Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 17.07.2002; Aktenzeichen 318 T 148/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und haben die den Antragsgegnern in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, wie abgängige Blumenkästen, die von Anbeginn in der Wohnanlage aufgestellt waren, zu ersetzen sind.

Die Antragsteller sind Eigentümer einer Erdgeschoßwohnung, deren Terrasse auf beiden Seiten – ebenso wie die Terrassen der anderen Erdgeschoßwohnungen – jeweils durch knapp einen Meter hohe Mauern abgegrenzt ist. Auf den Mauerkronen sind unmittelbar nach Fertigstellung des Objekts die in diesem Verfahren streitigen Blumenkästen montiert worden.

Die Terrassenanlagen insgesamt entsprechen nicht der Teilungserklärung; im Aufteilungsplan ist für die Erdgeschoßwohnungen vielmehr die Ausführungen von Loggien vorgesehen. Die Gartenflächen davor jeweils in einer Tiefe von 5 Metern sind den jeweiligen Erdgeschoßwohnungen als Sondernutzungsrecht zugeteilt worden.

Nachdem die schadhaft gewordenen Blumenkästen einer benachbarten Terrasse ersetzt worden waren durch neue Kästen anderer Art und insbesondere mit anderen Abmessungen, nahmen die Antragsteller dies zum Anlaß, auf einer nachfolgenden Eigentümerversammlung dazu zwei Anträge zu stellen, die mehrheitlich abgelehnt wurden. Ein Antrag der Eigentümgemeinschaft zum selben Thema wurde demgegenüber mehrheitlich angenommen (Protokoll d. Versammlung v. 19.02.2001, Anl. AG 1, Bl. 31, 32 d.A.).

Die Antragsteller haben alle drei Eigentümerbeschlüsse angefochten. Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts auf den Rechtscharakter sogenannter „Negativbeschlüsse” ihre Anträge auf Anfechtung der ersten beiden Beschlussfassungen zurückgenommen. In Ergänzung zum verbliebenen Anfechtungsantrag haben sie außerdem beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, „unverzüglich die jetzigen maroden Blumenkästen auf der Trennwand zwischen den Terrassen der Wohnung Nr. 2 und 3 zu entfernen und auf der ganzen Länge neue aufzustellen, die in den äußeren Maßen, insbesondere Breite (34,5 cm) und Höhe (32,0 cm) in der Farbe und im Material den alten entsprechen, wobei wir der Gemeinschaft auch die Erneuerung durch solide Eternitkästen zubilligen”.

Das Amtsgericht hat dem verbliebenen Anfechtungsantrag stattgegeben, weil es den dritten Eigentümerbeschluss für inhaltlich unbestimmt hält; den Verpflichtungsantrag hat es abgewiesen, weil die Terrassentrennmauern wegen teilungserklärungswidriger Ausführung ohnehin abzureißen seien.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller ihren Verpflichtungsantrag in modifizierter Form weiterverfolgt.

Sie haben beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14. August 2001 aufzuheben, soweit dort unter Ziff. 2 der weitergehende Antrag der Antragsteller zurückgewiesen worden ist, und die Antragsteller zum Ersatz der auf der Trennwand zwischen den Terrassen der Wohnungen Nr. 2 und Nr. 3 verankerten, bestehenden Blumenkästen in gleicher Art und Güte zu verpflichten.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Anläßlich einer weiteren Eigentümerversammlung, die während des Beschwerdeverfahrens stattgefunden hat, ist es zu einer erneuten Beschlussfassung zum Thema Blumenkästen gekommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 13. Februar 2002 zu TOP 13 (Bl. 194, 195 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der aus dem Beschluss vom 17. Juli 2002 ersichtlichen Begründung zurückgewiesen (Bl. 216-225 d.A.).

Mit ihrer verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden weiteren Beschwerde vom 2. August 2002 verfolgen die Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung ihrer zweitinstanzlichen Ausführungen ihr Begehren weiter.

Sie beantragen,

den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2002, Geschäfts-Nr. 318 T 148/01 und den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14. August 2001, Geschäfts-Nr. 102c II 96/01 WEG aufzuheben und die Antragsgegner zum Ersatz der auf der Trennwand zwischen den Terrassen der Wohnungen Nr. 2 und 3 verankerten, bestehenden Blumenkästen in gleicher Art und Güte zu verpflichten und den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen.

Die Antragsgegner beantragen,

die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den Beschluss des Landgerichts und tragen in Erweiterung und Vertiefung ihres zweitinstanzlichen Vortrages ergänzend vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige weitere sofortige Be...

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