Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit nach Art. 23 I EuGVVO
Normenkette
EGV 44/2001 Art. 23 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 3-10 O 395/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 12.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Parteien streiten um die Abrechnung eines verpfändeten Kontoguthabens.
Das LG hat die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, dass es international nicht zuständig sei, sondern vielmehr gem. Art. 23 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags vom 31.5/7.6.2002 das Gericht in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, international zuständig sei.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO könnten Parteien, von denen zumindest eine den Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats des Übereinkommens hat, das Gericht eines (anderen) Mitgliedsstaats für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis als zuständig bestimmen, was selbst bei einem reinen "Inlandsfall" gelte und keinen Auslandsbezug voraussetze (Zöller/Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rz. 3), wie aus dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO folge. Zudem bestehe mit dem Umstand, dass sich das verpfändete Gut, nämlich der Auszahlungsanspruch aus dem verpfändeten Kontoverhältnis gegen eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts in Luxemburg richte, ein für die Anerkennung der Wahl luxemburgischer Gerichte hinreichender sachlicher Grund.
Der mangelnden internationalen Zuständigkeit des LG stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin geltend mache, nicht vertragliche, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche zu erheben. Nach dem Wortlaut von § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags vom 31.5/7.6.2002 sei eine umfassende ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte im Luxemburg begründet, da dort bestimmt sei, "dass jegliche Klage oder Prozessführung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verpfändungsvertrag" eben dieser Zuständigkeit unterworfen sei. Die Formulierung, dass jegliche Klage, die mit dem Verpfändungsvertrag "im Zusammenhang" stehe, der Zuständigkeitsregelung unterfallen solle, weite den Anwendungsbereich über die rein vertraglichen Ansprüche hinaus auch auf sonstige einschließlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche aus und umfasse jedwede Prozessführung aus Streitigkeiten aus die Verpfändung. Entsprechend habe die Rechtsprechung eine Zuständigkeitsvereinbarung über "alle Rechtsstreitigkeiten" als Einschluss sämtlicher, auch deliktischer Ansprüche ausgelegt (OLG Stuttgart MDR 2008, 709; OLG München WM 1989, 602).
Die Gerichtsstandswahl begründe auch eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte in Luxemburg gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO mangels anderweitiger Vereinbarung. § 14 Nr. 3 des Verpfändungsvertrags vom 31.5/7.6.2002 begründe lediglich für den "Pfandnehmer", also die Beklagte, das Recht, auch ein anderes "zuständiges Gericht" anzurufen, was im Umkehrschluss für den Verpfänder nicht gelte.
Wirksamkeitsbedenken gegen die Gerichtsstandswahl bestünden nicht, die weder überraschend noch unangemessen sei. Bei Streitigkeiten über in Luxemburg angelegte Finanzmittel sei regelmäßig mit entsprechenden Gerichtsstandsklauseln zu rechnen.
Es liege im Interesse ausländischer Kapitalanleger in der "Steueroase" Luxemburg, eine Kenntnisnahme inländischer Behörden von solchen Finanzmitteln zu vermeiden und Streitigkeiten über solches Anlagekapital nicht vor inländischen Gerichten führen zu müssen. Daher seien vergleichbare Gerichtsstandsklauseln nicht unüblich und entsprächen der (zweifelhaften) Interessenlage der Beteiligten.
Die Klägerin hat am 17.1.2014 gegen das ihr am 17.12.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 17.3.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das LG ihren Vortrag nicht ausreichend gewürdigt und verkannt habe, dass allein deutsches Recht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis Anwendung finde und daher das LG international, sachlich und örtlich zuständig sei.
Der geltend gemachte Anspruch stehe nicht im rechtlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem vom LG herangezogenen Verpfändungsvertrag und der in diesem enthaltenen Rechtswahl- und Ge...