Normenkette

RVG-VV Nr. 1000

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 20.4.2021 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nummer 1003 Abs. 2 VV RVG im Rahmen der Verfahrenskostenhilfevergütung. Der Beschwerdegegner vertrat in einem Hauptsacheverfahren nach § 1666 BGB als beigeordneter Verfahrensbevollmächtigter die Kindesmutter. Anlass des Verfahrens war, dass die Kindesmutter zusammen mit ihrer sechsjährigen Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung lebte und Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter aufgrund Drogenkonsums bestanden. Im Rahmen einer anberaumten Anhörung am 7.1.2020 gaben die Beteiligten folgende Erklärung ab: "Die Beteiligten verständigen sich darauf, dass die Mutter auf Aufforderung zweimal eine Blut- und Urinprobe im UKE abgeben wird." Mit Beschluss vom gleichen Tage stellte das Gericht daraufhin das Verfahren ein, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht erforderlich seien. Der Verfahrenswert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.

Mit Vergütungsantrag vom 7.1.2020 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG sowie einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mithin insgesamt eine Vergütung in Höhe von 860,97 EUR.

Die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin setzte mit Beschluss vom 16.3.2020 die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 621,78 EUR fest. Zur Begründung hat sie in dem Beschluss ausgeführt, dass in den als Amtsverfahren zu führenden Verfahren nach § 1666 BGB eine Einigungsgebühr nicht entstehen könne, weil der Verfahrensgegenstand der Verfügungsbefugnis der Beteiligten entzogen sei. Auf die hiergegen erhobene Erinnerung des Beschwerdegegners setzte die Rechtspflegerin zusätzlich auch die Einigungsgebühr nebst Steuern in Höhe von 239,19 EUR fest. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gebührenvorschrift der Nummer 1003 Abs. 2 VV RVG allgemein auf Kindschaftssachen abstelle und gerade nicht danach differenziere, ob das Verfahren der Verfügungsbefugnis der Beteiligten unterliege.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Erinnerung der Staatskasse hat der Familienrichter mit Beschluss vom 20.4.2021, der Staatskasse am 3.5.2021 zugestellt, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer am 7.5.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 3.6.2021 das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.

II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist die Festsetzung auch der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG nebst Steuern erfolgt.

Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschuss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dies spricht im Ausgangspunkt zwar dafür, dass die Einigungsgebühr einen Gegenstand betreffen muss, der der Verfügungsbefugnis der Beteiligten unterliegt. In Nr. 1000 Abs. 5 S. 2 VV RVG lautet es in Bezug auf Kindschaftsverfahren aber ergänzend: "In Kindschaftssachen ist Abs. 1 Satz 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden." Weiter lautet es in Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG: "In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt."

Der Wortlaut dieser beiden ergänzenden Regelungen spricht aber ganz maßgeblich dafür, dass im Bereich der hier verfahrensgegenständlichen Kindschaftssachen die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand unerheblich ist. Dies entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Sowohl Nr. 1000 Abs. 5 S. 2 VV RVG als auch Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG sind erst zum 1.9.2009 neu in das RVG aufgenommen worden. Zur Begründung der Neuregelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (S. 341 BT-Drks Drucksache16/6308):

"Mit dem neuen Absatz 5 Satz 2 soll nunmehr im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch dann entstehen kann, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand der Einigung verfügen können. Dies unterstreicht die besondere Bedeutung der Streit vermeidenden Einigung gerade in Kindschaftssachen und entspricht der derzeitigen Rechtsprechung."

und

"Die Gründe für den Vorschlag des neuen Absatzes 5 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1000 VV RV...

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