Normenkette
BUZ § 2
Verfahrensgang
LG Gießen (Aktenzeichen 2 O 234/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Gießen vom 15.3.1999 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin und unter Einbeziehung der in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Beträge wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin
1. 19.032,58 Euro nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.903,28 Euro seit 1.12.1996, 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12.1997 sowie 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12.1998 zu zahlen;
2. 24.742,63 Euro nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.903,28 Euro seit 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12.1999, aus 1.268,85 Euro seit 1.3.2000 sowie nebst 8,42 % Zinsen aus 634,43 Euro seit 1.5.2000 und aus 1.903,28 Euro seit 1.6.2000 sowie 9,26 % Zinsen jeweils aus 1.903,28 Euro seit 1.9., 1.12.2000, 1.3.2001, 1.6.2001 sowie 8,62 % Zinsen aus 1.903,28 Euro seit 1.9.2001 und aus 634,43 Euro seit 1.12.2001 sowie 7,57 % Zinsen aus 1.268,85 Euro seit 1.1.2002 und aus 1.903,28 Euro seit 1.3.2002 zu zahlen;
3. ab 1.6.2002 bis 1.11.2014 vierteljährlich im Voraus 1.903,28 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Das Urteil beschwert den Beklagten mit 32.355,74 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Sie schloss mit dem Beklagten für die Zeit vom 1.11.1989 bis 1.11.2014 eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Jahresbetrag der Rente war mit 14.890 DM vereinbart, die vierteljährlich im Voraus, erstmals anteilig bis zum Ende eines laufenden Versicherungs-Vierteljahres zu zahlen war.
Bei Vertragsabschluss war die Klägerin Inhaberin und Geschäftsführerin einer Pizzeria. Im Jahre 1998 hat die Klägerin den alten Betrieb aufgegeben und eine neue Gaststätte, gleichfalls eine Pizzeria eröffnet. In diesem Betrieb arbeiten neben der Klägerin ein vollzeitbeschäftigter Pizzabäcker, zwei Teilzeitkräfte mit je 10 Stunden, darunter der Sohn der Klägerin, als Bedienung und eine weitere Teilzeitkraft für Küchenarbeiten.
Im Juni 1996 stellte ein Facharzt bei der Klägerin eine Mehlstauballergie fest.
Die Klägerin behauptet, sie leide unter mehlstauballergischem Asthma (Bäckerasthma) und sei deshalb berufsunfähig. Sie habe bisher zu 70 % in der Küche und zu 30 % in der Bedienung an der Theke und kaufmännisch gearbeitet. Von ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit von 10–14 Stunden sei täglich eine Stunde auf die Buchführung und alle 2–3 Tage eine Stunde für Einkäufe angefallen. Ihr sei jegliche Tätigkeit als Wirtin untersagt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.167,47 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.240,83 DM seit dem 1.9.1996, 1.10.1996, 1.11.1996, 1.12.1996, 1.1.1997, 1.2.1997, 1.3.1997, 1.4.1997 und 1.5.1997 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, ab dem 1.6.1997 bis zum 1.11.2014 an die Klägerin eine monatliche Rente von mindestens 1.214.83 DM monatlich im Voraus zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin ab 1.6.1997 zu gewährenden Rentenleistungen mit 4 % zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Erkrankung der Klägerin und behauptet, die Klägerin sei auch abgesehen davon nicht berufsunfähig. Sie könne ihren Betrieb so einrichten, dass eine nennenswerte Mehlstaubbelastung im Gastraum nicht auftrete. In dem neuen Betrieb seien der Raucherbereich und der Nichtraucherbereich getrennt. Im Nichtraucherbereich stehe die Theke, wo die Klägerin arbeiten und insb. die Bestellungen außer Haus entgegennehmen und organisieren könne. In dem neuen Betrieb könnten über 80 Gäste gleichzeitig bedient werden. Ein Betrieb in dieser Größenordnung erfordere erhebliche organisatorische und buchhalterische Arbeiten, durch die die Klägerin vollzeitig beschäftigt sei. Da die Klägerin keine qualifizierte Berufsausbildung besitze, könne sie jede Tätigkeit einer ungelernten Kraft ausüben, insb. könne sie ein Speiserestaurant pachten oder als Angestellte in einer Gaststätte denselben Bruttoverdienst wie zuvor erzielen. In dem Nichtraucherraum des neuen Betriebes seien Tabakrauch und Mehlstaub nicht anzutreffen.
Das LG hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Prof. Dr. G. der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Gegen dieses dem Beklagten am 18.3.1999 zugestellte Urteil richtet sich seine am 19.4.1999, einem Montag, eingelegte Berufung, die er am 14.5.1999 begründet hat.
Die Berufung rügt, dass die Klägerin die konkrete Ausgestaltung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht dargelegt habe, so dass den in dem Gutachten getroffenen Aussagen über die Unfähigkeit der Klägerin...