Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsunfall: Vorliegen einer HWS-Distorsion 2. Grades
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 847; StVG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 07.11.2008; Aktenzeichen 3 O 477/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 7.11.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Gießen werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom ... 1997 geltend.
Er stand am Ende einer Fahrzeugschlange, als das von dem Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, von hinten auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Der Kläger wurde unmittelbar nach dem Unfall geröntgt, ohne dass sich ein pathologischer Befund ergab. Er wurde vom ... 1997 bis zum 14.3.1997 krankgeschrieben und erhielt eine Halskrawatte sowie Massagen. Außerdem therapierte er sich selbst durch die Einnahme von Schmerzmitteln, heiße Bäder und Naturheilverfahren. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger als selbständiger A tätig; ab dem Jahr 2000 arbeitete er als angestellter A für eine Firma in Bayern. Der Kläger wurde aufgrund von Schmerzen vom 10. bis zum 22.12.2001 krankgeschrieben. Ende des Jahres 2002 wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber zum 31.1.2003 gekündigt. Aufgrund der sich verstärkenden Schmerzen wurde der Kläger erneut ab dem 12.3.2003 bis zur im Jahr 2006 erfolgten Berentung krankgeschrieben.
Der Kläger hatte bereits am ... 1988 einen Verkehrsunfall mit HWS-Syndrom erlitten, aufgrund dessen er vom 14.11. bis zum 25.11.1988 arbeitsunfähig war. Bei einem weiteren, am ... 2002 erlittenen Unfall trug der Kläger lediglich Schnittwunden davon.
Der Kläger hat behauptet, bei diesem Unfall aufgrund des Aufpralls einer Geschwindigkeitsänderung von 15 km/h ausgesetzt gewesen zu sein und dadurch eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule erlitten zu haben mit der Folge ständiger Schmerzen im Hals- und Nackenbereich, starker Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Wetterfühligkeit, Schlafstörungen und Gefühlsstörungen allgemeiner Art. Nach dem Unfall habe sich ein beidseitiger Tinnitus eingestellt. Aufgrund der andauernden und sich verstärkenden Schmerzen habe er nach dem Unfall wöchentlich 97,5 Tabletten nehmen müssen. Unfallbedingt habe sich später ein Diabetes eingestellt sowie erhöhte Leberwerte. Diese Folgeerkrankungen seien darauf zurückzuführen, dass aufgrund der dauernden Entzündungen im Bereich der Halswirbelsäule eine Vergiftung des Körpers mit toxischen Stickoxyden eingetreten sei. Unter Berücksichtigung der Vorschädigung aufgrund des Unfalles aus dem Jahr 1988 habe er ein HWS-Syndrom des Schweregrades 3 erlitten. Ihm stehe deshalb ein Schmerzensgeld i.H.v. nicht unter 50.000 EUR zu. Darüber hinaus seien ihm noch nicht abschließend bezifferbare Haushaltsführungsschäden, Verdienst- und Rentenausfallschäden entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom ... 1997 zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialleistungsträger erfolgt oder erfolgt ist.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben das Vorliegen sowie die Unfallbedingtheit der von dem Kläger geklagten Beschwerden unter Hinweis auf das Fehlen von objektiven Befunden des erstbehandelnden Arztes sowie den bereits 1988 erlittenen Unfall bestritten. Zudem spreche gegen die Unfallbedingtheit, dass die Beschwerden teilweise erst fünf Jahre nach dem Unfall aufgetreten sein sollten. In einem ärztlichen Befund vom 6.5.2003 werde angegeben, dass keine Schwindelbeschwerden vorlägen; aus den weiteren vorliegenden Befunden ergebe sich, dass eine große Zahl unfallunabhängiger, teilweise degenerativ bedingter Erkrankungen festgestellt worden sei. Zudem seien als spätere psychische Belastungen zu berücksichtigen, dass der Kläger 2002 erneut einen Unfall erlitten sowie 2003 seinen Arbeitsplatz verloren habe, an dem er seinen eigenen Angaben zufolge gemobbt worden sei. Im Übrigen würden die Beschwerden durch den Kläger übertrieben, was auch für die Höhe der geltend gemachten Ansprüche gelte.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG hat nach der Einholung eines neurolog...