
Zur Begründung ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin darauf, dass das LG zu Unrecht die in der Schlussrechnung enthaltenen Positionen 0.0.3, 0.0.6, 0.0.7, 0.0.8 und 0.0.7 als nicht sicherungsfähige Forderungen bei der Berechnung des zu sichernden Betrages herausgenommen habe. Weiterhin sei das LG zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der durch die Bauhandwerkersicherungshypothek zu sichernden Forderung ein Abzug wegen des einen Baumangel darstellenden Niveauunterschiedes von der ... zur Freifläche von mehr als nahezu 6.000 EUR zu Lasten der Klägerin vorzunehmen sei. Die Klägerin habe auf diesen Planungsfehler des Architekten hinweisen lassen, als der Planungsfehler bereits nicht mehr wegen seiner Umsetzung korrigierbar gewesen sei und erst zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei. Die ggü. dem ursprünglichen Bauvertrag zusätzlich zu erbringenden Nachtragsleistungen habe die Klägerin mit ihren Nachtragsangeboten angekündigt und über den Zeugen Z2 an die Bestellerin übermittelt. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass der Architekt die Angebote weiterleiten werde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte als Erwerber verpflichtet sei, die Zustimmung zur Eintragung der Klägerin als Inhaberin der Bauhandwerkersicherungshypothek zu erklären, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich sei. Ziel der Klage sei die Verurteilung des Beklagten zur Belastung des Grundstücks mit einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Die Klägerin gibt zu bedenken, ob nicht angesichts der besonderen Umstände des Erwerbs des Beklagten dessen eigene einigungsersetzenden Erklärungen zur Eintragung geschuldet sei. Der Beklagte habe von der Voreigentümerin, als diese in der Krise gewesen sei, noch schnell das Eigentum an deren durch unbezahlte Bauleistungen erhöhten Grundstückswerten erhalten. Das rechtfertige den Durchgriff auf den Beklagten, der damit in die Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek einwilligen müsse. Jedenfalls sei aber die grundbuchliche Zustimmung des Beklagten gem. § 888 BGB geschuldet. Eine Verjährung des der Vormerkung und begehrten Bauhandwerkersicherungshypothek zugrunde liegenden Vergütungsanspruchs aus dem Werkvertrag der Klägerin mit der Firma A sich ergebenden Anspruchs sei nicht eingetreten. Die Abnahme habe entsprechend dem vorgelegten Abnahmeprotokoll vom 2.1.1995 an diesem Tage stattgefunden. Die Fälligkeit der Werklohnforderung sei frühestens am 10.1.1995 eingetreten, da die Schlussrechnung der Klägerin vom 10.11.1994 datiere und damit gem. § 16 Nr. 3 VOB/B erst drei Monate nach Zugang fällig geworden sei. Das gelte auch dann, wenn ein BGB-Bauvertrag vorliegen sollte. Damit habe eine Verjährung der Werklohnforderung erst im Jahre 1999 eintreten können. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, zur Herbeiführung der seinerzeit möglichen Unterbrechung der Verjährung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma A mangels Masse abgewiesen worden sei, habe die Klägerin nicht einen wirtschaftlich sinnlosen Werklohnprozess gegen ihre damalige Auftraggeberin führen müssen, die mit enormen, nicht wieder hereinzubringenden Kosten verbunden gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Gießen vom 2.4.1998 teilwei...